Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Vierter Abschnitt. rung, Zurücknahme oder Aenderung solcher zu erkennenberufen seien.1 Die Staatsgewalt, indem sie als höchste ordnende Macht die Aufgaben des Staats vollzieht, kann als solche niemals zu der Stellung einer Processpartei 1 Anders verhält es sich bei Massregeln der Verwaltungs-
behörden, welche sie ganz ausserhalb ihrer Competenzsphäre vor- genommen haben, also jenseits der öffentlichen Autorität, welche ihnen für ihren Wirkungskreis verliehen ist. Freilich tritt die Verwaltungsbehörde nicht schon durch jede unrichtige Auslegung und Anwendung eines Verwaltungsgesetzes aus ihrer Competenz heraus, sondern erst, wenn sie über Verhältnisse verfügen will, über die ihr überhaupt kein Entscheidungsrecht zusteht. Am richtigsten drückt diess das Hannoverische Gesetz vom 5. Septem- ber 1848 §. 10. aus, wenn es sagt: "-- Verwaltungsmassregeln, welche von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Gränzen ihrer Zuständigkeit vorgenommen sind, können von den Gerichten nicht aufgehoben werden. Es kann aber in einem solchen Falle der etwaige Anspruch auf Entschädigung bei den Gerichten geltend gemacht werden. Verwaltungsmassregeln, welche von den Verwaltungsbehörden ausserhalb der Gränzen ihrer Zu- ständigkeit vorgenommen sind, können auf Antrag des dadurch in seinen Rechten Verletzten durch die Gerichte aufgehoben wer- den. Daneben kann von denselben geeigneten Falls auf Scha- densersatz erkannt werden --." (Vergl. darüber Zachariä im Magazin für Hannoverisches Recht Bd. 1. S. 19 flg. und Nord- mann, Betrachtungen über Competenzconflicte u. s. w., 2 Hefte 1862 und 1863.) Etwas anders ist die Auffassung des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 28. Januar 1835, betreffend die Compe- tenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden §. 73.: "(Der Rechtsweg findet statt), wenn Jemand unter der Be- hauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über- schritten oder gemissbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung (nach Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sach- senbusse) verlangt. Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn dabei Verwaltungsmassregeln zur Sprache kommen, über die Nothwen- digkeit und Zweckmässigkeit derselben in Bezug auf das allge- meine Beste, soweit eine rechtliche Erörterung darüber nicht aus- drücklich in den Gesetzen nachgelassen worden, nicht urtheilen, Vierter Abschnitt. rung, Zurücknahme oder Aenderung solcher zu erkennenberufen seien.1 Die Staatsgewalt, indem sie als höchste ordnende Macht die Aufgaben des Staats vollzieht, kann als solche niemals zu der Stellung einer Processpartei 1 Anders verhält es sich bei Massregeln der Verwaltungs-
behörden, welche sie ganz ausserhalb ihrer Competenzsphäre vor- genommen haben, also jenseits der öffentlichen Autorität, welche ihnen für ihren Wirkungskreis verliehen ist. Freilich tritt die Verwaltungsbehörde nicht schon durch jede unrichtige Auslegung und Anwendung eines Verwaltungsgesetzes aus ihrer Competenz heraus, sondern erst, wenn sie über Verhältnisse verfügen will, über die ihr überhaupt kein Entscheidungsrecht zusteht. Am richtigsten drückt diess das Hannoverische Gesetz vom 5. Septem- ber 1848 §. 10. aus, wenn es sagt: „— Verwaltungsmassregeln, welche von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Gränzen ihrer Zuständigkeit vorgenommen sind, können von den Gerichten nicht aufgehoben werden. Es kann aber in einem solchen Falle der etwaige Anspruch auf Entschädigung bei den Gerichten geltend gemacht werden. Verwaltungsmassregeln, welche von den Verwaltungsbehörden ausserhalb der Gränzen ihrer Zu- ständigkeit vorgenommen sind, können auf Antrag des dadurch in seinen Rechten Verletzten durch die Gerichte aufgehoben wer- den. Daneben kann von denselben geeigneten Falls auf Scha- densersatz erkannt werden —.“ (Vergl. darüber Zachariä im Magazin für Hannoverisches Recht Bd. 1. S. 19 flg. und Nord- mann, Betrachtungen über Competenzconflicte u. s. w., 2 Hefte 1862 und 1863.) Etwas anders ist die Auffassung des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 28. Januar 1835, betreffend die Compe- tenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden §. 73.: „(Der Rechtsweg findet statt), wenn Jemand unter der Be- hauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über- schritten oder gemissbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt, und es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung (nach Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sach- senbusse) verlangt. Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn dabei Verwaltungsmassregeln zur Sprache kommen, über die Nothwen- digkeit und Zweckmässigkeit derselben in Bezug auf das allge- meine Beste, soweit eine rechtliche Erörterung darüber nicht aus- drücklich in den Gesetzen nachgelassen worden, nicht urtheilen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0218" n="200"/><fw place="top" type="header">Vierter Abschnitt.</fw><lb/> rung, Zurücknahme oder Aenderung solcher zu erkennen<lb/> berufen seien.<note xml:id="note-0218" next="#note-0219" place="foot" n="1">Anders verhält es sich bei Massregeln der Verwaltungs-<lb/> behörden, welche sie ganz ausserhalb ihrer Competenzsphäre vor-<lb/> genommen haben, also jenseits der öffentlichen Autorität, welche<lb/> ihnen für ihren Wirkungskreis verliehen ist. 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Vierter Abschnitt.
rung, Zurücknahme oder Aenderung solcher zu erkennen
berufen seien. 1 Die Staatsgewalt, indem sie als höchste
ordnende Macht die Aufgaben des Staats vollzieht, kann
als solche niemals zu der Stellung einer Processpartei
1 Anders verhält es sich bei Massregeln der Verwaltungs-
behörden, welche sie ganz ausserhalb ihrer Competenzsphäre vor-
genommen haben, also jenseits der öffentlichen Autorität, welche
ihnen für ihren Wirkungskreis verliehen ist. Freilich tritt die
Verwaltungsbehörde nicht schon durch jede unrichtige Auslegung
und Anwendung eines Verwaltungsgesetzes aus ihrer Competenz
heraus, sondern erst, wenn sie über Verhältnisse verfügen will,
über die ihr überhaupt kein Entscheidungsrecht zusteht. Am
richtigsten drückt diess das Hannoverische Gesetz vom 5. Septem-
ber 1848 §. 10. aus, wenn es sagt: „— Verwaltungsmassregeln,
welche von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Gränzen
ihrer Zuständigkeit vorgenommen sind, können von den Gerichten
nicht aufgehoben werden. Es kann aber in einem solchen Falle
der etwaige Anspruch auf Entschädigung bei den Gerichten
geltend gemacht werden. Verwaltungsmassregeln, welche von
den Verwaltungsbehörden ausserhalb der Gränzen ihrer Zu-
ständigkeit vorgenommen sind, können auf Antrag des dadurch
in seinen Rechten Verletzten durch die Gerichte aufgehoben wer-
den. Daneben kann von denselben geeigneten Falls auf Scha-
densersatz erkannt werden —.“ (Vergl. darüber Zachariä im
Magazin für Hannoverisches Recht Bd. 1. S. 19 flg. und Nord-
mann, Betrachtungen über Competenzconflicte u. s. w., 2 Hefte
1862 und 1863.) Etwas anders ist die Auffassung des Königlich
Sächsischen Gesetzes vom 28. Januar 1835, betreffend die Compe-
tenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden §. 73.:
„(Der Rechtsweg findet statt), wenn Jemand unter der Be-
hauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt über-
schritten oder gemissbraucht, oder Amtspflichten vernachlässigt,
und es sei daraus für ihn Schaden entstanden, Entschädigung
(nach Befinden Herstellung des vorigen Standes der Sache, Sach-
senbusse) verlangt. Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn dabei
Verwaltungsmassregeln zur Sprache kommen, über die Nothwen-
digkeit und Zweckmässigkeit derselben in Bezug auf das allge-
meine Beste, soweit eine rechtliche Erörterung darüber nicht aus-
drücklich in den Gesetzen nachgelassen worden, nicht urtheilen,
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