Genug von dem Beweisthema; ich will nun gleich zu den Beweismitteln selbst schreiten, wenn ich zuförderst nur noch dies bemerkt habe, daß der an sich schwere Be- weis einer streitigen Gewohnheit alsdann viel von seiner Schwierigkeit verliehrt, wenn nicht sowohl über das Da- seyn, sondern blos über den heutigen Gebrauch und Gültigkeit37) einer alten Rechtsgewohnheit ge- stritten wird; z. B. einer solchen, welche in einer Col- lection des Mittelalters z. E. im Sachspiegel enthalten ist (§. 69).
Die Beweismittel bey einem Gewohnheitsrechte können nun, wie in andern streitigen Fällen,
I) Zeugen seyn. Wie viele aber zu einem sol- chen Beweise, von welchem hier die Rede ist, erfordert werden, ist unbestimmt. Daher die meisten Rechtsge- lehrten der Meinung sind 38), daß es auch in diesem Falle bey der Regel bleibe, nach welcher zu einem vollständigen Beweise nur zwey untadelhafte Zeugen erfordert wer- den 39). Andere wollen jedoch eine größere Anzahl der Zeugen beym Beweise einer rechtlichen Gewohnheit für nöthig, oder wenigstens für zuträglicher halten 40). Mei- nes Erachtens lässet sich hiervon in abstracto nichts be-
stimmen,
37) S. Kemmerich a. a. O. §. 2. S. 60. u. not. e.
38)colerus de Process. executiv. P. I. Cap. III. n. 34. schil- ter Exerc. II. §. 20. zoesius in Commentar. ad Pandect. h. t. §. 86. u. a. m.
39)Ob L. 12. D. de testib.
40)struv Synt. iur. civ. Ex. II. th. 21. faber Cod. Lib. IV. Tit. 15. Definit. 14. kemmerich a. a. O. §. XVII. voet Commentar. ad Pandect. h. t. §. 34. Letzterer erfordert we- nigstens zehen Zeugen.
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
Genug von dem Beweisthema; ich will nun gleich zu den Beweismitteln ſelbſt ſchreiten, wenn ich zufoͤrderſt nur noch dies bemerkt habe, daß der an ſich ſchwere Be- weis einer ſtreitigen Gewohnheit alsdann viel von ſeiner Schwierigkeit verliehrt, wenn nicht ſowohl uͤber das Da- ſeyn, ſondern blos uͤber den heutigen Gebrauch und Guͤltigkeit37) einer alten Rechtsgewohnheit ge- ſtritten wird; z. B. einer ſolchen, welche in einer Col- lection des Mittelalters z. E. im Sachſpiegel enthalten iſt (§. 69).
Die Beweismittel bey einem Gewohnheitsrechte koͤnnen nun, wie in andern ſtreitigen Faͤllen,
I) Zeugen ſeyn. Wie viele aber zu einem ſol- chen Beweiſe, von welchem hier die Rede iſt, erfordert werden, iſt unbeſtimmt. Daher die meiſten Rechtsge- lehrten der Meinung ſind 38), daß es auch in dieſem Falle bey der Regel bleibe, nach welcher zu einem vollſtaͤndigen Beweiſe nur zwey untadelhafte Zeugen erfordert wer- den 39). Andere wollen jedoch eine groͤßere Anzahl der Zeugen beym Beweiſe einer rechtlichen Gewohnheit fuͤr noͤthig, oder wenigſtens fuͤr zutraͤglicher halten 40). Mei- nes Erachtens laͤſſet ſich hiervon in abſtracto nichts be-
ſtimmen,
37) S. Kemmerich a. a. O. §. 2. S. 60. u. not. e.
38)colerus de Proceſſ. executiv. P. I. Cap. III. n. 34. schil- ter Exerc. II. §. 20. zoesius in Commentar. ad Pandect. h. t. §. 86. u. a. m.
39)Ob L. 12. D. de teſtib.
40)struv Synt. iur. civ. Ex. II. th. 21. faber Cod. Lib. IV. Tit. 15. Definit. 14. kemmerich a. a. O. §. XVII. voet Commentar. ad Pandect. h. t. §. 34. Letzterer erfordert we- nigſtens zehen Zeugen.
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
Genug von dem Beweisthema; ich will nun gleich
zu den Beweismitteln ſelbſt ſchreiten, wenn ich zufoͤrderſt
nur noch dies bemerkt habe, daß der an ſich ſchwere Be-
weis einer ſtreitigen Gewohnheit alsdann viel von ſeiner
Schwierigkeit verliehrt, wenn nicht ſowohl uͤber das Da-
ſeyn, ſondern blos uͤber den heutigen Gebrauch
und Guͤltigkeit 37) einer alten Rechtsgewohnheit ge-
ſtritten wird; z. B. einer ſolchen, welche in einer Col-
lection des Mittelalters z. E. im Sachſpiegel enthalten
iſt (§. 69).
Die Beweismittel bey einem Gewohnheitsrechte
koͤnnen nun, wie in andern ſtreitigen Faͤllen,
I) Zeugen ſeyn. Wie viele aber zu einem ſol-
chen Beweiſe, von welchem hier die Rede iſt, erfordert
werden, iſt unbeſtimmt. Daher die meiſten Rechtsge-
lehrten der Meinung ſind 38), daß es auch in dieſem Falle
bey der Regel bleibe, nach welcher zu einem vollſtaͤndigen
Beweiſe nur zwey untadelhafte Zeugen erfordert wer-
den 39). Andere wollen jedoch eine groͤßere Anzahl der
Zeugen beym Beweiſe einer rechtlichen Gewohnheit fuͤr
noͤthig, oder wenigſtens fuͤr zutraͤglicher halten 40). Mei-
nes Erachtens laͤſſet ſich hiervon in abſtracto nichts be-
ſtimmen,
37) S. Kemmerich a. a. O. §. 2. S. 60. u. not. e.
38) colerus de Proceſſ. executiv. P. I. Cap. III. n. 34. schil-
ter Exerc. II. §. 20. zoesius in Commentar. ad Pandect.
h. t. §. 86. u. a. m.
39) Ob L. 12. D. de teſtib.
40) struv Synt. iur. civ. Ex. II. th. 21. faber Cod. Lib. IV.
Tit. 15. Definit. 14. kemmerich a. a. O. §. XVII. voet
Commentar. ad Pandect. h. t. §. 34. Letzterer erfordert we-
nigſtens zehen Zeugen.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/493>, abgerufen am 18.06.2024.
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