mässig seyn könne, dem liesse sich auch diese willkührliche Anwendung derselben als gesetzmässig erweisen. Die Verordnungen der Japanischen und Chinesischen Kaiser, die von ihren Reichen alle Fremden entfer¬ nen, scheinen uns zwar elende Verwahrungs¬ mittel einer feigen, misstrauischen, kurzsich¬ tigen Politik; allein wir bestreiten nicht das Recht dieser Despoten, innerhalb der Grän¬ zen ihres Landes jedem Ausländer den Zu¬ tritt zu wehren oder zu gestatten. Hingegen das ausschliessende Eigenthumsrecht irgend eines Volkes zum Ocean ist eine so lächer¬ liche Absurdität, dass der Übermuth gewisser Seemächte, statt einer Anerkennung ihrer Anmassungen, nur den Hass, den Neid und Groll der Nebenbuhler hat erregen können. Wo bleibt also nun der Schatten des Rechts, kraft dessen die Holländer ihren Nachbarn die Schelde verschliessen und den Handel
mäſsig seyn könne, dem lieſse sich auch diese willkührliche Anwendung derselben als gesetzmäſsig erweisen. Die Verordnungen der Japanischen und Chinesischen Kaiser, die von ihren Reichen alle Fremden entfer¬ nen, scheinen uns zwar elende Verwahrungs¬ mittel einer feigen, miſstrauischen, kurzsich¬ tigen Politik; allein wir bestreiten nicht das Recht dieser Despoten, innerhalb der Grän¬ zen ihres Landes jedem Ausländer den Zu¬ tritt zu wehren oder zu gestatten. Hingegen das ausschlieſsende Eigenthumsrecht irgend eines Volkes zum Ocean ist eine so lächer¬ liche Absurdität, daſs der Übermuth gewisser Seemächte, statt einer Anerkennung ihrer Anmaſsungen, nur den Haſs, den Neid und Groll der Nebenbuhler hat erregen können. Wo bleibt also nun der Schatten des Rechts, kraft dessen die Holländer ihren Nachbarn die Schelde verschlieſsen und den Handel
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mäſsig seyn könne, dem lieſse sich auch
diese willkührliche Anwendung derselben als
gesetzmäſsig erweisen. Die Verordnungen
der Japanischen und Chinesischen Kaiser,
die von ihren Reichen alle Fremden entfer¬
nen, scheinen uns zwar elende Verwahrungs¬
mittel einer feigen, miſstrauischen, kurzsich¬
tigen Politik; allein wir bestreiten nicht das
Recht dieser Despoten, innerhalb der Grän¬
zen ihres Landes jedem Ausländer den Zu¬
tritt zu wehren oder zu gestatten. Hingegen
das ausschlieſsende Eigenthumsrecht irgend
eines Volkes zum Ocean ist eine so lächer¬
liche Absurdität, daſs der Übermuth gewisser
Seemächte, statt einer Anerkennung ihrer
Anmaſsungen, nur den Haſs, den Neid und
Groll der Nebenbuhler hat erregen können.
Wo bleibt also nun der Schatten des Rechts,
kraft dessen die Holländer ihren Nachbarn
die Schelde verschlieſsen und den Handel
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 2. Berlin, 1791, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein02_1791/261>, abgerufen am 22.11.2024.
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