von der Herrschaft verlangte Dienste leisten zu können. Um jedoch diese Möglichkeit der geforderten ungemessenen Dienste auszumitteln, kommt es nicht sowohl auf einen ökonomischen Anschlag der Bauerhöfe, als vielmehr da- rauf an, daß
a) der Richter untersuche, wie viel ein Bauer, welcher über die Unerträglichkeit der ihm angemutheten ungemessenen Dien- ste klagt, von der in Besitz habenden Nah- rung sowohl an Gesinde als Gespann wirth- schaftlich unterhalten könne. Sodann liegt ihm
b) ob, einen Ueberschlag zu machen, wie viele Zeit er mit seinem Gesinde und Ge- spann zur Bestreitung seiner eigenen nö- thigen Wirthschaftsgeschäfte gebraucht.
Hat er sich von diesen beyden Stücken vollkommen orientiret, so wird ihm alsdann, die in Klage gebrachte ungemessene Dienste auf eine billige und gerechte Art zu mäßigen, nicht schwer fallen. Er darf nur diejenige Zeit, die der Bauer zur Bestellung seines eigenen Ackers nö- thig hat, von den Dienstragen des ganzen Jahrs abzie- hen, so wird sich von demjenigen, was die Herrschaft noch mit Recht an Diensten fordern kann, der Calculus von selbst ergeben 64).
III)
64) In Ansehung des Bothenlaufens der Coßathen hat das Cammergericht zu Berlin in Sachen des Rittmei- sters von Grothusen gegen seine Unterthanen des Länd- gens Bärwaldede 22. Aug. 1764. und 10. April 1765. für Recht erkannt: daß ihnen auf eine Reise von einer halben Meile eine Last von 15 bis 18 Pfunden, auf eine weite- re Reise aber nur eine Last von 10 Pfunden aufzubür- den. S. Frid.behmeri novum Ius Controvers. T. II. Obs. 131.
Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. L
de Statu Hominum.
von der Herrſchaft verlangte Dienſte leiſten zu koͤnnen. Um jedoch dieſe Moͤglichkeit der geforderten ungemeſſenen Dienſte auszumitteln, kommt es nicht ſowohl auf einen oͤkonomiſchen Anſchlag der Bauerhoͤfe, als vielmehr da- rauf an, daß
a) der Richter unterſuche, wie viel ein Bauer, welcher uͤber die Unertraͤglichkeit der ihm angemutheten ungemeſſenen Dien- ſte klagt, von der in Beſitz habenden Nah- rung ſowohl an Geſinde als Geſpann wirth- ſchaftlich unterhalten koͤnne. Sodann liegt ihm
b) ob, einen Ueberſchlag zu machen, wie viele Zeit er mit ſeinem Geſinde und Ge- ſpann zur Beſtreitung ſeiner eigenen noͤ- thigen Wirthſchaftsgeſchaͤfte gebraucht.
Hat er ſich von dieſen beyden Stuͤcken vollkommen orientiret, ſo wird ihm alsdann, die in Klage gebrachte ungemeſſene Dienſte auf eine billige und gerechte Art zu maͤßigen, nicht ſchwer fallen. Er darf nur diejenige Zeit, die der Bauer zur Beſtellung ſeines eigenen Ackers noͤ- thig hat, von den Dienſtragen des ganzen Jahrs abzie- hen, ſo wird ſich von demjenigen, was die Herrſchaft noch mit Recht an Dienſten fordern kann, der Calculus von ſelbſt ergeben 64).
III)
64) In Anſehung des Bothenlaufens der Coßathen hat das Cammergericht zu Berlin in Sachen des Rittmei- ſters von Grothuſen gegen ſeine Unterthanen des Laͤnd- gens Baͤrwaldede 22. Aug. 1764. und 10. April 1765. fuͤr Recht erkannt: daß ihnen auf eine Reiſe von einer halben Meile eine Laſt von 15 bis 18 Pfunden, auf eine weite- re Reiſe aber nur eine Laſt von 10 Pfunden aufzubuͤr- den. S. Frid.behmeri novum Ius Controvers. T. II. Obſ. 131.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. L
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de Statu Hominum.
von der Herrſchaft verlangte Dienſte leiſten zu koͤnnen.
Um jedoch dieſe Moͤglichkeit der geforderten ungemeſſenen
Dienſte auszumitteln, kommt es nicht ſowohl auf einen
oͤkonomiſchen Anſchlag der Bauerhoͤfe, als vielmehr da-
rauf an, daß
a) der Richter unterſuche, wie viel ein
Bauer, welcher uͤber die Unertraͤglichkeit
der ihm angemutheten ungemeſſenen Dien-
ſte klagt, von der in Beſitz habenden Nah-
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ſchaftlich unterhalten koͤnne. Sodann liegt
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b) ob, einen Ueberſchlag zu machen, wie
viele Zeit er mit ſeinem Geſinde und Ge-
ſpann zur Beſtreitung ſeiner eigenen noͤ-
thigen Wirthſchaftsgeſchaͤfte gebraucht.
Hat er ſich von dieſen beyden Stuͤcken vollkommen
orientiret, ſo wird ihm alsdann, die in Klage gebrachte
ungemeſſene Dienſte auf eine billige und gerechte Art zu
maͤßigen, nicht ſchwer fallen. Er darf nur diejenige Zeit,
die der Bauer zur Beſtellung ſeines eigenen Ackers noͤ-
thig hat, von den Dienſtragen des ganzen Jahrs abzie-
hen, ſo wird ſich von demjenigen, was die Herrſchaft
noch mit Recht an Dienſten fordern kann, der Calculus
von ſelbſt ergeben 64).
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hat das Cammergericht zu Berlin in Sachen des Rittmei-
ſters von Grothuſen gegen ſeine Unterthanen des Laͤnd-
gens Baͤrwalde de 22. Aug. 1764. und 10. April 1765.
fuͤr Recht erkannt: daß ihnen auf eine Reiſe von einer halben
Meile eine Laſt von 15 bis 18 Pfunden, auf eine weite-
re Reiſe aber nur eine Laſt von 10 Pfunden aufzubuͤr-
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/175>, abgerufen am 04.07.2024.
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