Die Gesellen aber, welche durch Schwelgen und sonst lie- derlich leben sich selbst in Noth und Armuth muthwillig ge- bracht, sollen dieser Einlage nicht geniessen, sondern die, so ohne Verschulden in Armuth und Dürfftigkeit gerathen.
Gleichwie den Druckherrn, ohne Erkänntniß der Ursachen, nicht frey stehet, zwischen der Meß die Arbeit aufzusagen; also soll ein jeder Gesell, welcher bey einem Druckherrn in Arbeit tritt, zwischen der Meß, und inner einen halben Jahr, nicht Urlaub begehren, oder sonst austreten; Da aber ein Nothfall ihm zustünde, um welches willen er sein halbes Jahr nicht völ- lig könnte aus dienen, und der Herr ihn nicht gütlich erlaßen wollte, seine Ursachen vor unsern Vormund-Ambt anzeigen, und darüber erkennen lassen; Auch soll er in seinem Dienst seinen Druckherrn getreu seyn, ihn ehren, und in allem, was er ihm, in der Druckerey befehlen wird, gehorsamen, seiner Arbeit fleißig abwarten, und nichts versäumen, bey Vermeidung Obrigkeitlicher Straffe, nach Beschaffenheit des Verbrechens.
Es sollen auch die Gesellen einander weder schelten noch auf freiben, oder auf andere weise untüchtig machen, sondern wo sie Mängel und Klagen wider einander zu führen, selbige gehö- riger Orten, als in geringen Sachen, so mit 20 Kreutzern zu büßen, vor denen Vorgehern, in wichtigern aber, die Ehr und Leumuth betreffend, vor der Obrigkeit austragen und entscheiden laßen; Die Gesellen sollen keine Zusammen- künffte, zu Abbruch und Hinterung ihrer Herrn Arbeit, an- stellen, nicht selbst erwehlte Ordnungen und Gebräuche an- richten, vielweniger wider ihre Herren, noch zu anderer Ge- bühr, sich verleiten, sondern, wann die Nothdurfft eine zu- sammenkunfft erfordert; sollen sie schuldig seyn, solche denen beyden Vorgehern anzuzeigen, und dißfalls, ohne ihr Vorwis- sen und Beyseyn nichts vornehmen.
Alles Schmausen, Zechen, Spielen, und unordentliche Wesen soll durchgehends in allen Druckereyen gäntzlich ver- bothen, auch alle bißhero unter ihnen neuerliche eingeführte Mißbräuche, bey Strafe eines Güldens von jeder Uberfahrt abgestellet seyn.
Weil auch die Postulate, oder das Gesellen machen, welche ohne der Druckerherrn und Vorgehere Wißen und Consens nicht sollen gehalten werden, eine zeithero sehr kostbar angestellet worden, also, daß es offt über 20. und mehr Thaler sich belof-
fen,
Die Geſellen aber, welche durch Schwelgen und ſonſt lie- derlich leben ſich ſelbſt in Noth und Armuth muthwillig ge- bracht, ſollen dieſer Einlage nicht genieſſen, ſondern die, ſo ohne Verſchulden in Armuth und Duͤrfftigkeit gerathen.
Gleichwie den Druckherrn, ohne Erkaͤnntniß der Urſachen, nicht frey ſtehet, zwiſchen der Meß die Arbeit aufzuſagen; alſo ſoll ein jeder Geſell, welcher bey einem Druckherrn in Arbeit tritt, zwiſchen der Meß, und inner einen halben Jahr, nicht Urlaub begehren, oder ſonſt austreten; Da aber ein Nothfall ihm zuſtuͤnde, um welches willen er ſein halbes Jahr nicht voͤl- lig koͤnnte aus dienen, und der Herr ihn nicht guͤtlich erlaßen wollte, ſeine Urſachen vor unſern Vormund-Ambt anzeigen, und daruͤber erkennen laſſen; Auch ſoll er in ſeinem Dienſt ſeinen Druckherrn getreu ſeyn, ihn ehren, und in allem, was er ihm, in der Druckerey befehlen wird, gehorſamen, ſeiner Arbeit fleißig abwarten, und nichts verſaͤumen, bey Vermeidung Obrigkeitlicher Straffe, nach Beſchaffenheit des Verbrechens.
Es ſollen auch die Geſellen einander weder ſchelten noch auf freiben, oder auf andere weiſe untuͤchtig machen, ſondern wo ſie Maͤngel und Klagen wider einander zu fuͤhren, ſelbige gehoͤ- riger Orten, als in geringen Sachen, ſo mit 20 Kreutzern zu buͤßen, vor denen Vorgehern, in wichtigern aber, die Ehr und Leumuth betreffend, vor der Obrigkeit austragen und entſcheiden laßen; Die Geſellen ſollen keine Zuſammen- kuͤnffte, zu Abbruch und Hinterung ihrer Herrn Arbeit, an- ſtellen, nicht ſelbſt erwehlte Ordnungen und Gebraͤuche an- richten, vielweniger wider ihre Herren, noch zu anderer Ge- buͤhr, ſich verleiten, ſondern, wann die Nothdurfft eine zu- ſammenkunfft erfordert; ſollen ſie ſchuldig ſeyn, ſolche denen beyden Vorgehern anzuzeigen, und dißfalls, ohne ihr Vorwiſ- ſen und Beyſeyn nichts vornehmen.
Alles Schmauſen, Zechen, Spielen, und unordentliche Weſen ſoll durchgehends in allen Druckereyen gaͤntzlich ver- bothen, auch alle bißhero unter ihnen neuerliche eingefuͤhrte Mißbraͤuche, bey Strafe eines Guͤldens von jeder Uberfahrt abgeſtellet ſeyn.
Weil auch die Poſtulate, oder das Geſellen machen, welche ohne der Druckerherrn und Vorgehere Wißen und Conſens nicht ſollen gehalten werden, eine zeithero ſehr koſtbar angeſtellet worden, alſo, daß es offt uͤber 20. und mehr Thaler ſich belof-
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[0359]
Die Geſellen aber, welche durch Schwelgen und ſonſt lie-
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ſo ohne Verſchulden in Armuth und Duͤrfftigkeit gerathen.
Gleichwie den Druckherrn, ohne Erkaͤnntniß der Urſachen,
nicht frey ſtehet, zwiſchen der Meß die Arbeit aufzuſagen; alſo
ſoll ein jeder Geſell, welcher bey einem Druckherrn in Arbeit
tritt, zwiſchen der Meß, und inner einen halben Jahr, nicht
Urlaub begehren, oder ſonſt austreten; Da aber ein Nothfall
ihm zuſtuͤnde, um welches willen er ſein halbes Jahr nicht voͤl-
lig koͤnnte aus dienen, und der Herr ihn nicht guͤtlich erlaßen
wollte, ſeine Urſachen vor unſern Vormund-Ambt anzeigen,
und daruͤber erkennen laſſen; Auch ſoll er in ſeinem Dienſt ſeinen
Druckherrn getreu ſeyn, ihn ehren, und in allem, was er ihm,
in der Druckerey befehlen wird, gehorſamen, ſeiner Arbeit
fleißig abwarten, und nichts verſaͤumen, bey Vermeidung
Obrigkeitlicher Straffe, nach Beſchaffenheit des Verbrechens.
Es ſollen auch die Geſellen einander weder ſchelten noch auf
freiben, oder auf andere weiſe untuͤchtig machen, ſondern wo
ſie Maͤngel und Klagen wider einander zu fuͤhren, ſelbige gehoͤ-
riger Orten, als in geringen Sachen, ſo mit 20 Kreutzern zu
buͤßen, vor denen Vorgehern, in wichtigern aber, die Ehr
und Leumuth betreffend, vor der Obrigkeit austragen
und entſcheiden laßen; Die Geſellen ſollen keine Zuſammen-
kuͤnffte, zu Abbruch und Hinterung ihrer Herrn Arbeit, an-
ſtellen, nicht ſelbſt erwehlte Ordnungen und Gebraͤuche an-
richten, vielweniger wider ihre Herren, noch zu anderer Ge-
buͤhr, ſich verleiten, ſondern, wann die Nothdurfft eine zu-
ſammenkunfft erfordert; ſollen ſie ſchuldig ſeyn, ſolche denen
beyden Vorgehern anzuzeigen, und dißfalls, ohne ihr Vorwiſ-
ſen und Beyſeyn nichts vornehmen.
Alles Schmauſen, Zechen, Spielen, und unordentliche
Weſen ſoll durchgehends in allen Druckereyen gaͤntzlich ver-
bothen, auch alle bißhero unter ihnen neuerliche eingefuͤhrte
Mißbraͤuche, bey Strafe eines Guͤldens von jeder Uberfahrt
abgeſtellet ſeyn.
Weil auch die Poſtulate, oder das Geſellen machen, welche
ohne der Druckerherrn und Vorgehere Wißen und Conſens
nicht ſollen gehalten werden, eine zeithero ſehr koſtbar angeſtellet
worden, alſo, daß es offt uͤber 20. und mehr Thaler ſich belof-
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/359>, abgerufen am 26.06.2024.
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