Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 7. Tit. §. 151. nehmung an Kindesstatt von einer Mannsperson gesche-hen, so ist zwischen Arrogation und eigentlicher Adoption ein Unterschied zu machen. Die erstere be- wirkt nach bürgerlichen Gesetzen 1) eine Verwandschaft, die jedoch kein Recht a) zwischen den Arrogator und den arrogirten Kinde, b) zwischen den arrogirten Kinde und den leiblichen c) zwischen den arrogirten Kinde, und den Agna- gator, 64) L. 23. D. h. t. 65) §. 1. I. de Nupt. 66) L. 23. D. h. t. L. 17. pr. D. de ritu nupt. 67) Hat jedoch der Arrogator schon einen Enkel von seinem
Sohne, und will noch ein fremdes Kind zum Enkel annehmen, so entstehen unter beyden Enkeln die Rechte der Consanguini- tät anders nicht, als wenn die Annehmung ausdrücklich und unter der Bedingung geschehen, daß der Arrogirte als ein von des Arrogirenden Sohne und desselben Frau gebohrner Enkel angesehen werden solle. L. 44. D. h. t. 1. Buch. 7. Tit. §. 151. nehmung an Kindesſtatt von einer Mannsperſon geſche-hen, ſo iſt zwiſchen Arrogation und eigentlicher Adoption ein Unterſchied zu machen. Die erſtere be- wirkt nach buͤrgerlichen Geſetzen 1) eine Verwandſchaft, die jedoch kein Recht a) zwiſchen den Arrogator und den arrogirten Kinde, b) zwiſchen den arrogirten Kinde und den leiblichen c) zwiſchen den arrogirten Kinde, und den Agna- gator, 64) L. 23. D. h. t. 65) §. 1. I. de Nupt. 66) L. 23. D. h. t. L. 17. pr. D. de ritu nupt. 67) Hat jedoch der Arrogator ſchon einen Enkel von ſeinem
Sohne, und will noch ein fremdes Kind zum Enkel annehmen, ſo entſtehen unter beyden Enkeln die Rechte der Conſanguini- taͤt anders nicht, als wenn die Annehmung ausdruͤcklich und unter der Bedingung geſchehen, daß der Arrogirte als ein von des Arrogirenden Sohne und deſſelben Frau gebohrner Enkel angeſehen werden ſolle. L. 44. D. h. t. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0322" n="308"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 7. Tit. §. 151.</fw><lb/> nehmung an Kindesſtatt von einer Mannsperſon geſche-<lb/> hen, ſo iſt zwiſchen <hi rendition="#g">Arrogation</hi> und <hi rendition="#g">eigentlicher<lb/> Adoption</hi> ein Unterſchied zu machen. Die erſtere be-<lb/> wirkt nach buͤrgerlichen Geſetzen</p><lb/> <p>1) eine <hi rendition="#g">Verwandſchaft</hi>, die jedoch kein Recht<lb/> der Blutsfreundſchaft, ſondern nur ein <hi rendition="#g">Agnations-<lb/> recht</hi> giebt <note place="foot" n="64)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 23. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. h. t.</hi></hi></note>. Sie aͤuſſert ſich</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) zwiſchen den Arrogator und den arrogirten Kinde,<lb/> und zwar auf Seiten des erſtern unter dem Nahmen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">pa-<lb/> ternitas,</hi></hi> auf Seiten des letztern aber unter dem Nahmen<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Suitas</hi></hi> <note place="foot" n="65)"><hi rendition="#i">§.</hi> 1. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">I. de Nupt.</hi></hi></note>;</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) zwiſchen den arrogirten Kinde und den leiblichen<lb/> Kindern des Arrogators, unter dem Nahmen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">fraterni-<lb/> tas</hi></hi><note place="foot" n="66)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 23. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. h. t. L.</hi></hi> 17. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">pr. D. de ritu nupt.</hi></hi></note> jedoch werden dieſe Geſchwiſter nur als <hi rendition="#aq">conſan-<lb/> guinei</hi> angeſehen <note place="foot" n="67)">Hat jedoch der Arrogator ſchon einen Enkel von ſeinem<lb/> Sohne, und will noch ein fremdes Kind zum Enkel annehmen,<lb/> ſo entſtehen unter beyden Enkeln die Rechte der Conſanguini-<lb/> taͤt anders nicht, als wenn die Annehmung ausdruͤcklich und<lb/> unter der Bedingung geſchehen, daß der Arrogirte als ein<lb/> von des Arrogirenden Sohne und deſſelben Frau gebohrner<lb/> Enkel angeſehen werden ſolle. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 44. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">D. h. t.</hi></hi></note>;</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) zwiſchen den arrogirten Kinde, und den Agna-<lb/> ten des Arrogators, unter dem eigentlichen Namen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ag-<lb/> natio.</hi></hi> Mit allen denjenigen aber, welche blos Cognaten<lb/> vom Arrogator ſind, contrahirt das angenommene Kind<lb/> keine Verwandſchaft. Die Mutter des Arrogirenden<lb/> wird alſo nicht als Großmutter des arrogirten Kindes<lb/> angeſehen, denn ſie iſt nur eine <hi rendition="#aq">cognata</hi> von dem Arro-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gator,</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [308/0322]
1. Buch. 7. Tit. §. 151.
nehmung an Kindesſtatt von einer Mannsperſon geſche-
hen, ſo iſt zwiſchen Arrogation und eigentlicher
Adoption ein Unterſchied zu machen. Die erſtere be-
wirkt nach buͤrgerlichen Geſetzen
1) eine Verwandſchaft, die jedoch kein Recht
der Blutsfreundſchaft, ſondern nur ein Agnations-
recht giebt 64). Sie aͤuſſert ſich
a) zwiſchen den Arrogator und den arrogirten Kinde,
und zwar auf Seiten des erſtern unter dem Nahmen pa-
ternitas, auf Seiten des letztern aber unter dem Nahmen
Suitas 65);
b) zwiſchen den arrogirten Kinde und den leiblichen
Kindern des Arrogators, unter dem Nahmen fraterni-
tas 66) jedoch werden dieſe Geſchwiſter nur als conſan-
guinei angeſehen 67);
c) zwiſchen den arrogirten Kinde, und den Agna-
ten des Arrogators, unter dem eigentlichen Namen ag-
natio. Mit allen denjenigen aber, welche blos Cognaten
vom Arrogator ſind, contrahirt das angenommene Kind
keine Verwandſchaft. Die Mutter des Arrogirenden
wird alſo nicht als Großmutter des arrogirten Kindes
angeſehen, denn ſie iſt nur eine cognata von dem Arro-
gator,
64) L. 23. D. h. t.
65) §. 1. I. de Nupt.
66) L. 23. D. h. t. L. 17. pr. D. de ritu nupt.
67) Hat jedoch der Arrogator ſchon einen Enkel von ſeinem
Sohne, und will noch ein fremdes Kind zum Enkel annehmen,
ſo entſtehen unter beyden Enkeln die Rechte der Conſanguini-
taͤt anders nicht, als wenn die Annehmung ausdruͤcklich und
unter der Bedingung geſchehen, daß der Arrogirte als ein
von des Arrogirenden Sohne und deſſelben Frau gebohrner
Enkel angeſehen werden ſolle. L. 44. D. h. t.
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