Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. einer natürlichen Verbindlichkeit nicht immer dergestalt ein-geschränkt haben, daß der völlige Effect keinen Anfang gewinnen können, sondern es giebt auch Fälle, wo durch die Gesetze einer bisher völlig wirksamen Verbindlich- keit der weitere Effeet aus Gründen versagt worden, welche nach natürlichen Rechten an sich den Schuldner von seiner Verbindlichkeit nicht befreyen, noch die Be- fugnis des Gläubigers einschränken. Dahin gehört, wenn der Gläubiger die zur gerichtlichen Ver- folgung seines Rechts bestimmte Zeit ver- säumt hat; deßgleichen wenn die Gesetze den Gläubiger zur Strafe wegen Uebertretung verbietender oder gebietender Gesetze die Befugnis zu Klagen absprechen, ohne jedoch das Recht desselben, und die Verbindlichkeit des Schuldners an sich aufzuheben 18) und dergleichen Fälle mehr 19). Da in allen diesen Fällen die Gesetze dem Gläubiger nur blos die Rechtshülfe versagen, und ihn mit seiner Klage nicht weiter gehört wissen wollen, so ver- steht es sich von selbst, daß die übrigen Wirkungen der natürlichen Verbindlichkeit doch noch immer fortdauern, welche ihm die Gesetze nicht wirklich abgesprochen haben. So wenig sich also der Schuldner in diesen Fällen ermächti- gen kann, das Bezahlte wieder zurückzufordern, so muß dem Gläubiger auch immer noch die Befugnis verbleiben, sich durch Compensation, Retention u. s. w. zu dem Seini- gen 18) L. 19. pr. D. de condict. indeb. L. 9. §. 4. D. ad SCt. Maceaon. Ein anderes ist es, wenn die Gesetze den Gläubiger zur Strafe seines ganzen Rechts verlustig erklärt haben, wovon oben bey den reprobirten natürli- chen Verbindlichkeiten gehandelt worden ist. 19) Man vergleiche hier Weber im angef. Buch 3. Abth.
6. Abschn. 1. Kap. §. 90. ff. de Iuſtitia et Iure. einer natuͤrlichen Verbindlichkeit nicht immer dergeſtalt ein-geſchraͤnkt haben, daß der voͤllige Effect keinen Anfang gewinnen koͤnnen, ſondern es giebt auch Faͤlle, wo durch die Geſetze einer bisher voͤllig wirkſamen Verbindlich- keit der weitere Effeet aus Gruͤnden verſagt worden, welche nach natuͤrlichen Rechten an ſich den Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit nicht befreyen, noch die Be- fugnis des Glaͤubigers einſchraͤnken. Dahin gehoͤrt, wenn der Glaͤubiger die zur gerichtlichen Ver- folgung ſeines Rechts beſtimmte Zeit ver- ſaͤumt hat; deßgleichen wenn die Geſetze den Glaͤubiger zur Strafe wegen Uebertretung verbietender oder gebietender Geſetze die Befugnis zu Klagen abſprechen, ohne jedoch das Recht deſſelben, und die Verbindlichkeit des Schuldners an ſich aufzuheben 18) und dergleichen Faͤlle mehr 19). Da in allen dieſen Faͤllen die Geſetze dem Glaͤubiger nur blos die Rechtshuͤlfe verſagen, und ihn mit ſeiner Klage nicht weiter gehoͤrt wiſſen wollen, ſo ver- ſteht es ſich von ſelbſt, daß die uͤbrigen Wirkungen der natuͤrlichen Verbindlichkeit doch noch immer fortdauern, welche ihm die Geſetze nicht wirklich abgeſprochen haben. So wenig ſich alſo der Schuldner in dieſen Faͤllen ermaͤchti- gen kann, das Bezahlte wieder zuruͤckzufordern, ſo muß dem Glaͤubiger auch immer noch die Befugnis verbleiben, ſich durch Compenſation, Retention u. ſ. w. zu dem Seini- gen 18) L. 19. pr. D. de condict. indeb. L. 9. §. 4. D. ad SCt. Maceaon. Ein anderes iſt es, wenn die Geſetze den Glaͤubiger zur Strafe ſeines ganzen Rechts verluſtig erklaͤrt haben, wovon oben bey den reprobirten natuͤrli- chen Verbindlichkeiten gehandelt worden iſt. 19) Man vergleiche hier Weber im angef. Buch 3. Abth.
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de Iuſtitia et Iure.
einer natuͤrlichen Verbindlichkeit nicht immer dergeſtalt ein-
geſchraͤnkt haben, daß der voͤllige Effect keinen Anfang
gewinnen koͤnnen, ſondern es giebt auch Faͤlle, wo durch
die Geſetze einer bisher voͤllig wirkſamen Verbindlich-
keit der weitere Effeet aus Gruͤnden verſagt worden,
welche nach natuͤrlichen Rechten an ſich den Schuldner
von ſeiner Verbindlichkeit nicht befreyen, noch die Be-
fugnis des Glaͤubigers einſchraͤnken. Dahin gehoͤrt,
wenn der Glaͤubiger die zur gerichtlichen Ver-
folgung ſeines Rechts beſtimmte Zeit ver-
ſaͤumt hat; deßgleichen wenn die Geſetze den
Glaͤubiger zur Strafe wegen Uebertretung
verbietender oder gebietender Geſetze die
Befugnis zu Klagen abſprechen, ohne jedoch das
Recht deſſelben, und die Verbindlichkeit des Schuldners
an ſich aufzuheben 18) und dergleichen Faͤlle mehr 19).
Da in allen dieſen Faͤllen die Geſetze dem Glaͤubiger
nur blos die Rechtshuͤlfe verſagen, und ihn mit
ſeiner Klage nicht weiter gehoͤrt wiſſen wollen, ſo ver-
ſteht es ſich von ſelbſt, daß die uͤbrigen Wirkungen der
natuͤrlichen Verbindlichkeit doch noch immer fortdauern,
welche ihm die Geſetze nicht wirklich abgeſprochen haben.
So wenig ſich alſo der Schuldner in dieſen Faͤllen ermaͤchti-
gen kann, das Bezahlte wieder zuruͤckzufordern, ſo muß dem
Glaͤubiger auch immer noch die Befugnis verbleiben, ſich
durch Compenſation, Retention u. ſ. w. zu dem Seini-
gen
18) L. 19. pr. D. de condict. indeb. L. 9. §. 4. D. ad SCt.
Maceaon. Ein anderes iſt es, wenn die Geſetze den
Glaͤubiger zur Strafe ſeines ganzen Rechts verluſtig
erklaͤrt haben, wovon oben bey den reprobirten natuͤrli-
chen Verbindlichkeiten gehandelt worden iſt.
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6. Abſchn. 1. Kap. §. 90. ff.
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