kannt ist *), so sind diese Verordnungen als nnbestimmte Srafgesetze zu betrachten. Die Strafe ist demnach willkührlich.
§. 439.
Die Strafe der Gewaltth. kann eine kurze Gefängniss- oder Geldstrafe nicht übersteigen, wenn nicht wegen besonderer Gründe die Strafbarkeit erhöht ist. Zu diesen Gründen der Straferhöhung gehört 1) die Eigenschaft der Person, welche die Gewaltth. ausübte. Oeffentliche Perlonen find strafbarer, als an- dere **), 2) die Art, wie die Gewaltth. began- gen wurde ***). 3) Der Gegenstand, an wel- chem sie begangen wurde, wenn öffentliche Personen, die unmittelbar im Dienste des Staats sind, den Gegenstand des Verbrechens ausmachen ****). Dahin gehören obrigkeitliche Personen und Minister des Regenten, vorzüg- lich während der Ausübung ihres Amtes b) Diener obrigkeitlicher Personen, in so fern sie zur Vollstreckung ihrer öffentlichen Befehle bestimmt sind. c) Soldaten, wenn sie auf ih- ren Posten sind, besonders in Kriegszeiten. 4) Die besondere Beschaffenheit des Orts, an welchem und in welchem die Gewaltth. began-
gen
*) S. Matthaeusde crim. L. XLVIII. tit. 4. c. 1. Voet. Comm. h. t. BoehmeradCarpzov Q. 40. obs. 1.
**) L. 7. D. de vi P.
***) L. 1. 3. u. 9. D. eod.
****) L. 7. in sin. L. 10. pr. eod.
Z
Unbeſtimmte Verbrechen. Gewaltthätigkeit.
kannt iſt *), ſo ſind dieſe Verordnungen als nnbeſtimmte Srafgeſetze zu betrachten. Die Strafe iſt demnach willkührlich.
§. 439.
Die Strafe der Gewaltth. kann eine kurze Gefängniſs- oder Geldſtrafe nicht überſteigen, wenn nicht wegen beſonderer Gründe die Strafbarkeit erhöht iſt. Zu dieſen Gründen der Straferhöhung gehört 1) die Eigenſchaft der Perſon, welche die Gewaltth. ausübte. Oeffentliche Perlonen find ſtrafbarer, als an- dere **), 2) die Art, wie die Gewaltth. began- gen wurde ***). 3) Der Gegenſtand, an wel- chem ſie begangen wurde, wenn öffentliche Perſonen, die unmittelbar im Dienſte des Staats ſind, den Gegenſtand des Verbrechens ausmachen ****). Dahin gehören obrigkeitliche Perſonen und Miniſter des Regenten, vorzüg- lich während der Ausübung ihres Amtes b) Diener obrigkeitlicher Perſonen, in ſo fern ſie zur Vollſtreckung ihrer öffentlichen Befehle beſtimmt ſind. c) Soldaten, wenn ſie auf ih- ren Poſten ſind, beſonders in Kriegszeiten. 4) Die beſondere Beſchaffenheit des Orts, an welchem und in welchem die Gewaltth. began-
gen
*) S. Matthaeusde crim. L. XLVIII. tit. 4. c. 1. Voet. Comm. h. t. BoehmeradCarpzov Q. 40. obſ. 1.
**) L. 7. D. de vi P.
***) L. 1. 3. u. 9. D. eod.
****) L. 7. in ſin. L. 10. pr. eod.
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Unbeſtimmte Verbrechen. Gewaltthätigkeit.
kannt iſt *), ſo ſind dieſe Verordnungen als
nnbeſtimmte Srafgeſetze zu betrachten. Die
Strafe iſt demnach willkührlich.
§. 439.
Die Strafe der Gewaltth. kann eine kurze
Gefängniſs- oder Geldſtrafe nicht überſteigen,
wenn nicht wegen beſonderer Gründe die
Strafbarkeit erhöht iſt. Zu dieſen Gründen
der Straferhöhung gehört 1) die Eigenſchaft
der Perſon, welche die Gewaltth. ausübte.
Oeffentliche Perlonen find ſtrafbarer, als an-
dere **), 2) die Art, wie die Gewaltth. began-
gen wurde ***). 3) Der Gegenſtand, an wel-
chem ſie begangen wurde, wenn öffentliche
Perſonen, die unmittelbar im Dienſte des
Staats ſind, den Gegenſtand des Verbrechens
ausmachen ****). Dahin gehören obrigkeitliche
Perſonen und Miniſter des Regenten, vorzüg-
lich während der Ausübung ihres Amtes b)
Diener obrigkeitlicher Perſonen, in ſo fern
ſie zur Vollſtreckung ihrer öffentlichen Befehle
beſtimmt ſind. c) Soldaten, wenn ſie auf ih-
ren Poſten ſind, beſonders in Kriegszeiten.
4) Die beſondere Beſchaffenheit des Orts, an
welchem und in welchem die Gewaltth. began-
gen
*) S. Matthaeus de crim. L. XLVIII. tit. 4. c. 1.
Voet. Comm. h. t. Boehmer ad Carpzov Q.
40. obſ. 1.
**) L. 7. D. de vi P.
***) L. 1. 3. u. 9. D. eod.
****) L. 7. in ſin. L. 10. pr. eod.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/381>, abgerufen am 28.11.2024.
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