fers oder durch Flucht zu entziehen; b) es muste keine geringere Verletzung als die zu- gefügte, eine gleiche Sicherheit bewirken können.
Fünfter Abschnitt. Von den verschiedenen möglichen Arten, ein Strafgesetz zu übertreten.
§. 50.
Die Verschiedenheit in der Art der Ueber- tretung eines Strafgesetzes ist theils bestimmt durch die Verschiedenheit der äussern Wirk- samkeit zur Uebertretung, (objectiver Grund der Verschiedenheit), theils durch die Ver- schiedenheit der Willensbestimmung, welche der Uebertretung zum Grunde liegt (subjectiver G. d. V.)
I. Objectiver Gr. der Verschiedenheit.
§. 51.
Die Wirksamkeit zur Uebertretung eines Strafgesetzes kann direct seyn, wenn das Ob- ject, auf dessen Realisirung sie hinwirkt, un- mittelbar die Realisirung der Rechtsverletzung selbst, indirect, wenn sie blos auf die Beför- derung der directen Wirksamkeit eines andern zur Rechtsverletzung gerichtet ist. Derjenige, bey welchem die Rechtsverletzung dasunmit- telbareObject der Wirksamkeit seiner Hand- lung ist, heisst, wenn die That wirklich geschehen
ist,
V. d. nothw. Bedingg. e. Verbrechens, etc.
fers oder durch Flucht zu entziehen; b) es muſte keine geringere Verletzung als die zu- gefügte, eine gleiche Sicherheit bewirken können.
Fünfter Abſchnitt. Von den verſchiedenen möglichen Arten, ein Strafgeſetz zu übertreten.
§. 50.
Die Verſchiedenheit in der Art der Ueber- tretung eines Strafgeſetzes iſt theils beſtimmt durch die Verſchiedenheit der äuſſern Wirk- ſamkeit zur Uebertretung, (objectiver Grund der Verſchiedenheit), theils durch die Ver- ſchiedenheit der Willensbeſtimmung, welche der Uebertretung zum Grunde liegt (ſubjectiver G. d. V.)
I. Objectiver Gr. der Verſchiedenheit.
§. 51.
Die Wirkſamkeit zur Uebertretung eines Strafgeſetzes kann direct ſeyn, wenn das Ob- ject, auf deſſen Realiſirung ſie hinwirkt, un- mittelbar die Realiſirung der Rechtsverletzung ſelbſt, indirect, wenn ſie blos auf die Beför- derung der directen Wirkſamkeit eines andern zur Rechtsverletzung gerichtet iſt. Derjenige, bey welchem die Rechtsverletzung dasunmit- telbareObject der Wirkſamkeit ſeiner Hand- lung iſt, heiſst, wenn die That wirklich geſchehen
iſt,
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V. d. nothw. Bedingg. e. Verbrechens, etc.
fers oder durch Flucht zu entziehen; b) es
muſte keine geringere Verletzung als die zu-
gefügte, eine gleiche Sicherheit bewirken
können.
Fünfter Abſchnitt.
Von den verſchiedenen möglichen Arten, ein
Strafgeſetz zu übertreten.
§. 50.
Die Verſchiedenheit in der Art der Ueber-
tretung eines Strafgeſetzes iſt theils beſtimmt
durch die Verſchiedenheit der äuſſern Wirk-
ſamkeit zur Uebertretung, (objectiver Grund
der Verſchiedenheit), theils durch die Ver-
ſchiedenheit der Willensbeſtimmung, welche
der Uebertretung zum Grunde liegt (ſubjectiver
G. d. V.)
I. Objectiver Gr. der Verſchiedenheit.
§. 51.
Die Wirkſamkeit zur Uebertretung eines
Strafgeſetzes kann direct ſeyn, wenn das Ob-
ject, auf deſſen Realiſirung ſie hinwirkt, un-
mittelbar die Realiſirung der Rechtsverletzung
ſelbſt, indirect, wenn ſie blos auf die Beför-
derung der directen Wirkſamkeit eines andern
zur Rechtsverletzung gerichtet iſt. Derjenige,
bey welchem die Rechtsverletzung das unmit-
telbare Object der Wirkſamkeit ſeiner Hand-
lung iſt, heiſst, wenn die That wirklich geſchehen
iſt,
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/67>, abgerufen am 23.11.2024.
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