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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. I. Theil. I. Abschnitt.
physischen Zwang verhindert werden, indem
der Staat durch seine öffentliche Macht den
Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor
der Vollendung einer neg. Rechtsv. muss im-
mer die (ausdrückliche oder stillschweigende)
Erklärung, nicht leisten zu wollen vorhergehen,
welches vollkommen die rechtliche Möglich-
keit zum Zwange gegen den Widerspensti-
gen begründet.

§. 14.

Eine Handlung, auf deren Unterlassung
ein Andrer Rechte hatte, heisst eine positive
Rechtsverletzung.
Ist das durch dieselbe ver-
letzte Recht von der Art, dass die Verletzung
desselben ein Aequivalent zulässt, so reicht
physischer Zwang wenigstens in so ferne zur
Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es
möglich ist, nach der vollendeten Beleidigung
durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum
Schadensersatz zu zwingen und dadurch die
vollendete Verletzung wieder ungeschehen zu
machen.

§. 15.

Es giebt aber Rechte, deren Gegenstand
schlechthin keine Vergleichung zulässt, bey
deren Verletzung also Schadensersatz undenk-
bar ist. Positive Verletzungen an solchen Rech-
ten können daher weder durch einen nachfol-
genden
, noch durch einen vorhergehenden phy-
sischen Zwang
verhindert werden. Nicht
durch nachfolgenden, weil Schadensersatz un-
denkbar ist; nicht durch vorhergehenden, weil
hier der Staat von der Rechtsverletzung nicht

eher

I. Buch. I. Theil. I. Abſchnitt.
phyſiſchen Zwang verhindert werden, indem
der Staat durch ſeine öffentliche Macht den
Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor
der Vollendung einer neg. Rechtsv. muſs im-
mer die (ausdrückliche oder ſtillſchweigende)
Erklärung, nicht leiſten zu wollen vorhergehen,
welches vollkommen die rechtliche Möglich-
keit zum Zwange gegen den Widerſpenſti-
gen begründet.

§. 14.

Eine Handlung, auf deren Unterlaſſung
ein Andrer Rechte hatte, heiſst eine poſitive
Rechtsverletzung.
Iſt das durch dieſelbe ver-
letzte Recht von der Art, daſs die Verletzung
deſſelben ein Aequivalent zuläſst, ſo reicht
phyſiſcher Zwang wenigſtens in ſo ferne zur
Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es
möglich iſt, nach der vollendeten Beleidigung
durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum
Schadenserſatz zu zwingen und dadurch die
vollendete Verletzung wieder ungeſchehen zu
machen.

§. 15.

Es giebt aber Rechte, deren Gegenſtand
ſchlechthin keine Vergleichung zuläſst, bey
deren Verletzung alſo Schadenserſatz undenk-
bar iſt. Poſitive Verletzungen an ſolchen Rech-
ten können daher weder durch einen nachfol-
genden
, noch durch einen vorhergehenden phy-
ſiſchen Zwang
verhindert werden. Nicht
durch nachfolgenden, weil Schadenserſatz un-
denkbar iſt; nicht durch vorhergehenden, weil
hier der Staat von der Rechtsverletzung nicht

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[14/0042] I. Buch. I. Theil. I. Abſchnitt. phyſiſchen Zwang verhindert werden, indem der Staat durch ſeine öffentliche Macht den Säumigen zur Erfüllung nöthigt. Denn vor der Vollendung einer neg. Rechtsv. muſs im- mer die (ausdrückliche oder ſtillſchweigende) Erklärung, nicht leiſten zu wollen vorhergehen, welches vollkommen die rechtliche Möglich- keit zum Zwange gegen den Widerſpenſti- gen begründet. §. 14. Eine Handlung, auf deren Unterlaſſung ein Andrer Rechte hatte, heiſst eine poſitive Rechtsverletzung. Iſt das durch dieſelbe ver- letzte Recht von der Art, daſs die Verletzung deſſelben ein Aequivalent zuläſst, ſo reicht phyſiſcher Zwang wenigſtens in ſo ferne zur Vereitlung der Rechtsverletzung zu, als es möglich iſt, nach der vollendeten Beleidigung durch öffentliche Macht, den Beleidiger zum Schadenserſatz zu zwingen und dadurch die vollendete Verletzung wieder ungeſchehen zu machen. §. 15. Es giebt aber Rechte, deren Gegenſtand ſchlechthin keine Vergleichung zuläſst, bey deren Verletzung alſo Schadenserſatz undenk- bar iſt. Poſitive Verletzungen an ſolchen Rech- ten können daher weder durch einen nachfol- genden, noch durch einen vorhergehenden phy- ſiſchen Zwang verhindert werden. Nicht durch nachfolgenden, weil Schadenserſatz un- denkbar iſt; nicht durch vorhergehenden, weil hier der Staat von der Rechtsverletzung nicht eher

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/42>, abgerufen am 29.11.2024.