Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 7. Tit. §. 160. tion in unsern Gesetzen eine Wohlthat, eine Ehre, dieder Vater wohlgearteten Kindern erzeigt 77), eine Frey- gebigkeit, die er gegen sie ausübt 78) genennet wird. Denn dieß hat in so fern allerdings seine Richtigkeit, als die Emancipirten hierdurch sui iuris werden, und die Rechte eines Paterfamilias erhalten. In dieser Rück- sicht ist es daher eine Strafe für emancipirte Kinder, wenn sie gegen den Vater eine grobe Undankbarkeit be- gehen, daß sie wieder in die väterliche Gewalt zurückge- zogen werden können 79). Demohngeachtet aber kann doch die Emancipation auch eine Strafe für ausgeartete Kinder seyn, in sofern sie ihnen die Kindes- und Fami- lienrechte raubr, welches insonderheit der Fall bey adop- tirten Kindern ist, die hierdurch alle und jede Rechte ver- lieren, welche sie durch die Adoption erlanget hatten 80). Allein wie reimt sich das mit der L. 6. Cod. de patria po- test. nach welcher die römischen Gesetze von der abdica- tio, oder der Verstoßung ungerathener Kinder, nichts wissen sollen? Nach der gewöhnlichen Erklärung sagt man, daß durch dieses Gesetz eine solche Emancipation, die gegen den Willen der Kinder geschiehet, denn so erklären sie die abdicatio, von nun an verboten worden sey 81). Allein wenn gleich diese Meinung von der ei- nen 77) §. 2. I. per quas person. cuique acquir. 78) L. 5. Cod. de emancipat. liberor. 79) L. un. Cod. de ingrat. liber. 80) §. 4 I. de exberedat. liberor. L. 13. D de adoptionib. L. 1. §. 6. L 3. §. 2. D. de bonor. poss. contr tabb. L. 4. pr. D. si tabb. testam nullae exstab. Conf. schulting in Enarrat. part. 1. Digestor. h. t. §. 21. 81) alciatus in Dispunction. lib. II. cap. 28. Ant. schul-
ting in Enatrat. part. I. Digestor. h. t. §. 21. Höpfner im Commentar über die Institutionen §. 159. Eichmann in den Erklärungen des bürgerl. Rechts III. Th. S. 416. 1. Buch. 7. Tit. §. 160. tion in unſern Geſetzen eine Wohlthat, eine Ehre, dieder Vater wohlgearteten Kindern erzeigt 77), eine Frey- gebigkeit, die er gegen ſie ausuͤbt 78) genennet wird. Denn dieß hat in ſo fern allerdings ſeine Richtigkeit, als die Emancipirten hierdurch ſui iuris werden, und die Rechte eines Paterfamilias erhalten. In dieſer Ruͤck- ſicht iſt es daher eine Strafe fuͤr emancipirte Kinder, wenn ſie gegen den Vater eine grobe Undankbarkeit be- gehen, daß ſie wieder in die vaͤterliche Gewalt zuruͤckge- zogen werden koͤnnen 79). Demohngeachtet aber kann doch die Emancipation auch eine Strafe fuͤr ausgeartete Kinder ſeyn, in ſofern ſie ihnen die Kindes- und Fami- lienrechte raubr, welches inſonderheit der Fall bey adop- tirten Kindern iſt, die hierdurch alle und jede Rechte ver- lieren, welche ſie durch die Adoption erlanget hatten 80). Allein wie reimt ſich das mit der L. 6. Cod. de patria po- teſt. nach welcher die roͤmiſchen Geſetze von der abdica- tio, oder der Verſtoßung ungerathener Kinder, nichts wiſſen ſollen? Nach der gewoͤhnlichen Erklaͤrung ſagt man, daß durch dieſes Geſetz eine ſolche Emancipation, die gegen den Willen der Kinder geſchiehet, denn ſo erklaͤren ſie die abdicatio, von nun an verboten worden ſey 81). Allein wenn gleich dieſe Meinung von der ei- nen 77) §. 2. I. per quas perſon. cuique acquir. 78) L. 5. Cod. de emancipat. liberor. 79) L. un. Cod. de ingrat. liber. 80) §. 4 I. de exberedat. liberor. L. 13. D de adoptionib. L. 1. §. 6. L 3. §. 2. D. de bonor. poſſ. contr tabb. L. 4. pr. D. ſi tabb. teſtam nullae exſtab. Conf. schulting in Enarrat. part. 1. Digeſtor. h. t. §. 21. 81) alciatus in Diſpunction. lib. II. cap. 28. Ant. schul-
ting in Enatrat. part. I. Digeſtor. h. t. §. 21. Hoͤpfner im Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 159. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts III. Th. S. 416. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0376" n="362"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 7. Tit. §. 160.</fw><lb/> tion in unſern Geſetzen eine Wohlthat, eine Ehre, die<lb/> der Vater wohlgearteten Kindern erzeigt <note place="foot" n="77)"><hi rendition="#i">§</hi>. 2. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">I. per quas perſon. cuique acquir.</hi></hi></note>, eine Frey-<lb/> gebigkeit, die er gegen ſie ausuͤbt <note place="foot" n="78)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5. <hi rendition="#i">Cod. de emancipat. liberor.</hi></hi></note> genennet wird.<lb/> Denn dieß hat in ſo fern allerdings ſeine Richtigkeit,<lb/> als die Emancipirten hierdurch <hi rendition="#aq">ſui iuris</hi> werden, und<lb/> die Rechte eines Paterfamilias erhalten. In dieſer Ruͤck-<lb/> ſicht iſt es daher eine Strafe fuͤr emancipirte Kinder,<lb/> wenn ſie gegen den Vater eine grobe Undankbarkeit be-<lb/> gehen, daß ſie wieder in die vaͤterliche Gewalt zuruͤckge-<lb/> zogen werden koͤnnen <note place="foot" n="79)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. un. Cod. de ingrat. liber.</hi></hi></note>. Demohngeachtet aber kann<lb/> doch die Emancipation auch eine Strafe fuͤr ausgeartete<lb/> Kinder ſeyn, in ſofern ſie ihnen die Kindes- und Fami-<lb/> lienrechte raubr, welches inſonderheit der Fall bey adop-<lb/> tirten Kindern iſt, die hierdurch alle und jede Rechte ver-<lb/> lieren, welche ſie durch die Adoption erlanget hatten <note place="foot" n="80)"><hi rendition="#i">§.</hi> 4 <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">I. de exberedat. liberor. L.</hi> 13. <hi rendition="#i">D de adoptionib.<lb/> L.</hi> 1. <hi rendition="#i">§.</hi> 6. <hi rendition="#i">L 3. §. 2. D. de bonor. poſſ. contr tabb. L.</hi> 4.<lb/><hi rendition="#i">pr. D. ſi tabb. teſtam nullae exſtab.</hi> Conf. <hi rendition="#k">schulting</hi> in<lb/> Enarrat. part. 1. Digeſtor. h. t.</hi> §. 21.</note>.<lb/> Allein wie reimt ſich das mit der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 6. Cod. de patria po-<lb/> teſt.</hi></hi> nach welcher die roͤmiſchen Geſetze von der <hi rendition="#g"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">abdica-<lb/> tio,</hi></hi></hi> oder der Verſtoßung ungerathener Kinder, nichts<lb/> wiſſen ſollen? Nach der gewoͤhnlichen Erklaͤrung ſagt<lb/> man, daß durch dieſes Geſetz eine ſolche Emancipation,<lb/> die gegen den Willen der Kinder geſchiehet, denn ſo<lb/> erklaͤren ſie die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">abdicatio,</hi></hi> von nun an verboten worden<lb/> ſey <note place="foot" n="81)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">alciatus</hi> in Diſpunction. lib. II. cap. 28. <hi rendition="#i">Ant.</hi> <hi rendition="#k">schul-<lb/> ting</hi> in Enatrat. part. I. Digeſtor. h. t.</hi> §. 21. <hi rendition="#g">Hoͤpfner</hi><lb/> im Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 159. <hi rendition="#g">Eichmann</hi> in<lb/> den Erklaͤrungen des buͤrgerl. Rechts <hi rendition="#aq">III.</hi> Th. S. 416.</note>. Allein wenn gleich dieſe Meinung von der ei-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">nen</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [362/0376]
1. Buch. 7. Tit. §. 160.
tion in unſern Geſetzen eine Wohlthat, eine Ehre, die
der Vater wohlgearteten Kindern erzeigt 77), eine Frey-
gebigkeit, die er gegen ſie ausuͤbt 78) genennet wird.
Denn dieß hat in ſo fern allerdings ſeine Richtigkeit,
als die Emancipirten hierdurch ſui iuris werden, und
die Rechte eines Paterfamilias erhalten. In dieſer Ruͤck-
ſicht iſt es daher eine Strafe fuͤr emancipirte Kinder,
wenn ſie gegen den Vater eine grobe Undankbarkeit be-
gehen, daß ſie wieder in die vaͤterliche Gewalt zuruͤckge-
zogen werden koͤnnen 79). Demohngeachtet aber kann
doch die Emancipation auch eine Strafe fuͤr ausgeartete
Kinder ſeyn, in ſofern ſie ihnen die Kindes- und Fami-
lienrechte raubr, welches inſonderheit der Fall bey adop-
tirten Kindern iſt, die hierdurch alle und jede Rechte ver-
lieren, welche ſie durch die Adoption erlanget hatten 80).
Allein wie reimt ſich das mit der L. 6. Cod. de patria po-
teſt. nach welcher die roͤmiſchen Geſetze von der abdica-
tio, oder der Verſtoßung ungerathener Kinder, nichts
wiſſen ſollen? Nach der gewoͤhnlichen Erklaͤrung ſagt
man, daß durch dieſes Geſetz eine ſolche Emancipation,
die gegen den Willen der Kinder geſchiehet, denn ſo
erklaͤren ſie die abdicatio, von nun an verboten worden
ſey 81). Allein wenn gleich dieſe Meinung von der ei-
nen
77) §. 2. I. per quas perſon. cuique acquir.
78) L. 5. Cod. de emancipat. liberor.
79) L. un. Cod. de ingrat. liber.
80) §. 4 I. de exberedat. liberor. L. 13. D de adoptionib.
L. 1. §. 6. L 3. §. 2. D. de bonor. poſſ. contr tabb. L. 4.
pr. D. ſi tabb. teſtam nullae exſtab. Conf. schulting in
Enarrat. part. 1. Digeſtor. h. t. §. 21.
81) alciatus in Diſpunction. lib. II. cap. 28. Ant. schul-
ting in Enatrat. part. I. Digeſtor. h. t. §. 21. Hoͤpfner
im Commentar uͤber die Inſtitutionen §. 159. Eichmann in
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