nehmen; aber wenn es Güter giebt, die unantastbar und allen heilig seyn sollen, so ist das Leben gewiss nicht das einzige, wel¬ ches unter diese Rubrik gehört; auch die¬ jenigen Zwecke des Lebens gehören hieher, ohne welche der Mensch seinen Rang auf der Leiter der Wesen nicht behaupten kann, ohne welche er Mensch zu seyn aufhören muss. Die Freiheit der Person ist unstreitig ein solches, von der Bestimmung des Men¬ schen unzertrennliches und folglich unver¬ äusserliches Gut. Wenn also der bürger¬ liche Vertrag ein so schreckliches Uebel, wie die gewaltsame Beraubung eines unver¬ äusserlichen Gutes, über einen Menschen um der Sicherheit Aller willen verhängen muss, so bleibt zu entscheiden übrig, ob es nicht zwecklose Grausamkeit sey, das Leben durch ewige Gefängnissstrafe in fort¬ währende Quaal zu verwandeln, wobei es
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nehmen; aber wenn es Güter giebt, die unantastbar und allen heilig seyn sollen, so ist das Leben gewiſs nicht das einzige, wel¬ ches unter diese Rubrik gehört; auch die¬ jenigen Zwecke des Lebens gehören hieher, ohne welche der Mensch seinen Rang auf der Leiter der Wesen nicht behaupten kann, ohne welche er Mensch zu seyn aufhören muſs. Die Freiheit der Person ist unstreitig ein solches, von der Bestimmung des Men¬ schen unzertrennliches und folglich unver¬ äuſserliches Gut. Wenn also der bürger¬ liche Vertrag ein so schreckliches Uebel, wie die gewaltsame Beraubung eines unver¬ äuſserlichen Gutes, über einen Menschen um der Sicherheit Aller willen verhängen muſs, so bleibt zu entscheiden übrig, ob es nicht zwecklose Grausamkeit sey, das Leben durch ewige Gefängniſsstrafe in fort¬ währende Quaal zu verwandeln, wobei es
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nehmen; aber wenn es Güter giebt, die
unantastbar und allen heilig seyn sollen, so
ist das Leben gewiſs nicht das einzige, wel¬
ches unter diese Rubrik gehört; auch die¬
jenigen Zwecke des Lebens gehören hieher,
ohne welche der Mensch seinen Rang auf
der Leiter der Wesen nicht behaupten kann,
ohne welche er Mensch zu seyn aufhören
muſs. Die Freiheit der Person ist unstreitig
ein solches, von der Bestimmung des Men¬
schen unzertrennliches und folglich unver¬
äuſserliches Gut. Wenn also der bürger¬
liche Vertrag ein so schreckliches Uebel,
wie die gewaltsame Beraubung eines unver¬
äuſserlichen Gutes, über einen Menschen
um der Sicherheit Aller willen verhängen
muſs, so bleibt zu entscheiden übrig, ob
es nicht zwecklose Grausamkeit sey, das
Leben durch ewige Gefängniſsstrafe in fort¬
währende Quaal zu verwandeln, wobei es
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/35>, abgerufen am 21.11.2024.
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