Fritschin Diss. de Bibliopolis Typographis c. II. Th. 2. 3. ingleichen in der Diss. de abufibus Typographiae Sectione III. n. 39. Marcus Rhodiusin Diss. de Libris Erudit. C. II. n. 56. sqq. Die Gewohnheit, welche durch den Beyfall Hoher Häupter unterstützt ist, streitet augenscheinlich vor uns. Die ältern, mittlern und neuern Zeiten legen ein nachdrückliches Zeugnis ab. Wer hat denn die Bibel, so Johann Faust ge- druckt, verlegt und verkauft, nicht wahr Faust selbst? Wer hat Schöffers gedruckte Sachen verlegt, nicht wahr, er selbst? Und wer weiß nicht, daß die Aldi, Stephani, Morelli, Opo- rini, Frobenii, Wust, Stern, Ender, Ritzsch, und viel andere mehr, Buchdrucker und Buchhändler gewesen sind? Man kan auch unwidersprechlich darthun, daß Hohe Potenta- ten vielen Buchdruckern über ihre gedruckte und verlegte Bücher Privilegia ertheilet haben, selbige eintzig und allein zu verkauf- fen. Wir haben selbst ein solches Privilegium mitgetheilet, wel- ches der Kayser Carl der V. den Juo Schöffern ertheilet hat. Man schlage No. XXV. nach, so wird man es finden. Woraus wir den Schluß machen: Haben Hohe Potentaten den Buch- druckern die Freyheit gegeben, eintzig und allein mit ihren Bü- chern zu handeln; So muß ihnen wohl der Buchhandel von Rechtswegen zukommen. Denn sonsten würden sie ihnen diese Freyheit nimmermehr zugestanden haben. Alle und jede Buch- drucker haben also das Recht auf ihre eigene Kosten Bücher zu drucken und zu verkauffen, obgleich nicht alle den Buchhandel treiben. Es gehöret Geld, Vorschuß, und Klugheit dazu, die freylich nicht ein jeder besitzt; Unterdeßen hebt dieses das Recht nicht auf. Wir wißen wohl, daß mancher mit Unverstand dar- wider geeifert hat; Wir können aber auch versichern, daß mancher Buchdrucker keinen Buchhandel angefangen haben würde, wenn er nicht aus Noth darzu wäre angetrieben worden. Wir wißen Fälle, da man mit Buchdruckern vor dem Ballen um einen ge- wißen Preiß zu drucken einig worden ist, dem man hernach mit zwey Drittheil abspeisen wollen, welches sie ohnmöglich thun konnten, folglich blieb ihnen die gantze Auflage über den Halß. Wo sollten sie damit hin? Sie mußten selbsten Buchhändler ab- geben, wenn sie nicht alles verlieren wollten. Dahero wir mit Bedacht gesaget, daß einige mit Unverstand darüber geeifert ha- ben, weil sie die Ursachen nicht wißen. Hieraus wird man nun
gar
Fritſchin Diſſ. de Bibliopolis Typographis c. II. Th. 2. 3. ingleichen in der Diſſ. de abufibus Typographiae Sectione III. n. 39. Marcus Rhodiusin Diſſ. de Libris Erudit. C. II. n. 56. ſqq. Die Gewohnheit, welche durch den Beyfall Hoher Haͤupter unterſtuͤtzt iſt, ſtreitet augenſcheinlich vor uns. Die aͤltern, mittlern und neuern Zeiten legen ein nachdruͤckliches Zeugnis ab. Wer hat denn die Bibel, ſo Johann Fauſt ge- druckt, verlegt und verkauft, nicht wahr Fauſt ſelbſt? Wer hat Schoͤffers gedruckte Sachen verlegt, nicht wahr, er ſelbſt? Und wer weiß nicht, daß die Aldi, Stephani, Morelli, Opo- rini, Frobenii, Wuſt, Stern, Ender, Ritzſch, und viel andere mehr, Buchdrucker und Buchhaͤndler geweſen ſind? Man kan auch unwiderſprechlich darthun, daß Hohe Potenta- ten vielen Buchdruckern uͤber ihre gedruckte und verlegte Buͤcher Privilegia ertheilet haben, ſelbige eintzig und allein zu verkauf- fen. Wir haben ſelbſt ein ſolches Privilegium mitgetheilet, wel- ches der Kayſer Carl der V. den Juo Schoͤffern ertheilet hat. Man ſchlage No. XXV. nach, ſo wird man es finden. Woraus wir den Schluß machen: Haben Hohe Potentaten den Buch- druckern die Freyheit gegeben, eintzig und allein mit ihren Buͤ- chern zu handeln; So muß ihnen wohl der Buchhandel von Rechtswegen zukommen. Denn ſonſten wuͤrden ſie ihnen dieſe Freyheit nimmermehr zugeſtanden haben. Alle und jede Buch- drucker haben alſo das Recht auf ihre eigene Koſten Buͤcher zu drucken und zu verkauffen, obgleich nicht alle den Buchhandel treiben. Es gehoͤret Geld, Vorſchuß, und Klugheit dazu, die freylich nicht ein jeder beſitzt; Unterdeßen hebt dieſes das Recht nicht auf. Wir wißen wohl, daß mancher mit Unverſtand dar- wider geeifert hat; Wir koͤnnen aber auch verſichern, daß mancher Buchdrucker keinen Buchhandel angefangen haben wuͤrde, wenn er nicht aus Noth darzu waͤre angetrieben worden. Wir wißen Faͤlle, da man mit Buchdruckern vor dem Ballen um einen ge- wißen Preiß zu drucken einig worden iſt, dem man hernach mit zwey Drittheil abſpeiſen wollen, welches ſie ohnmoͤglich thun konnten, folglich blieb ihnen die gantze Auflage uͤber den Halß. Wo ſollten ſie damit hin? Sie mußten ſelbſten Buchhaͤndler ab- geben, wenn ſie nicht alles verlieren wollten. Dahero wir mit Bedacht geſaget, daß einige mit Unverſtand daruͤber geeifert ha- ben, weil ſie die Urſachen nicht wißen. Hieraus wird man nun
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[0386]
Fritſch in Diſſ. de Bibliopolis Typographis c. II. Th. 2. 3.
ingleichen in der Diſſ. de abufibus Typographiae Sectione III.
n. 39. Marcus Rhodius in Diſſ. de Libris Erudit. C.
II. n. 56. ſqq. Die Gewohnheit, welche durch den Beyfall
Hoher Haͤupter unterſtuͤtzt iſt, ſtreitet augenſcheinlich vor uns.
Die aͤltern, mittlern und neuern Zeiten legen ein nachdruͤckliches
Zeugnis ab. Wer hat denn die Bibel, ſo Johann Fauſt ge-
druckt, verlegt und verkauft, nicht wahr Fauſt ſelbſt? Wer
hat Schoͤffers gedruckte Sachen verlegt, nicht wahr, er ſelbſt?
Und wer weiß nicht, daß die Aldi, Stephani, Morelli, Opo-
rini, Frobenii, Wuſt, Stern, Ender, Ritzſch, und
viel andere mehr, Buchdrucker und Buchhaͤndler geweſen ſind?
Man kan auch unwiderſprechlich darthun, daß Hohe Potenta-
ten vielen Buchdruckern uͤber ihre gedruckte und verlegte Buͤcher
Privilegia ertheilet haben, ſelbige eintzig und allein zu verkauf-
fen. Wir haben ſelbſt ein ſolches Privilegium mitgetheilet, wel-
ches der Kayſer Carl der V. den Juo Schoͤffern ertheilet hat.
Man ſchlage No. XXV. nach, ſo wird man es finden. Woraus
wir den Schluß machen: Haben Hohe Potentaten den Buch-
druckern die Freyheit gegeben, eintzig und allein mit ihren Buͤ-
chern zu handeln; So muß ihnen wohl der Buchhandel von
Rechtswegen zukommen. Denn ſonſten wuͤrden ſie ihnen dieſe
Freyheit nimmermehr zugeſtanden haben. Alle und jede Buch-
drucker haben alſo das Recht auf ihre eigene Koſten Buͤcher zu
drucken und zu verkauffen, obgleich nicht alle den Buchhandel
treiben. Es gehoͤret Geld, Vorſchuß, und Klugheit dazu, die
freylich nicht ein jeder beſitzt; Unterdeßen hebt dieſes das Recht
nicht auf. Wir wißen wohl, daß mancher mit Unverſtand dar-
wider geeifert hat; Wir koͤnnen aber auch verſichern, daß mancher
Buchdrucker keinen Buchhandel angefangen haben wuͤrde, wenn
er nicht aus Noth darzu waͤre angetrieben worden. Wir wißen
Faͤlle, da man mit Buchdruckern vor dem Ballen um einen ge-
wißen Preiß zu drucken einig worden iſt, dem man hernach mit
zwey Drittheil abſpeiſen wollen, welches ſie ohnmoͤglich thun
konnten, folglich blieb ihnen die gantze Auflage uͤber den Halß.
Wo ſollten ſie damit hin? Sie mußten ſelbſten Buchhaͤndler ab-
geben, wenn ſie nicht alles verlieren wollten. Dahero wir mit
Bedacht geſaget, daß einige mit Unverſtand daruͤber geeifert ha-
ben, weil ſie die Urſachen nicht wißen. Hieraus wird man nun
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/386>, abgerufen am 24.11.2024.
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