hung ihrer Wirkungen und der davon abhangenden Rech- te gar sehr verschieden. Dieses wird sich jedoch erst in der Folge zeigen. Hier will ich nur einige ganz allge- meine Bemerkungen hinzufügen.
I) Kinder werden wegen Mangel an Einsicht dessen, was sie unternehmen, von den Gesetzen denen Rasenden und Wahnsinnigen gleichgeachtet 71). Ihre Handlungen können daher weder Rechte noch Verbindlichkeiten wirken.
II) Unmündige, die zwar über die Jahre der Kind- heit hinaus, aber doch der Kindheit näher, als der Mündigkeit, (infantiae proximi) sind, werden in An- sehung solcher Handlungen, die ihnen zum Nachtheil ge- reichen, z. E. wenn sie unerlaubte Handlungen begehen, denen Kindern gleichgeachtet; ist hingegen von der Fä- higkeit, Rechte zu erwerben, und andere sich zu verbin- den, überhaupt davon die Rede, was ihnen zum Nutzen gereicht, so haben sie dieselben Rechte, welche denen pu- bertati proximis zukommen 72).
III) Solche Unmündige hingegen, welche der Mündigkeit nahe sind, (pubertati proximi) werden in Ansehung der Moralität und Strafbarkeit unerlaubter Handlungen mehr nach dem Rechte der Mündigen als der Kinder beurtheilt. Man rechnet ihnen nicht nur gro- be Nachläßigkeit zu, sondern sie werden auch sogar eines bösen Vorsatzes fähig geachtet 73), inzwischen pflegt man solche junge Delinquenten nicht leicht am Leben zu stra-
fen
71) §. 10. I. de inutilib. stipulat. L. 209. D. de Verb. Signif.
72) §. 10. I. cit. L. 9. D. de acquir. vel omitt. beredit.
73)L. 13. §. 1. D. de dolo malo. L. 111. D. de div. Reg. Iuris.
N 2
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
hung ihrer Wirkungen und der davon abhangenden Rech- te gar ſehr verſchieden. Dieſes wird ſich jedoch erſt in der Folge zeigen. Hier will ich nur einige ganz allge- meine Bemerkungen hinzufuͤgen.
I) Kinder werden wegen Mangel an Einſicht deſſen, was ſie unternehmen, von den Geſetzen denen Raſenden und Wahnſinnigen gleichgeachtet 71). Ihre Handlungen koͤnnen daher weder Rechte noch Verbindlichkeiten wirken.
II) Unmuͤndige, die zwar uͤber die Jahre der Kind- heit hinaus, aber doch der Kindheit naͤher, als der Muͤndigkeit, (infantiae proximi) ſind, werden in An- ſehung ſolcher Handlungen, die ihnen zum Nachtheil ge- reichen, z. E. wenn ſie unerlaubte Handlungen begehen, denen Kindern gleichgeachtet; iſt hingegen von der Faͤ- higkeit, Rechte zu erwerben, und andere ſich zu verbin- den, uͤberhaupt davon die Rede, was ihnen zum Nutzen gereicht, ſo haben ſie dieſelben Rechte, welche denen pu- bertati proximis zukommen 72).
III) Solche Unmuͤndige hingegen, welche der Muͤndigkeit nahe ſind, (pubertati proximi) werden in Anſehung der Moralitaͤt und Strafbarkeit unerlaubter Handlungen mehr nach dem Rechte der Muͤndigen als der Kinder beurtheilt. Man rechnet ihnen nicht nur gro- be Nachlaͤßigkeit zu, ſondern ſie werden auch ſogar eines boͤſen Vorſatzes faͤhig geachtet 73), inzwiſchen pflegt man ſolche junge Delinquenten nicht leicht am Leben zu ſtra-
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71) §. 10. I. de inutilib. ſtipulat. L. 209. D. de Verb. Signif.
72) §. 10. I. cit. L. 9. D. de acquir. vel omitt. beredit.
73)L. 13. §. 1. D. de dolo malo. L. 111. D. de div. Reg. Iuris.
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[195/0209]
De his, qui ſui vel alieni iuris ſunt.
hung ihrer Wirkungen und der davon abhangenden Rech-
te gar ſehr verſchieden. Dieſes wird ſich jedoch erſt in
der Folge zeigen. Hier will ich nur einige ganz allge-
meine Bemerkungen hinzufuͤgen.
I) Kinder werden wegen Mangel an Einſicht deſſen,
was ſie unternehmen, von den Geſetzen denen Raſenden
und Wahnſinnigen gleichgeachtet 71). Ihre Handlungen
koͤnnen daher weder Rechte noch Verbindlichkeiten wirken.
II) Unmuͤndige, die zwar uͤber die Jahre der Kind-
heit hinaus, aber doch der Kindheit naͤher, als der
Muͤndigkeit, (infantiae proximi) ſind, werden in An-
ſehung ſolcher Handlungen, die ihnen zum Nachtheil ge-
reichen, z. E. wenn ſie unerlaubte Handlungen begehen,
denen Kindern gleichgeachtet; iſt hingegen von der Faͤ-
higkeit, Rechte zu erwerben, und andere ſich zu verbin-
den, uͤberhaupt davon die Rede, was ihnen zum Nutzen
gereicht, ſo haben ſie dieſelben Rechte, welche denen pu-
bertati proximis zukommen 72).
III) Solche Unmuͤndige hingegen, welche der
Muͤndigkeit nahe ſind, (pubertati proximi) werden in
Anſehung der Moralitaͤt und Strafbarkeit unerlaubter
Handlungen mehr nach dem Rechte der Muͤndigen als
der Kinder beurtheilt. Man rechnet ihnen nicht nur gro-
be Nachlaͤßigkeit zu, ſondern ſie werden auch ſogar eines
boͤſen Vorſatzes faͤhig geachtet 73), inzwiſchen pflegt man
ſolche junge Delinquenten nicht leicht am Leben zu ſtra-
fen
71) §. 10. I. de inutilib. ſtipulat. L. 209. D. de Verb. Signif.
72) §. 10. I. cit. L. 9. D. de acquir. vel omitt. beredit.
73) L. 13. §. 1. D. de dolo malo. L. 111. D. de div. Reg.
Iuris.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/209>, abgerufen am 25.07.2024.
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