2) diejenige wesentliche Eigenschaft der Person oder Sache, von welcher das Gesetz redet, verändert worden ist, worauf die Sanction desselben, als ihrem Haupt- grunde beruhete. Gleichwie denn auch
3) keinem Zweifel unterworfen, daß wenn der Hauptzweck eines Gesetzes aufhört, nothwendig auch dessen Verbindlichkeit ein Ende haben müsse. Auf den Nebenzweck, ohne welchen die Gültigkeit des Gesetzes doch bestehen kann, darf also keine Rücksicht genommen werden. Ueberhaupt ist zu bemerken: wenn und in- soferne auch bey veränderten Umständen das Gesetz doch noch angewendet werden kann, so bleibt es insofern gültig. Man vergleiche hierbey, was oben in dem Tit. de origine iuris §. 58. von dem heurigen Gebrauch des römischen Rechts gesagt wor- den ist; die daselbst angeführten Beyspiele können auch hier zur Erläuterung dienen.
Zuletzt bemerkt unser Autor noch, daß durch den blosen Nichtgebrauch (per solum non usum) ein Gesetz seine Kraft und Gültigkeit keinesweges verliehre; welches auch seine Richtigkeit hat, weil das Gesetz seine Kraft durch die Promulgation, nicht aber durch die Be- obachtung (per observantiam) erhält 24). Wäre je- doch bey vorkommenden Fällen ein gewisses Gesetz schon lange nicht mehr befolget worden, da doch genugsame Gelegenheit zur Anwendung desselben vorhanden gewesen, und der Gesetzgeber hätte diesen Nichtgebrauch geschehen lassen, ohne auf die Beobachtung des Gesetzes zu drin- gen, so kann durch eine solche Entwöhnung ein Gesetz
aller-
24)lauterbach Colleg. Theor. Pract. Pandectar. h. t. §. 21. Fratr. becmanni in Consil. et Decis. P. I. Resp. I. S. 20.
1. Buch. 3. Tit.
2) diejenige weſentliche Eigenſchaft der Perſon oder Sache, von welcher das Geſetz redet, veraͤndert worden iſt, worauf die Sanction deſſelben, als ihrem Haupt- grunde beruhete. Gleichwie denn auch
3) keinem Zweifel unterworfen, daß wenn der Hauptzweck eines Geſetzes aufhoͤrt, nothwendig auch deſſen Verbindlichkeit ein Ende haben muͤſſe. Auf den Nebenzweck, ohne welchen die Guͤltigkeit des Geſetzes doch beſtehen kann, darf alſo keine Ruͤckſicht genommen werden. Ueberhaupt iſt zu bemerken: wenn und in- ſoferne auch bey veraͤnderten Umſtaͤnden das Geſetz doch noch angewendet werden kann, ſo bleibt es inſofern guͤltig. Man vergleiche hierbey, was oben in dem Tit. de origine iuris §. 58. von dem heurigen Gebrauch des roͤmiſchen Rechts geſagt wor- den iſt; die daſelbſt angefuͤhrten Beyſpiele koͤnnen auch hier zur Erlaͤuterung dienen.
Zuletzt bemerkt unſer Autor noch, daß durch den bloſen Nichtgebrauch (per ſolum non uſum) ein Geſetz ſeine Kraft und Guͤltigkeit keinesweges verliehre; welches auch ſeine Richtigkeit hat, weil das Geſetz ſeine Kraft durch die Promulgation, nicht aber durch die Be- obachtung (per obſervantiam) erhaͤlt 24). Waͤre je- doch bey vorkommenden Faͤllen ein gewiſſes Geſetz ſchon lange nicht mehr befolget worden, da doch genugſame Gelegenheit zur Anwendung deſſelben vorhanden geweſen, und der Geſetzgeber haͤtte dieſen Nichtgebrauch geſchehen laſſen, ohne auf die Beobachtung des Geſetzes zu drin- gen, ſo kann durch eine ſolche Entwoͤhnung ein Geſetz
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24)lauterbach Colleg. Theor. Pract. Pandectar. h. t. §. 21. Fratr. becmanni in Conſil. et Deciſ. P. I. Reſp. I. S. 20.
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1. Buch. 3. Tit.
2) diejenige weſentliche Eigenſchaft der Perſon oder
Sache, von welcher das Geſetz redet, veraͤndert worden
iſt, worauf die Sanction deſſelben, als ihrem Haupt-
grunde beruhete. Gleichwie denn auch
3) keinem Zweifel unterworfen, daß wenn der
Hauptzweck eines Geſetzes aufhoͤrt, nothwendig
auch deſſen Verbindlichkeit ein Ende haben muͤſſe. Auf
den Nebenzweck, ohne welchen die Guͤltigkeit des Geſetzes
doch beſtehen kann, darf alſo keine Ruͤckſicht genommen
werden. Ueberhaupt iſt zu bemerken: wenn und in-
ſoferne auch bey veraͤnderten Umſtaͤnden das
Geſetz doch noch angewendet werden kann,
ſo bleibt es inſofern guͤltig. Man vergleiche
hierbey, was oben in dem Tit. de origine iuris §. 58. von
dem heurigen Gebrauch des roͤmiſchen Rechts geſagt wor-
den iſt; die daſelbſt angefuͤhrten Beyſpiele koͤnnen auch
hier zur Erlaͤuterung dienen.
Zuletzt bemerkt unſer Autor noch, daß durch den
bloſen Nichtgebrauch (per ſolum non uſum) ein
Geſetz ſeine Kraft und Guͤltigkeit keinesweges verliehre;
welches auch ſeine Richtigkeit hat, weil das Geſetz ſeine
Kraft durch die Promulgation, nicht aber durch die Be-
obachtung (per obſervantiam) erhaͤlt 24). Waͤre je-
doch bey vorkommenden Faͤllen ein gewiſſes Geſetz ſchon
lange nicht mehr befolget worden, da doch genugſame
Gelegenheit zur Anwendung deſſelben vorhanden geweſen,
und der Geſetzgeber haͤtte dieſen Nichtgebrauch geſchehen
laſſen, ohne auf die Beobachtung des Geſetzes zu drin-
gen, ſo kann durch eine ſolche Entwoͤhnung ein Geſetz
aller-
24) lauterbach Colleg. Theor. Pract. Pandectar. h. t. §. 21.
Fratr. becmanni in Conſil. et Deciſ. P. I. Reſp. I. S. 20.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/524>, abgerufen am 23.11.2024.
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