wie Justinian sich ausdrückt, nec ipsa ad eum com- munionem aliquam habeat; sed quasi extraneus ita ad illam familiam inveniatur.
Daher entstehet nun die Eintheilung der Adop- tion im engern Verstande in die vollkommene und unvollkommene. Erstere geschiehet von einem As- cendenten, und wirkt auf Seiten des Adoptivvaters die väterliche Gewalt, auf Seiten des aufgenommenen Kin- des aber ein vollkommenes ius sui heredis; letztere hin- gegen geschiehet von einem extraneus, und wirkt wei- ter nichts, als ein Recht zur Intestat-Erbfolge auf Sei- ten des Adoptirten 2).
§. 152. Rechte, welche die Adoption nicht giebt.
Die Adoption wirkt kein ius sanguinis, wie Pau- lus3) sagt. Mithin werden diejenigen Rechte, welche sich lediglich auf Blutsfreundschaft gründen, denen Adop- tivkindern nicht zu Theil, wenn gleich die Adoption eine vollkommene, oder eine Arrogation seyn sollte. Denn auch diese giebt denen Adoptirten nur die gemeinen Fa- milienrechte, welche der Disposition des Vaters unter- worfen sind 4). Hieraus folgt,
1) daß Adoptivkinder den Adel des Vaters nicht erlangen 5). Denn dieser wird nur durch eine
natür-
2) Von dem Unterschiede zwischen der alten und Justinianeischen Adoption handelt merillius c. l. pag. 44. sehr ausführlich.
3)L. 23. D. h. t.
4)Mich. God.wernher in lect. Commentat. ad Dig. h. t. §. 6. pag. 54. leyser Spec. XX. med. 3.
5)Car. Gottl.knorre Different. iur. Rom. et Germ. in nobi- litate adoptiva. Halae 1721. 1745. riccius von dem land-
säßigen
1. Buch. 7. Tit. §. 151. u. 152.
wie Juſtinian ſich ausdruͤckt, nec ipſa ad eum com- munionem aliquam habeat; ſed quaſi extraneus ita ad illam familiam inveniatur.
Daher entſtehet nun die Eintheilung der Adop- tion im engern Verſtande in die vollkommene und unvollkommene. Erſtere geſchiehet von einem Aſ- cendenten, und wirkt auf Seiten des Adoptivvaters die vaͤterliche Gewalt, auf Seiten des aufgenommenen Kin- des aber ein vollkommenes ius ſui heredis; letztere hin- gegen geſchiehet von einem extraneus, und wirkt wei- ter nichts, als ein Recht zur Inteſtat-Erbfolge auf Sei- ten des Adoptirten 2).
§. 152. Rechte, welche die Adoption nicht giebt.
Die Adoption wirkt kein ius ſanguinis, wie Pau- lus3) ſagt. Mithin werden diejenigen Rechte, welche ſich lediglich auf Blutsfreundſchaft gruͤnden, denen Adop- tivkindern nicht zu Theil, wenn gleich die Adoption eine vollkommene, oder eine Arrogation ſeyn ſollte. Denn auch dieſe giebt denen Adoptirten nur die gemeinen Fa- milienrechte, welche der Diſpoſition des Vaters unter- worfen ſind 4). Hieraus folgt,
1) daß Adoptivkinder den Adel des Vaters nicht erlangen 5). Denn dieſer wird nur durch eine
natuͤr-
2) Von dem Unterſchiede zwiſchen der alten und Juſtinianeiſchen Adoption handelt merillius c. l. pag. 44. ſehr ausfuͤhrlich.
3)L. 23. D. h. t.
4)Mich. God.wernher in lect. Commentat. ad Dig. h. t. §. 6. pag. 54. leyser Spec. XX. med. 3.
5)Car. Gottl.knorre Different. iur. Rom. et Germ. in nobi- litate adoptiva. Halae 1721. 1745. riccius von dem land-
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ad illam familiam inveniatur.
Daher entſtehet nun die Eintheilung der Adop-
tion im engern Verſtande in die vollkommene und
unvollkommene. Erſtere geſchiehet von einem Aſ-
cendenten, und wirkt auf Seiten des Adoptivvaters die
vaͤterliche Gewalt, auf Seiten des aufgenommenen Kin-
des aber ein vollkommenes ius ſui heredis; letztere hin-
gegen geſchiehet von einem extraneus, und wirkt wei-
ter nichts, als ein Recht zur Inteſtat-Erbfolge auf Sei-
ten des Adoptirten 2).
§. 152.
Rechte, welche die Adoption nicht giebt.
Die Adoption wirkt kein ius ſanguinis, wie Pau-
lus 3) ſagt. Mithin werden diejenigen Rechte, welche
ſich lediglich auf Blutsfreundſchaft gruͤnden, denen Adop-
tivkindern nicht zu Theil, wenn gleich die Adoption eine
vollkommene, oder eine Arrogation ſeyn ſollte. Denn
auch dieſe giebt denen Adoptirten nur die gemeinen Fa-
milienrechte, welche der Diſpoſition des Vaters unter-
worfen ſind 4). Hieraus folgt,
1) daß Adoptivkinder den Adel des Vaters
nicht erlangen 5). Denn dieſer wird nur durch eine
natuͤr-
2) Von dem Unterſchiede zwiſchen der alten und Juſtinianeiſchen
Adoption handelt merillius c. l. pag. 44. ſehr ausfuͤhrlich.
3) L. 23. D. h. t.
4) Mich. God. wernher in lect. Commentat. ad Dig. h. t. §. 6.
pag. 54. leyser Spec. XX. med. 3.
5) Car. Gottl. knorre Different. iur. Rom. et Germ. in nobi-
litate adoptiva. Halae 1721. 1745. riccius von dem land-
ſaͤßigen
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/332>, abgerufen am 04.07.2024.
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