Die Verjährungszeit läuft von dem Mo- ment an, wo die Uebertretung geendigt ist. Die Verjährung fortgesetzter Verbrechen läuft daher von der Endigung des letzten Aktes, die Verjährung des Versuchs von der letzten Hand- lung, bey welcher der Versuch stehen geblie- ben ist, das Verbrechen der Hülfsleistung bey einer fremden Uebertretung von der Zeit an, wo die Hülfe wirklich geleistet wurde. Die Berechnungsart dieses Zeitraums ist übrigens nicht blos in Ansehung seines Anfangs, son- dern auch in Ansehung der zu zählenden Zeit- theile, blos die natürliche (tempus naturale ra- tione initii-ratione cursus) *). Dabey kommt es nicht darauf an, ob es dem Gericht, während dem Zeitlauf möglich war, die Criminalge- walt gegen den Verbrecher auszuüben, oder nicht **).
§. 75.
2) Die Verjährungszeit darf nicht unter- brochen worden seyn. Sie wird unterbrochen durch jede Handlung der richterlichen Crimi- nalgewalt des Staats, welche in der Absicht geschieht, das begangene Verbrechen zu un- tersuchen und zu bestrafen. Sie wird also im Untersuchungsprocess schon durch die Gene-
ralin-
*) Aeltere behaupten das Gegentheil. Vergl. Hal- lacher l. c. §. 5.
**) Das Gegentheil meynt mit andern Engau a. O. §. 116.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt.
§. 74.
Die Verjährungszeit läuft von dem Mo- ment an, wo die Uebertretung geendigt iſt. Die Verjährung fortgeſetzter Verbrechen läuft daher von der Endigung des letzten Aktes, die Verjährung des Verſuchs von der letzten Hand- lung, bey welcher der Verſuch ſtehen geblie- ben iſt, das Verbrechen der Hülfsleiſtung bey einer fremden Uebertretung von der Zeit an, wo die Hülfe wirklich geleiſtet wurde. Die Berechnungsart dieſes Zeitraums iſt übrigens nicht blos in Anſehung ſeines Anfangs, ſon- dern auch in Anſehung der zu zählenden Zeit- theile, blos die natürliche (tempus naturale ra- tione initii-ratione curſus) *). Dabey kommt es nicht darauf an, ob es dem Gericht, während dem Zeitlauf möglich war, die Criminalge- walt gegen den Verbrecher auszuüben, oder nicht **).
§. 75.
2) Die Verjährungszeit darf nicht unter- brochen worden ſeyn. Sie wird unterbrochen durch jede Handlung der richterlichen Crimi- nalgewalt des Staats, welche in der Abſicht geſchieht, das begangene Verbrechen zu un- terſuchen und zu beſtrafen. Sie wird alſo im Unterſuchungsproceſs ſchon durch die Gene-
ralin-
*) Aeltere behaupten das Gegentheil. Vergl. Hal- lacher l. c. §. 5.
**) Das Gegentheil meynt mit andern Engau a. O. §. 116.
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[58/0086]
I. Buch. II. Theil. I. Titel. VI. Abſchnitt.
§. 74.
Die Verjährungszeit läuft von dem Mo-
ment an, wo die Uebertretung geendigt iſt.
Die Verjährung fortgeſetzter Verbrechen läuft
daher von der Endigung des letzten Aktes, die
Verjährung des Verſuchs von der letzten Hand-
lung, bey welcher der Verſuch ſtehen geblie-
ben iſt, das Verbrechen der Hülfsleiſtung bey
einer fremden Uebertretung von der Zeit an,
wo die Hülfe wirklich geleiſtet wurde. Die
Berechnungsart dieſes Zeitraums iſt übrigens
nicht blos in Anſehung ſeines Anfangs, ſon-
dern auch in Anſehung der zu zählenden Zeit-
theile, blos die natürliche (tempus naturale ra-
tione initii-ratione curſus) *). Dabey kommt es
nicht darauf an, ob es dem Gericht, während
dem Zeitlauf möglich war, die Criminalge-
walt gegen den Verbrecher auszuüben, oder
nicht **).
§. 75.
2) Die Verjährungszeit darf nicht unter-
brochen worden ſeyn. Sie wird unterbrochen
durch jede Handlung der richterlichen Crimi-
nalgewalt des Staats, welche in der Abſicht
geſchieht, das begangene Verbrechen zu un-
terſuchen und zu beſtrafen. Sie wird alſo im
Unterſuchungsproceſs ſchon durch die Gene-
ralin-
*) Aeltere behaupten das Gegentheil. Vergl. Hal-
lacher l. c. §. 5.
**) Das Gegentheil meynt mit andern Engau a. O.
§. 116.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/86>, abgerufen am 23.11.2024.
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