Fortsetzung des vierten Titels im ersten Buch de Constitutioni- bus Principum.
§. 101. Wirkungen eines Privilegiums.
Die Wirkungen eines Privilegiums sind entweder all- gemeine, welche selbiges mit jedem andern Gesetz ge- mein hat, oder besondere, welche in der besondern Be- schaffenheit der Privilegien ihren Grund haben, und die dem Privilegirten durch dasselbe ertheilte Befugniß, und die Grenzen der Ausübung betreffen. Zu den Wir- kungen der erstern Art gehört,
1) daß ein Privilegium erst von der Zeit an gilt, da es ertheilet worden ist. Es kann daher auf Hand- lungen, die schon vor der Ertheilung desselben geschehen sind, so wenig, als ein Gesetz, gezogen werden. (§. 21.) Denn die L 7 Cod. de Legib. redet ausdrücklich auch von Constitutionen, zu denen Privilegien unzweifelhaft gehören. Man setze also, der Landesherr habe eine Hand- werkszunft errichtet, und dieser das ausschliessende Pri- vilegium ertheilet, eine gewisse Waare zu verfertigen, so müssen sich zwar von nun an alle derselben enthalten, wel- che vorher, so lange es einem Jeden noch frey war, die- se Arbeit verfertiget haben 1), es kann ihnen jedoch nicht
geweh-
1) Einer andern Meinung ist zwar LeyserSpec. VII. med. 5. allein D.Eichmann in den Erklärungen des bürgerlichen Rechts 2. Th. S. 109 ff. hat ihn gründlich widerlegt.
Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. A
Fortſetzung des vierten Titels im erſten Buch de Conſtitutioni- bus Principum.
§. 101. Wirkungen eines Privilegiums.
Die Wirkungen eines Privilegiums ſind entweder all- gemeine, welche ſelbiges mit jedem andern Geſetz ge- mein hat, oder beſondere, welche in der beſondern Be- ſchaffenheit der Privilegien ihren Grund haben, und die dem Privilegirten durch daſſelbe ertheilte Befugniß, und die Grenzen der Ausuͤbung betreffen. Zu den Wir- kungen der erſtern Art gehoͤrt,
1) daß ein Privilegium erſt von der Zeit an gilt, da es ertheilet worden iſt. Es kann daher auf Hand- lungen, die ſchon vor der Ertheilung deſſelben geſchehen ſind, ſo wenig, als ein Geſetz, gezogen werden. (§. 21.) Denn die L 7 Cod. de Legib. redet ausdruͤcklich auch von Conſtitutionen, zu denen Privilegien unzweifelhaft gehoͤren. Man ſetze alſo, der Landesherr habe eine Hand- werkszunft errichtet, und dieſer das ausſchlieſſende Pri- vilegium ertheilet, eine gewiſſe Waare zu verfertigen, ſo muͤſſen ſich zwar von nun an alle derſelben enthalten, wel- che vorher, ſo lange es einem Jeden noch frey war, die- ſe Arbeit verfertiget haben 1), es kann ihnen jedoch nicht
geweh-
1) Einer andern Meinung iſt zwar LeyſerSpec. VII. med. 5. allein D.Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts 2. Th. S. 109 ff. hat ihn gruͤndlich widerlegt.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. A
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[[1]/0015]
Fortſetzung
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§. 101.
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Die Wirkungen eines Privilegiums ſind entweder all-
gemeine, welche ſelbiges mit jedem andern Geſetz ge-
mein hat, oder beſondere, welche in der beſondern Be-
ſchaffenheit der Privilegien ihren Grund haben, und
die dem Privilegirten durch daſſelbe ertheilte Befugniß,
und die Grenzen der Ausuͤbung betreffen. Zu den Wir-
kungen der erſtern Art gehoͤrt,
1) daß ein Privilegium erſt von der Zeit an gilt,
da es ertheilet worden iſt. Es kann daher auf Hand-
lungen, die ſchon vor der Ertheilung deſſelben geſchehen
ſind, ſo wenig, als ein Geſetz, gezogen werden. (§. 21.)
Denn die L 7 Cod. de Legib. redet ausdruͤcklich auch von
Conſtitutionen, zu denen Privilegien unzweifelhaft
gehoͤren. Man ſetze alſo, der Landesherr habe eine Hand-
werkszunft errichtet, und dieſer das ausſchlieſſende Pri-
vilegium ertheilet, eine gewiſſe Waare zu verfertigen, ſo
muͤſſen ſich zwar von nun an alle derſelben enthalten, wel-
che vorher, ſo lange es einem Jeden noch frey war, die-
ſe Arbeit verfertiget haben 1), es kann ihnen jedoch nicht
geweh-
1) Einer andern Meinung iſt zwar Leyſer Spec. VII. med. 5.
allein D. Eichmann in den Erklaͤrungen des buͤrgerlichen
Rechts 2. Th. S. 109 ff. hat ihn gruͤndlich widerlegt.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. A
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/15>, abgerufen am 21.11.2024.
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