Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 5. Tit. §. 124. einem wirklich zweifelhaften Falle einen sichern Grundsatzzu haben, so siehet ein jeder wohl von selbst ein, daß durch dieses Temperament nichts entschieden werde. Ich füge hier noch folgende Bemerkungen hinzu. I) Auch ungemessene Dienste sind nicht dem bloßen II) Beschweren sich die Bauern, daß die Herrschaft von 61) Westphal teutsches Privatrecht 1. Th. 32. Abhandlung §. 4. 62) leyser in Meditat. ad Pand. Vol. VI. Spec. 418. hoeck- ner Diss. de operarum indeterminatarum determinatione. Lips. 1720. stryck de absu iuris quaesiti Cap. I. n. 35. 63) Vorzüglich empfehle ich hier wiederum des Hrn. v. Bene-
kendorfs Oeconom. Forens. a. a. O. 8. Hauptst. 9. Ab- schnitt §. 578. folgg. 1. Buch. 5. Tit. §. 124. einem wirklich zweifelhaften Falle einen ſichern Grundſatzzu haben, ſo ſiehet ein jeder wohl von ſelbſt ein, daß durch dieſes Temperament nichts entſchieden werde. Ich fuͤge hier noch folgende Bemerkungen hinzu. I) Auch ungemeſſene Dienſte ſind nicht dem bloßen II) Beſchweren ſich die Bauern, daß die Herrſchaft von 61) Weſtphal teutſches Privatrecht 1. Th. 32. Abhandlung §. 4. 62) leyser in Meditat. ad Pand. Vol. VI. Spec. 418. hoeck- ner Diſſ. de operarum indeterminatarum determinatione. Lipſ. 1720. stryck de abſu iuris quaeſiti Cap. I. n. 35. 63) Vorzuͤglich empfehle ich hier wiederum des Hrn. v. Bene-
kendorfs Oeconom. Forens. a. a. O. 8. Hauptſt. 9. Ab- ſchnitt §. 578. folgg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0174" n="160"/><fw place="top" type="header">1. Buch. 5. Tit. §. 124.</fw><lb/> einem wirklich zweifelhaften Falle einen ſichern Grundſatz<lb/> zu haben, ſo ſiehet ein jeder wohl von ſelbſt ein, daß<lb/> durch dieſes Temperament nichts entſchieden werde. Ich<lb/> fuͤge hier noch folgende Bemerkungen hinzu.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I</hi>) Auch ungemeſſene Dienſte ſind nicht dem bloßen<lb/> Willkuͤr der Herrſchaft uͤberlaſſen. Der Bauer muß ſo<lb/> viel Zeit uͤbrig behalten, daß er ſeine eigne Wirthſchaft<lb/> beſorgen, und nicht nur ſeinen Lebensunterhalt ſich erwer-<lb/> ben, ſondern auch die herrſchaftlichen Abgaben entrichten<lb/> kann <note place="foot" n="61)"><hi rendition="#g">Weſtphal</hi> teutſches Privatrecht 1. Th. 32. Abhandlung<lb/> §. 4.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II</hi>) Beſchweren ſich die Bauern, daß die Herrſchaft<lb/> ihr Recht, ungemeſſene Dienſte zu fordern, mißbrauche,<lb/> ſo iſt nichts noͤthiger und billiger, als daß der Richter<lb/> dergleichen ungemeſſene Dienſte dergeſtalt maͤßige, daß<lb/> die Bauern dabey nicht zu Grunde gehen, die Herrſchaft<lb/> aber auch in ihren Gerechtſamen dadurch nicht allzuſehr<lb/> eingeſchraͤnkt werde. Die Billigkeit einer ſolchen richter-<lb/> lichen Ermaͤßigung iſt von allen Rechtslehrern anerkannt<lb/> worden <note place="foot" n="62)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">leyser</hi> in Meditat. ad Pand. Vol. VI. Spec. 418. <hi rendition="#k">hoeck-<lb/> ner</hi> Diſſ. de operarum indeterminatarum determinatione. Lipſ.<lb/> 1720. <hi rendition="#k">stryck</hi> de abſu iuris quaeſiti Cap. I. n.</hi> 35.</note>. Es kommt nur darauf an, was bey dieſer<lb/> Ermaͤßigung fuͤr Grundſaͤtze anzunehmen ſind <note place="foot" n="63)">Vorzuͤglich empfehle ich hier wiederum des Hrn. v. <hi rendition="#g">Bene-<lb/> kendorfs</hi> <hi rendition="#aq">Oeconom. Forens.</hi> a. a. O. 8. Hauptſt. 9. Ab-<lb/> ſchnitt §. 578. folgg.</note>. Hier<lb/> hat nun der Richter auf zweyerley Ruͤckſicht zu nehmen;<lb/> einmal auf die in der herumliegenden Gegend eingefuͤhr-<lb/> te Gewohnheit, und zweytens auf die Moͤglichkeit, die<lb/> <fw place="bottom" type="catch">von</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [160/0174]
1. Buch. 5. Tit. §. 124.
einem wirklich zweifelhaften Falle einen ſichern Grundſatz
zu haben, ſo ſiehet ein jeder wohl von ſelbſt ein, daß
durch dieſes Temperament nichts entſchieden werde. Ich
fuͤge hier noch folgende Bemerkungen hinzu.
I) Auch ungemeſſene Dienſte ſind nicht dem bloßen
Willkuͤr der Herrſchaft uͤberlaſſen. Der Bauer muß ſo
viel Zeit uͤbrig behalten, daß er ſeine eigne Wirthſchaft
beſorgen, und nicht nur ſeinen Lebensunterhalt ſich erwer-
ben, ſondern auch die herrſchaftlichen Abgaben entrichten
kann 61).
II) Beſchweren ſich die Bauern, daß die Herrſchaft
ihr Recht, ungemeſſene Dienſte zu fordern, mißbrauche,
ſo iſt nichts noͤthiger und billiger, als daß der Richter
dergleichen ungemeſſene Dienſte dergeſtalt maͤßige, daß
die Bauern dabey nicht zu Grunde gehen, die Herrſchaft
aber auch in ihren Gerechtſamen dadurch nicht allzuſehr
eingeſchraͤnkt werde. Die Billigkeit einer ſolchen richter-
lichen Ermaͤßigung iſt von allen Rechtslehrern anerkannt
worden 62). Es kommt nur darauf an, was bey dieſer
Ermaͤßigung fuͤr Grundſaͤtze anzunehmen ſind 63). Hier
hat nun der Richter auf zweyerley Ruͤckſicht zu nehmen;
einmal auf die in der herumliegenden Gegend eingefuͤhr-
te Gewohnheit, und zweytens auf die Moͤglichkeit, die
von
61) Weſtphal teutſches Privatrecht 1. Th. 32. Abhandlung
§. 4.
62) leyser in Meditat. ad Pand. Vol. VI. Spec. 418. hoeck-
ner Diſſ. de operarum indeterminatarum determinatione. Lipſ.
1720. stryck de abſu iuris quaeſiti Cap. I. n. 35.
63) Vorzuͤglich empfehle ich hier wiederum des Hrn. v. Bene-
kendorfs Oeconom. Forens. a. a. O. 8. Hauptſt. 9. Ab-
ſchnitt §. 578. folgg.
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