zu gesetzmässigen Handlungen antreiben *). b) moralische Antriebe, welche durch einen Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her- vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver- meintlicher Pflicht.
§. 142.
2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu gesetzwidrigenHandlungen bestimmen, be- gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit. Unter den durch solche Triebfedern bestimm- ten Verbrechen kommen folgende besonders in Betrachtung, bey welchen die Grösse der Strafbarkeit in folgender Rangordnung steht: a) Verbrechen aus positivem Menschenhass, b) aus Neid, c) aus Rachsucht, d) aus Eigennutz, e) aus Zorn.
II. Angewandter Theil der Gründe relativer Strafbarkeit.
A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verschiedenheit der Willensbestimmung zur Uebertretung.
§. 143.
Da die Gefährlichkeit der Handlung die Grösse der Strafbarkeit bestimmt (§. 115.); die Culpa aber keine positive, auf Rechtsverletzun- gen gerichtete Triebfeder beweisst; so sind Handlungen aus Dolus immer strafbarer, als Handlungen aus Culpa. Diese kann an Strafbar- keit niemals dem Dolus gleich seyn, Auch die
durch
*) z. E. Mord aus Liebe, aus Mitleid etc.
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
zu geſetzmäſsigen Handlungen antreiben *). b) moraliſche Antriebe, welche durch einen Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her- vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver- meintlicher Pflicht.
§. 142.
2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu geſetzwidrigenHandlungen beſtimmen, be- gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit. Unter den durch ſolche Triebfedern beſtimm- ten Verbrechen kommen folgende beſonders in Betrachtung, bey welchen die Gröſse der Strafbarkeit in folgender Rangordnung ſteht: a) Verbrechen aus poſitivem Menſchenhaſs, b) aus Neid, c) aus Rachſucht, d) aus Eigennutz, e) aus Zorn.
II. Angewandter Theil der Gründe relativer Strafbarkeit.
A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verſchiedenheit der Willensbeſtimmung zur Uebertretung.
§. 143.
Da die Gefährlichkeit der Handlung die Gröſse der Strafbarkeit beſtimmt (§. 115.); die Culpa aber keine poſitive, auf Rechtsverletzun- gen gerichtete Triebfeder beweiſst; ſo ſind Handlungen aus Dolus immer ſtrafbarer, als Handlungen aus Culpa. Dieſe kann an Strafbar- keit niemals dem Dolus gleich ſeyn, Auch die
durch
*) z. E. Mord aus Liebe, aus Mitleid etc.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><divn="10"><divn="11"><divn="12"><p><pbfacs="#f0139"n="111"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.</hi></fw><lb/>
zu geſetzmäſsigen Handlungen antreiben <noteplace="foot"n="*)">z. E. Mord aus <hirendition="#i">Liebe</hi>, aus <hirendition="#i">Mitleid</hi> etc.</note>.<lb/>
b) <hirendition="#i">moraliſche Antriebe</hi>, welche durch einen<lb/>
Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her-<lb/>
vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver-<lb/>
meintlicher Pflicht.</p></div><lb/><divn="12"><head>§. 142.</head><lb/><p>2) <hirendition="#i">Triebfedern, die ihrer Natur nach zu</hi><lb/><hirendition="#g">geſetzwidrigen</hi><hirendition="#i">Handlungen beſtimmen, be-<lb/>
gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit</hi>.<lb/>
Unter den durch ſolche Triebfedern beſtimm-<lb/>
ten Verbrechen kommen folgende beſonders<lb/>
in Betrachtung, bey welchen die Gröſse der<lb/>
Strafbarkeit in folgender Rangordnung ſteht:<lb/>
a) <hirendition="#i">Verbrechen aus poſitivem Menſchenhaſs</hi>, b) aus<lb/><hirendition="#i">Neid</hi>, c) aus <hirendition="#i">Rachſucht</hi>, d) aus <hirendition="#i">Eigennutz</hi>, e)<lb/>
aus <hirendition="#i">Zorn</hi>.</p></div></div></div></div><lb/><divn="9"><head>II. <hirendition="#g">Angewandter Theil der Gründe relativer<lb/>
Strafbarkeit</hi>.</head><lb/><divn="10"><head>A. <hirendition="#i">Von den Graden der Strafbarkeit nach Verſchiedenheit der<lb/>
Willensbeſtimmung zur Uebertretung</hi>.</head><lb/><divn="11"><head>§. 143.</head><lb/><p>Da die Gefährlichkeit der Handlung die<lb/>
Gröſse der Strafbarkeit beſtimmt (§. 115.); die<lb/>
Culpa aber keine poſitive, auf Rechtsverletzun-<lb/>
gen gerichtete Triebfeder beweiſst; ſo ſind<lb/><hirendition="#i">Handlungen aus Dolus immer ſtrafbarer, als<lb/>
Handlungen aus Culpa</hi>. Dieſe kann an Strafbar-<lb/>
keit niemals dem Dolus gleich ſeyn, Auch die<lb/><fwplace="bottom"type="catch">durch</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[111/0139]
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
zu geſetzmäſsigen Handlungen antreiben *).
b) moraliſche Antriebe, welche durch einen
Fehlgriff der Urtheilskraft ein Verbrechen her-
vorgebracht haben. z. E. Verbrechen aus ver-
meintlicher Pflicht.
§. 142.
2) Triebfedern, die ihrer Natur nach zu
geſetzwidrigen Handlungen beſtimmen, be-
gründen einen erhöhten Grad der Strafbarkeit.
Unter den durch ſolche Triebfedern beſtimm-
ten Verbrechen kommen folgende beſonders
in Betrachtung, bey welchen die Gröſse der
Strafbarkeit in folgender Rangordnung ſteht:
a) Verbrechen aus poſitivem Menſchenhaſs, b) aus
Neid, c) aus Rachſucht, d) aus Eigennutz, e)
aus Zorn.
II. Angewandter Theil der Gründe relativer
Strafbarkeit.
A. Von den Graden der Strafbarkeit nach Verſchiedenheit der
Willensbeſtimmung zur Uebertretung.
§. 143.
Da die Gefährlichkeit der Handlung die
Gröſse der Strafbarkeit beſtimmt (§. 115.); die
Culpa aber keine poſitive, auf Rechtsverletzun-
gen gerichtete Triebfeder beweiſst; ſo ſind
Handlungen aus Dolus immer ſtrafbarer, als
Handlungen aus Culpa. Dieſe kann an Strafbar-
keit niemals dem Dolus gleich ſeyn, Auch die
durch
*) z. E. Mord aus Liebe, aus Mitleid etc.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/139>, abgerufen am 29.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.