sen Grundsätzen wird nun auch der andere Fall von der Wirkung einer vom Landesherrn ertheilten Legitimation ausserhalb Landes entschieden, wovon ich die hier folgen- den Worte schon oben angeführet habe. Man vergleiche hiermit, was ich an einem andern Ort meines Commen- tars (S. 3. dieses zweyten Theils) überhaupt von den Wirkungen der Privilegien ausser dem Territorium des- jenigen Regenten, der solche ertheilet hat, gesagt habe 90).
Uebrigens lässet sich aus demjenigen, was ich von dem Recht zu legitimiren gesagt habe, die Frage, wem dergleichen Befugniß nicht zustehe, von selbst entschieden. Man erinnere sich nur an dasjenige, was davon an einem andern Ort (S. 12.) in Ansehung der Privilegien überhaupt vorgekommen ist.
Zuletzt trägt unser Verfasser noch den Satz vor: Quamnam vero legitimationem princeps concedere velit, an plenam, an minus plenam, ab eius pendet voluntate. Hier- bey entstehet die Frage, ob der Landesherr auch solche uneheliche Kinder, die aus einem Ehebruch oder einem unehelichen incestuosen Beyschlaf sind erzeugt worden, durch sein Rescript vollkommen legitimiren könne? Verschiedene Rechtsgelehrte wollen dieses läugnen 91), allein, wie ich glaube, ohne genugsamen Grund. Man hat auch hier vergessen die Frage, was zu vermuthen sey, daß der Re- gent gewollt habe, von der, wie weit sich seine Gewalt
erstrecke,
90) Siehe auch thomasii Diss. de us. pract. doctr. de legiti- matione Cap. II. §. 4. not. b.
91) Hr. von Trütschler in der Anweisung zur vorsichtigen und förmlichen Abfassung rechtlicher Aufsätze 1. Th. 2. Haupt- abth. 3. Hauptst. §. 55. not. a. S. 302. God. Lud.madihn in Princip. iuris civ. P. V. §. 5. in fin.
Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. T
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
ſen Grundſaͤtzen wird nun auch der andere Fall von der Wirkung einer vom Landesherrn ertheilten Legitimation auſſerhalb Landes entſchieden, wovon ich die hier folgen- den Worte ſchon oben angefuͤhret habe. Man vergleiche hiermit, was ich an einem andern Ort meines Commen- tars (S. 3. dieſes zweyten Theils) uͤberhaupt von den Wirkungen der Privilegien auſſer dem Territorium des- jenigen Regenten, der ſolche ertheilet hat, geſagt habe 90).
Uebrigens laͤſſet ſich aus demjenigen, was ich von dem Recht zu legitimiren geſagt habe, die Frage, wem dergleichen Befugniß nicht zuſtehe, von ſelbſt entſchieden. Man erinnere ſich nur an dasjenige, was davon an einem andern Ort (S. 12.) in Anſehung der Privilegien uͤberhaupt vorgekommen iſt.
Zuletzt traͤgt unſer Verfaſſer noch den Satz vor: Quamnam vero legitimationem princeps concedere velit, an plenam, an minus plenam, ab eius pendet voluntate. Hier- bey entſtehet die Frage, ob der Landesherr auch ſolche uneheliche Kinder, die aus einem Ehebruch oder einem unehelichen inceſtuoſen Beyſchlaf ſind erzeugt worden, durch ſein Reſcript vollkommen legitimiren koͤnne? Verſchiedene Rechtsgelehrte wollen dieſes laͤugnen 91), allein, wie ich glaube, ohne genugſamen Grund. Man hat auch hier vergeſſen die Frage, was zu vermuthen ſey, daß der Re- gent gewollt habe, von der, wie weit ſich ſeine Gewalt
erſtrecke,
90) Siehe auch thomasii Diſſ. de uſ. pract. doctr. de legiti- matione Cap. II. §. 4. not. b.
91) Hr. von Truͤtſchler in der Anweiſung zur vorſichtigen und foͤrmlichen Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze 1. Th. 2. Haupt- abth. 3. Hauptſt. §. 55. not. a. S. 302. God. Lud.madihn in Princip. iuris civ. P. V. §. 5. in fin.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. T
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[289/0303]
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
ſen Grundſaͤtzen wird nun auch der andere Fall von der
Wirkung einer vom Landesherrn ertheilten Legitimation
auſſerhalb Landes entſchieden, wovon ich die hier folgen-
den Worte ſchon oben angefuͤhret habe. Man vergleiche
hiermit, was ich an einem andern Ort meines Commen-
tars (S. 3. dieſes zweyten Theils) uͤberhaupt von den
Wirkungen der Privilegien auſſer dem Territorium des-
jenigen Regenten, der ſolche ertheilet hat, geſagt habe 90).
Uebrigens laͤſſet ſich aus demjenigen, was ich von
dem Recht zu legitimiren geſagt habe, die Frage, wem
dergleichen Befugniß nicht zuſtehe, von ſelbſt entſchieden.
Man erinnere ſich nur an dasjenige, was davon an
einem andern Ort (S. 12.) in Anſehung der Privilegien
uͤberhaupt vorgekommen iſt.
Zuletzt traͤgt unſer Verfaſſer noch den Satz vor:
Quamnam vero legitimationem princeps concedere velit, an
plenam, an minus plenam, ab eius pendet voluntate. Hier-
bey entſtehet die Frage, ob der Landesherr auch ſolche
uneheliche Kinder, die aus einem Ehebruch oder einem
unehelichen inceſtuoſen Beyſchlaf ſind erzeugt worden, durch
ſein Reſcript vollkommen legitimiren koͤnne? Verſchiedene
Rechtsgelehrte wollen dieſes laͤugnen 91), allein, wie ich
glaube, ohne genugſamen Grund. Man hat auch hier
vergeſſen die Frage, was zu vermuthen ſey, daß der Re-
gent gewollt habe, von der, wie weit ſich ſeine Gewalt
erſtrecke,
90) Siehe auch thomasii Diſſ. de uſ. pract. doctr. de legiti-
matione Cap. II. §. 4. not. b.
91) Hr. von Truͤtſchler in der Anweiſung zur vorſichtigen
und foͤrmlichen Abfaſſung rechtlicher Aufſaͤtze 1. Th. 2. Haupt-
abth. 3. Hauptſt. §. 55. not. a. S. 302. God. Lud. madihn
in Princip. iuris civ. P. V. §. 5. in fin.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/303>, abgerufen am 04.07.2024.
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