welche der Richter zunächst anwenden muss, weil er durch sie seinen Zweck am sichersten erreicht II. subsidiarische, secundäre (med. sub- sidiaria), welche er erst dann anwenden darf, wenn er durch die Mittel der ersten Art seinen Zweck nicht erreichen kann.
§. 564.
I. Die primären Mittel sind 1) Haussu- chung, wenn Vermuthung vorhanden ist, dass der Verbrecher noch innerhalb des Ge- richtssprengels verborgen sey. Iedes Haus, auf welches Verdacht fällt, ist dieser Untersu- chung unterworfen. Ist der Verdacht nicht auf ein bestimmtes Haus gerichtet, so kann das Gericht in verschiedenen, oder in allen ei- nes gewissen Orts die Nachsuchung anstellen. Auch noch zu andern Zwecken der richterli- chen Gewalt kann die Haussuchung gebraucht werden, sobald nur Gründe da sind, dass sie in dem gegebenen Fall ein Mittel seyn werde. *)
§. 565.
2) Die Nacheile, Amtsfolge (seque- la praefectoria). Sie besteht in der Verfolgung des flüchtigen Verbrechers durch die Diener des Gerichts. Das Recht der Nacheile erstreckt sich nicht weiter, als bis zur Grenze dessen, der die Criminaljurisdiction besitzt, welcher sich der
An-
*)Kleinschrodüber die Haussuchung, als ein Mittel, den Beweis in peinlichen Fällen zu befördern. ImAr- chiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 4.
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
welche der Richter zunächſt anwenden muſs, weil er durch ſie ſeinen Zweck am ſicherſten erreicht II. ſubſidiariſche, ſecundäre (med. ſub- ſidiaria), welche er erſt dann anwenden darf, wenn er durch die Mittel der erſten Art ſeinen Zweck nicht erreichen kann.
§. 564.
I. Die primären Mittel ſind 1) Hausſu- chung, wenn Vermuthung vorhanden iſt, daſs der Verbrecher noch innerhalb des Ge- richtsſprengels verborgen ſey. Iedes Haus, auf welches Verdacht fällt, iſt dieſer Unterſu- chung unterworfen. Iſt der Verdacht nicht auf ein beſtimmtes Haus gerichtet, ſo kann das Gericht in verſchiedenen, oder in allen ei- nes gewiſſen Orts die Nachſuchung anſtellen. Auch noch zu andern Zwecken der richterli- chen Gewalt kann die Hausſuchung gebraucht werden, ſobald nur Gründe da ſind, daſs ſie in dem gegebenen Fall ein Mittel ſeyn werde. *)
§. 565.
2) Die Nacheile, Amtsfolge (ſeque- la praefectoria). Sie beſteht in der Verfolgung des flüchtigen Verbrechers durch die Diener des Gerichts. Das Recht der Nacheile erſtreckt ſich nicht weiter, als bis zur Grenze deſſen, der die Criminaljurisdiction beſitzt, welcher ſich der
An-
*)Kleinſchrodüber die Hausſuchung, als ein Mittel, den Beweis in peinlichen Fällen zu befördern. ImAr- chiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 4.
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[452/0480]
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
welche der Richter zunächſt anwenden muſs,
weil er durch ſie ſeinen Zweck am ſicherſten
erreicht II. ſubſidiariſche, ſecundäre (med. ſub-
ſidiaria), welche er erſt dann anwenden darf,
wenn er durch die Mittel der erſten Art ſeinen
Zweck nicht erreichen kann.
§. 564.
I. Die primären Mittel ſind 1) Hausſu-
chung, wenn Vermuthung vorhanden iſt,
daſs der Verbrecher noch innerhalb des Ge-
richtsſprengels verborgen ſey. Iedes Haus,
auf welches Verdacht fällt, iſt dieſer Unterſu-
chung unterworfen. Iſt der Verdacht nicht
auf ein beſtimmtes Haus gerichtet, ſo kann
das Gericht in verſchiedenen, oder in allen ei-
nes gewiſſen Orts die Nachſuchung anſtellen.
Auch noch zu andern Zwecken der richterli-
chen Gewalt kann die Hausſuchung gebraucht
werden, ſobald nur Gründe da ſind, daſs ſie
in dem gegebenen Fall ein Mittel ſeyn
werde. *)
§. 565.
2) Die Nacheile, Amtsfolge (ſeque-
la praefectoria). Sie beſteht in der Verfolgung
des flüchtigen Verbrechers durch die Diener des
Gerichts. Das Recht der Nacheile erſtreckt ſich
nicht weiter, als bis zur Grenze deſſen, der die
Criminaljurisdiction beſitzt, welcher ſich der
An-
*) Kleinſchrod über die Hausſuchung, als ein Mittel,
den Beweis in peinlichen Fällen zu befördern. Im Ar-
chiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 4.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/480>, abgerufen am 27.11.2024.
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