Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 63. Rechtsschutz der Staatsbürger. herabgedrückt werden. Auch ist es unzulässig, dieseAnnahme dadurch vorzubereiten, dass man jene ihrer organischen Natur entkleidet und auf den Massstab des privatrechtlichen Gesellschaftsrechts zurückzuführen versucht. In ihrer eigenen inneren Organisation hat sie die Garantieen der Rechtmässigkeit ihres Handelns, oder der Remedur ungesetzlichen Handelns durch einen ihrer Vertreter, und das Beschwerderecht, unterstützt durch die schliesslichen Rechtsmittel der Ständeversammlung, muss nebst dem Recursrechte in Verwaltungsstreitsachen nach menschlichem Ermessen als ausreichende Bürg- schaft für die Gesetzmässigkeit des Waltens der Staats- gewalt gelten. Diese Garantieen mögen einer weiteren Entwickelung und Stärkung in sich und durch Her- stellung eines besonderen öffentlichen Gerichtshofs fähig und bedürftig sein, aber die Unterstellung der Ver- waltung unter eine ganz allgemeine Kritik der gewöhn- lichen Civilgerichte würde zu einer völligen Verkehrung der naturgemässen Verhältnisse und zu einer verderb- lichen Lähmung der Staatsgewalt führen. Wohl aber kann das rechtswidrige Verfahren eines noch die Verordnung der Verwaltungsbehörden für ungültig er-
klären. Auch versteht es sich von selbst, dass Justizbehörden über die Verletzung oder Gefährdung blosser Interessen (im Ge- gensatze der Rechte) und über Versagung von Gesuchen, deren Bewilligung dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen ist, nicht zu urtheilen haben; ingleichen, dass die Administrativ- justizbehörden, wenn sie in ihrer richterlichen Eigenschaft, inner- halb der Gränzen ihrer Competenz, Entscheidungen geben, ganz den gewöhnlichen Justizbehörden gleich zu achten sind." §. 63. Rechtsschutz der Staatsbürger. herabgedrückt werden. Auch ist es unzulässig, dieseAnnahme dadurch vorzubereiten, dass man jene ihrer organischen Natur entkleidet und auf den Massstab des privatrechtlichen Gesellschaftsrechts zurückzuführen versucht. In ihrer eigenen inneren Organisation hat sie die Garantieen der Rechtmässigkeit ihres Handelns, oder der Remedur ungesetzlichen Handelns durch einen ihrer Vertreter, und das Beschwerderecht, unterstützt durch die schliesslichen Rechtsmittel der Ständeversammlung, muss nebst dem Recursrechte in Verwaltungsstreitsachen nach menschlichem Ermessen als ausreichende Bürg- schaft für die Gesetzmässigkeit des Waltens der Staats- gewalt gelten. Diese Garantieen mögen einer weiteren Entwickelung und Stärkung in sich und durch Her- stellung eines besonderen öffentlichen Gerichtshofs fähig und bedürftig sein, aber die Unterstellung der Ver- waltung unter eine ganz allgemeine Kritik der gewöhn- lichen Civilgerichte würde zu einer völligen Verkehrung der naturgemässen Verhältnisse und zu einer verderb- lichen Lähmung der Staatsgewalt führen. Wohl aber kann das rechtswidrige Verfahren eines noch die Verordnung der Verwaltungsbehörden für ungültig er-
klären. Auch versteht es sich von selbst, dass Justizbehörden über die Verletzung oder Gefährdung blosser Interessen (im Ge- gensatze der Rechte) und über Versagung von Gesuchen, deren Bewilligung dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen ist, nicht zu urtheilen haben; ingleichen, dass die Administrativ- justizbehörden, wenn sie in ihrer richterlichen Eigenschaft, inner- halb der Gränzen ihrer Competenz, Entscheidungen geben, ganz den gewöhnlichen Justizbehörden gleich zu achten sind.“ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0219" n="201"/><fw place="top" type="header">§. 63. Rechtsschutz der Staatsbürger.</fw><lb/> herabgedrückt werden. Auch ist es unzulässig, diese<lb/> Annahme dadurch vorzubereiten, dass man jene ihrer<lb/> organischen Natur entkleidet und auf den Massstab<lb/> des privatrechtlichen Gesellschaftsrechts zurückzuführen<lb/> versucht. In ihrer eigenen inneren Organisation hat sie<lb/> die Garantieen der Rechtmässigkeit ihres Handelns, oder<lb/> der Remedur ungesetzlichen Handelns durch einen ihrer<lb/> Vertreter, und das Beschwerderecht, unterstützt durch<lb/> die schliesslichen Rechtsmittel der Ständeversammlung,<lb/> muss nebst dem Recursrechte in Verwaltungsstreitsachen<lb/> nach menschlichem Ermessen als ausreichende Bürg-<lb/> schaft für die Gesetzmässigkeit des Waltens der Staats-<lb/> gewalt gelten. Diese Garantieen mögen einer weiteren<lb/> Entwickelung und Stärkung in sich und durch Her-<lb/> stellung eines besonderen öffentlichen Gerichtshofs fähig<lb/> und bedürftig sein, aber die Unterstellung der Ver-<lb/> waltung unter eine ganz allgemeine Kritik der gewöhn-<lb/> lichen Civilgerichte würde zu einer völligen Verkehrung<lb/> der naturgemässen Verhältnisse und zu einer verderb-<lb/> lichen Lähmung der Staatsgewalt führen.</p><lb/> <p>Wohl aber kann das rechtswidrige Verfahren eines<lb/> Vertreters der Staatsverwaltung die Wirkung haben,<lb/> dass dadurch ein der gerichtlichen Verfolgung fähiger<lb/><note xml:id="note-0219" prev="#note-0218" place="foot" n="1">noch die Verordnung der Verwaltungsbehörden für ungültig er-<lb/> klären. Auch versteht es sich von selbst, dass Justizbehörden<lb/> über die Verletzung oder Gefährdung blosser Interessen (im Ge-<lb/> gensatze der Rechte) und über Versagung von Gesuchen, deren<lb/> Bewilligung dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen<lb/> ist, nicht zu urtheilen haben; ingleichen, dass die Administrativ-<lb/> justizbehörden, wenn sie in ihrer richterlichen Eigenschaft, inner-<lb/> halb der Gränzen ihrer Competenz, Entscheidungen geben, ganz<lb/> den gewöhnlichen Justizbehörden gleich zu achten sind.“</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0219]
§. 63. Rechtsschutz der Staatsbürger.
herabgedrückt werden. Auch ist es unzulässig, diese
Annahme dadurch vorzubereiten, dass man jene ihrer
organischen Natur entkleidet und auf den Massstab
des privatrechtlichen Gesellschaftsrechts zurückzuführen
versucht. In ihrer eigenen inneren Organisation hat sie
die Garantieen der Rechtmässigkeit ihres Handelns, oder
der Remedur ungesetzlichen Handelns durch einen ihrer
Vertreter, und das Beschwerderecht, unterstützt durch
die schliesslichen Rechtsmittel der Ständeversammlung,
muss nebst dem Recursrechte in Verwaltungsstreitsachen
nach menschlichem Ermessen als ausreichende Bürg-
schaft für die Gesetzmässigkeit des Waltens der Staats-
gewalt gelten. Diese Garantieen mögen einer weiteren
Entwickelung und Stärkung in sich und durch Her-
stellung eines besonderen öffentlichen Gerichtshofs fähig
und bedürftig sein, aber die Unterstellung der Ver-
waltung unter eine ganz allgemeine Kritik der gewöhn-
lichen Civilgerichte würde zu einer völligen Verkehrung
der naturgemässen Verhältnisse und zu einer verderb-
lichen Lähmung der Staatsgewalt führen.
Wohl aber kann das rechtswidrige Verfahren eines
Vertreters der Staatsverwaltung die Wirkung haben,
dass dadurch ein der gerichtlichen Verfolgung fähiger
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1 noch die Verordnung der Verwaltungsbehörden für ungültig er-
klären. Auch versteht es sich von selbst, dass Justizbehörden
über die Verletzung oder Gefährdung blosser Interessen (im Ge-
gensatze der Rechte) und über Versagung von Gesuchen, deren
Bewilligung dem Ermessen der Verwaltungsbehörden überlassen
ist, nicht zu urtheilen haben; ingleichen, dass die Administrativ-
justizbehörden, wenn sie in ihrer richterlichen Eigenschaft, inner-
halb der Gränzen ihrer Competenz, Entscheidungen geben, ganz
den gewöhnlichen Justizbehörden gleich zu achten sind.“
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