Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791.volles Vertrauen sestzte, seinem zarten Gefühl volles Vertrauen sestzte, seinem zarten Gefühl <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0398" n="356 [386]"/> volles Vertrauen sestzte, seinem zarten Gefühl<lb/> von Pflicht anheimgestellt blieb. Jeder unruhi¬<lb/> ge Kopf kann die verletzten Rechte des Bür¬<lb/> gers zum Vorwande nehmen, um einen Auf¬<lb/> stand zu erregen und seine ehrgeizigen Ab¬<lb/> sichten durchzusetzen; jeder Despot kann aber<lb/> auch, unter der Larve der Wachsamkeit für<lb/> die Erhaltung des Staats, die gegründeten Be¬<lb/> schwerden des Volks von sich abweisen, und<lb/> dessen gerechtestes Bestreben seine Vorrechte<lb/> zu erhalten oder wieder zu erlangen, als<lb/> einen Hochverrath oder einen Aufruhr ahn¬<lb/> den. In erblichen Monarchien kann der<lb/> Fürst, wenn seine Unterthanen ihm den Ge¬<lb/> horsam aufkündigen, vor Gott und Men¬<lb/> schen gerechtfertigt, sein Erbrecht behaupten<lb/> und die Rebellen als Bundbrüchige zur<lb/> Rückkehr unter seine Botmäſsigkeit zwingen;<lb/> allein die Insurgenten werden ihn erinnern,<lb/> daſs der Erbvertrag die Bedingung voraus¬<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [356 [386]/0398]
volles Vertrauen sestzte, seinem zarten Gefühl
von Pflicht anheimgestellt blieb. Jeder unruhi¬
ge Kopf kann die verletzten Rechte des Bür¬
gers zum Vorwande nehmen, um einen Auf¬
stand zu erregen und seine ehrgeizigen Ab¬
sichten durchzusetzen; jeder Despot kann aber
auch, unter der Larve der Wachsamkeit für
die Erhaltung des Staats, die gegründeten Be¬
schwerden des Volks von sich abweisen, und
dessen gerechtestes Bestreben seine Vorrechte
zu erhalten oder wieder zu erlangen, als
einen Hochverrath oder einen Aufruhr ahn¬
den. In erblichen Monarchien kann der
Fürst, wenn seine Unterthanen ihm den Ge¬
horsam aufkündigen, vor Gott und Men¬
schen gerechtfertigt, sein Erbrecht behaupten
und die Rebellen als Bundbrüchige zur
Rückkehr unter seine Botmäſsigkeit zwingen;
allein die Insurgenten werden ihn erinnern,
daſs der Erbvertrag die Bedingung voraus¬
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