Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 4. Tit. auch Mandate. Rescripte aber werden h. z. T.nicht nur die auf Veranlassung, z. B. auf vorhergehen- de Vorstellung eines Supplicanten, oder erstatteten Be- richt eines Beamten, sondern auch aus eigner Bewegniß an gewisse Personen erlassene landesherrliche Verordnun- gen genennet 52). Ja was noch mehr ist, es werden sogar unter Rescripten auch nur solche Schreiben ver- standen, welche nach gewissen Curialien von einem Ober- Collegium an den Unterrichter in bürgerlichen oder pein- lichen Justizsachen zu des leztern Nachachtung ergehen. Und diese sind entweder blose Schreiben um Bericht- Erstattung (rescripta informativa) oder solche, welche auf Justizbeschleunigung abzielen, (promotorialia) oder solche, wodurch eine Sache wegen Justizverzögerung, oder den Verdacht einer Partheylichkeit abgefordert wird, (avoca- toria) u. d. m. 53). Landesherrliche Rescripte aber werden in Gemäßheit des canonischen Rechts in Gnaden- (rescripta gratiae) und Justizrescripte (rescripta iustitiae) eingetheilt, je nachdem dadurch vom Landesherrn entweder eine Gnade, z. B. eine Versor- gung, oder Anwartschaft, oder eine Befreyung und Loß- zählung, oder sonst dergleichen verliehen wird, oder aber in einer streitigen Rechtssache bestimmt wird, was nach dem ordentlichen Rechtslauf in derselben geschehen soll. Der Unterschied zwischen beyden Arten landesherr- licher Rescripte ist nach canonischen Rechten von großer Wich- 52) Dieser heutige Begriff der Rescripte rührt aus dem cano- nischen Rechte her. Siehe Tit. Decretal. de Rescriptis (Lib. I. T 3.) und C. 23. de praebend. in 6to. boehmer princip. iur. canon. Lib. II. Sect. III. Tit. IV. §. 225. 53) S. D. Just. Claproths Grundsätze von Verfertigung
und Abnahme der Rechnungen, von Rescripten, und Be- richten etc. Göttingen 1783. 1. Buch. 4. Tit. auch Mandate. Reſcripte aber werden h. z. T.nicht nur die auf Veranlaſſung, z. B. auf vorhergehen- de Vorſtellung eines Supplicanten, oder erſtatteten Be- richt eines Beamten, ſondern auch aus eigner Bewegniß an gewiſſe Perſonen erlaſſene landesherrliche Verordnun- gen genennet 52). Ja was noch mehr iſt, es werden ſogar unter Reſcripten auch nur ſolche Schreiben ver- ſtanden, welche nach gewiſſen Curialien von einem Ober- Collegium an den Unterrichter in buͤrgerlichen oder pein- lichen Juſtizſachen zu des leztern Nachachtung ergehen. Und dieſe ſind entweder bloſe Schreiben um Bericht- Erſtattung (reſcripta informativa) oder ſolche, welche auf Juſtizbeſchleunigung abzielen, (promotorialia) oder ſolche, wodurch eine Sache wegen Juſtizverzoͤgerung, oder den Verdacht einer Partheylichkeit abgefordert wird, (avoca- toria) u. d. m. 53). Landesherrliche Reſcripte aber werden in Gemaͤßheit des canoniſchen Rechts in Gnaden- (reſcripta gratiae) und Juſtizreſcripte (reſcripta iuſtitiae) eingetheilt, je nachdem dadurch vom Landesherrn entweder eine Gnade, z. B. eine Verſor- gung, oder Anwartſchaft, oder eine Befreyung und Loß- zaͤhlung, oder ſonſt dergleichen verliehen wird, oder aber in einer ſtreitigen Rechtsſache beſtimmt wird, was nach dem ordentlichen Rechtslauf in derſelben geſchehen ſoll. Der Unterſchied zwiſchen beyden Arten landesherr- licher Reſcripte iſt nach canoniſchen Rechten von großer Wich- 52) Dieſer heutige Begriff der Reſcripte ruͤhrt aus dem cano- niſchen Rechte her. Siehe Tit. Decretal. de Reſcriptis (Lib. I. T 3.) und C. 23. de praebend. in 6to. boehmer princip. iur. canon. Lib. II. Sect. III. Tit. IV. §. 225. 53) S. D. Juſt. Claproths Grundſaͤtze von Verfertigung
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1. Buch. 4. Tit.
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nicht nur die auf Veranlaſſung, z. B. auf vorhergehen-
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richt eines Beamten, ſondern auch aus eigner Bewegniß
an gewiſſe Perſonen erlaſſene landesherrliche Verordnun-
gen genennet 52). Ja was noch mehr iſt, es werden
ſogar unter Reſcripten auch nur ſolche Schreiben ver-
ſtanden, welche nach gewiſſen Curialien von einem Ober-
Collegium an den Unterrichter in buͤrgerlichen oder pein-
lichen Juſtizſachen zu des leztern Nachachtung ergehen.
Und dieſe ſind entweder bloſe Schreiben um Bericht-
Erſtattung (reſcripta informativa) oder ſolche, welche auf
Juſtizbeſchleunigung abzielen, (promotorialia) oder ſolche,
wodurch eine Sache wegen Juſtizverzoͤgerung, oder den
Verdacht einer Partheylichkeit abgefordert wird, (avoca-
toria) u. d. m. 53). Landesherrliche Reſcripte
aber werden in Gemaͤßheit des canoniſchen Rechts in
Gnaden- (reſcripta gratiae) und Juſtizreſcripte
(reſcripta iuſtitiae) eingetheilt, je nachdem dadurch vom
Landesherrn entweder eine Gnade, z. B. eine Verſor-
gung, oder Anwartſchaft, oder eine Befreyung und Loß-
zaͤhlung, oder ſonſt dergleichen verliehen wird, oder aber
in einer ſtreitigen Rechtsſache beſtimmt wird, was
nach dem ordentlichen Rechtslauf in derſelben geſchehen
ſoll. Der Unterſchied zwiſchen beyden Arten landesherr-
licher Reſcripte iſt nach canoniſchen Rechten von großer
Wich-
52) Dieſer heutige Begriff der Reſcripte ruͤhrt aus dem cano-
niſchen Rechte her. Siehe Tit. Decretal. de Reſcriptis (Lib. I.
T 3.) und C. 23. de praebend. in 6to. boehmer princip.
iur. canon. Lib. II. Sect. III. Tit. IV. §. 225.
53) S. D. Juſt. Claproths Grundſaͤtze von Verfertigung
und Abnahme der Rechnungen, von Reſcripten, und Be-
richten ꝛc. Goͤttingen 1783.
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