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Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621.

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serlicher Wahl vnd Crönung / Schrifft: vnd Mündtlich gethaner Erklerungen / gentzlich anvertraut vnd vbergeben / Vnd obwoln wir vns darauff kaines andern / dann vngezweifleter fortstellung solcher neben den andern Churfürsten / von mehrernanten Friderichen Pfaltzgraven selbsten / so eyferig begerten vnd getribenen Interposition handlung versehen / bevorab / dieweiln solche von obbesagtem Churfürstlichen Collegio, Vnsers Königreichs Behem Stenden vnd Vnderthanen / durch ein gesambtes Schreiben auß Franckfurt / im Monat Septembris / verschinen Sechzehenhundert Neuzehenden Jahrs denuncijrt, vnnd zu solchem endt eine gewisse Tagsatzung / Nemblich auff den zwaintzigisten Novembris / Jetzt gemelten Jahrs / in Vnser vnnd deß Heiligen Reichs Statt Regenspurg angestelt / vnd bestimbt worden. Dannenhero wir im wenigsten nicht vermuttet / das sich jemand befinden solle / so ein anders zu grossem Vnhail / verwirrung vnnd zerritlicheit / auch Augenscheinlichen Landtverderben / vnd Blutvergiessen im Sinn vnd Gemüth haben solte / so ist jedoch / deme stracks zugegen / offenbar vnd am Tag / Ja ebenmässig Weltkündig / Nach dem oftgenant Vnsers Königreich vnd Churfürstenthumbs Behem Rebellen / auff Jhr / mit deren bewusten Rathgebern lang gepflogne heimbliche Practicken / gleich eben zu der zeit / Alß wir obverstandener massen zu Franckfurt / zu der Hocheit deß Röm: Kayserthumbs / von den sambtlichen Churfürsten einhelliglich erwöhlet vnd erhoben worden / mit veracht vnd vergeßlicher hindansetzung Jrer Vns bey obgeschribner Königlichen Behemischen Annem: vnd Crönung / offentlich geleisteten Pflicht vnd Landtshuldigung / zuforderst aber / des H: Reichs / wie auch des Königreichs Behem / als Jhres Vatterlandts Constitutionen, Fundamental Gesetzen / Guldenen Bull / Kay: vnd Königl: Priuilegien, Declarationen, vnd allgemeinen Landtags Schlüssen / vnd also wider Gott / Recht / die Natur / vnd alle Erbarkeit zu einer newen / vngultig / vnd wie dieselb an sich selbst null vnd nichtig / also auch auß Kayß: Vollmacht von vns darvor erklärten Wahl vnd Crönung / mit obbesagtem Friderichen Pfaltzgraven eigenmächtiger / Thätlicher vnd Aydtbrüchiger weiß geschritten / darbey die Vacantz deß Königreichs / vnd auffrührische entsprechung Jhrer Aydt vnd Pflicht / auff nichts anders / Als hochschmähliche Verletzung vnserer Reputation / Chr: Hocheit / vnd

serlicher Wahl vnd Crönung / Schrifft: vnd Mündtlich gethaner Erklerungen / gentzlich anvertraut vnd vbergeben / Vnd obwoln wir vns darauff kaines andern / dann vngezweifleter fortstellung solcher neben den andern Churfürsten / von mehrernanten Friderichen Pfaltzgraven selbsten / so eyferig begerten vnd getribenen Interposition handlung versehen / bevorab / dieweiln solche von obbesagtem Churfürstlichen Collegio, Vnsers Königreichs Behem Stenden vnd Vnderthanen / durch ein gesambtes Schreiben auß Franckfurt / im Monat Septembris / verschinen Sechzehenhundert Neuzehenden Jahrs denuncijrt, vnnd zu solchem endt eine gewisse Tagsatzung / Nemblich auff den zwaintzigisten Novembris / Jetzt gemelten Jahrs / in Vnser vnnd deß Heiligen Reichs Statt Regenspurg angestelt / vnd bestimbt worden. Dannenhero wir im wenigsten nicht vermuttet / das sich jemand befinden solle / so ein anders zu grossem Vnhail / verwirrung vnnd zerritlicheit / auch Augenscheinlichen Landtverderben / vnd Blutvergiessen im Sinn vnd Gemüth haben solte / so ist jedoch / deme stracks zugegen / offenbar vnd am Tag / Ja ebenmässig Weltkündig / Nach dem oftgenant Vnsers Königreich vnd Churfürstenthumbs Behem Rebellen / auff Jhr / mit deren bewusten Rathgebern lang gepflogne heimbliche Practicken / gleich eben zu der zeit / Alß wir obverstandener massen zu Franckfurt / zu der Hocheit deß Röm: Kayserthumbs / von den sambtlichen Churfürsten einhelliglich erwöhlet vnd erhoben worden / mit veracht vnd vergeßlicher hindansetzung Jrer Vns bey obgeschribner Königlichen Behemischen Annem: vnd Crönung / offentlich geleisteten Pflicht vnd Landtshuldigung / zuforderst aber / des H: Reichs / wie auch des Königreichs Behem / als Jhres Vatterlandts Constitutionen, Fundamental Gesetzen / Guldenen Bull / Kay: vnd Königl: Priuilegien, Declarationen, vnd allgemeinen Landtags Schlüssen / vnd also wider Gott / Recht / die Natur / vnd alle Erbarkeit zu einer newen / vngultig / vnd wie dieselb an sich selbst null vnd nichtig / also auch auß Kayß: Vollmacht von vns darvor erklärten Wahl vnd Crönung / mit obbesagtem Friderichen Pfaltzgraven eigenmächtiger / Thätlicher vnd Aydtbrüchiger weiß geschritten / darbey die Vacantz deß Königreichs / vnd auffrührische entsprechung Jhrer Aydt vnd Pflicht / auff nichts anders / Als hochschmähliche Verletzung vnserer Reputation / Chr: Hocheit / vnd

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  • das Wort vn mit überstrichenem n ist die Abkürzung für vnd und wird dementsprechend transkribiert
  • Überstrichene Vokale am Wortende werden durch Anhängen eines n oder m (was, das muss sich grammatikalisch ergeben) transkribiert
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Zitationshilfe: Ferdinand II.: Copia, Kayserl: Aachts Erklerung / wider Pfaltzgraff Friderich Churfürst. Wien, 1621, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ferdinand_copia_1621/6>, abgerufen am 18.04.2024.