nes an, weil es nicht erlaubt solche mitten einzustreuen. Will beklagter litem affirma- tive contestiren, und klägern seine sämtliche exceptiones ins gewissen schieben, werden sie per speciem facti kurtz, deutlich und bündig eingebracht, einlassung hierauf gefodert, und die eydes-delation angehängt. Leuterungs- prosecutionen und appellations-iustificationen sind hieher zu rechnen, geschehen so wohl quoad formalia, da man deduciret, wie man fatalia, inschriften und dergleichen beobachtet, als auch quoad materialia, durch richtiger und deut- licher anführung der gravaminum und mo- mentorum caussae.
§. 20. Wenn sie zeugen produciren, wer- den solche dem richter zur vereydung und ver- nehmung dargestellet, und zwar absentes tanquam praesentes, damit nicht die desertion des zeugen zu befürchten.
§. 21. Jn schwerungs-terminen stellet der advocat den juraturum zum eyde dar, und bit- tet kürtzlich, ihn zu admittiren. Dabey er dem richter, und auch wohl dem geistlichen, wann sie bey ihren admonitionen excediren, einhalt thun kan. Haben die partheyen selbst bey diesem allen zu reden, so geschicht es alles kurtz und deutlich, ohne einmischung vieler ne- bendinge, und mit gehörigem respect, für dem richter, als welchem die hohe landes-herr- schaft einen theil ihrer maiestät zu solchen ge- richts-übungen allergnädigst verliehen, und ihn dabey schützet.
§. 22.
und ſchriften.
nes an, weil es nicht erlaubt ſolche mitten einzuſtreuen. Will beklagter litem affirma- tive conteſtiren, und klaͤgern ſeine ſaͤmtliche exceptiones ins gewiſſen ſchieben, werden ſie per ſpeciem facti kurtz, deutlich und buͤndig eingebracht, einlaſſung hierauf gefodert, und die eydes-delation angehaͤngt. Leuterungs- proſecutionen und appellations-iuſtificationen ſind hieher zu rechnen, geſchehen ſo wohl quoad formalia, da man deduciret, wie man fatalia, inſchriften und dergleichen beobachtet, als auch quoad materialia, durch richtiger und deut- licher anfuͤhrung der gravaminum und mo- mentorum cauſſae.
§. 20. Wenn ſie zeugen produciren, wer- den ſolche dem richter zur vereydung und ver- nehmung dargeſtellet, und zwar abſentes tanquam praeſentes, damit nicht die deſertion des zeugen zu befuͤrchten.
§. 21. Jn ſchwerungs-terminen ſtellet der advocat den juraturum zum eyde dar, und bit- tet kuͤrtzlich, ihn zu admittiren. Dabey er dem richter, und auch wohl dem geiſtlichen, wann ſie bey ihren admonitionen excediren, einhalt thun kan. Haben die partheyen ſelbſt bey dieſem allen zu reden, ſo geſchicht es alles kurtz und deutlich, ohne einmiſchung vieler ne- bendinge, und mit gehoͤrigem reſpect, fuͤr dem richter, als welchem die hohe landes-herr- ſchaft einen theil ihrer maieſtaͤt zu ſolchen ge- richts-uͤbungen allergnaͤdigſt verliehen, und ihn dabey ſchuͤtzet.
§. 22.
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und ſchriften.
nes an, weil es nicht erlaubt ſolche mitten
einzuſtreuen. Will beklagter litem affirma-
tive conteſtiren, und klaͤgern ſeine ſaͤmtliche
exceptiones ins gewiſſen ſchieben, werden ſie
per ſpeciem facti kurtz, deutlich und buͤndig
eingebracht, einlaſſung hierauf gefodert, und
die eydes-delation angehaͤngt. Leuterungs-
proſecutionen und appellations-iuſtificationen
ſind hieher zu rechnen, geſchehen ſo wohl quoad
formalia, da man deduciret, wie man fatalia,
inſchriften und dergleichen beobachtet, als auch
quoad materialia, durch richtiger und deut-
licher anfuͤhrung der gravaminum und mo-
mentorum cauſſae.
§. 20. Wenn ſie zeugen produciren, wer-
den ſolche dem richter zur vereydung und ver-
nehmung dargeſtellet, und zwar abſentes
tanquam praeſentes, damit nicht die deſertion
des zeugen zu befuͤrchten.
§. 21. Jn ſchwerungs-terminen ſtellet der
advocat den juraturum zum eyde dar, und bit-
tet kuͤrtzlich, ihn zu admittiren. Dabey er
dem richter, und auch wohl dem geiſtlichen,
wann ſie bey ihren admonitionen excediren,
einhalt thun kan. Haben die partheyen ſelbſt
bey dieſem allen zu reden, ſo geſchicht es alles
kurtz und deutlich, ohne einmiſchung vieler ne-
bendinge, und mit gehoͤrigem reſpect, fuͤr dem
richter, als welchem die hohe landes-herr-
ſchaft einen theil ihrer maieſtaͤt zu ſolchen ge-
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Fabricius, Johann Andreas: Philosophische Oratorie. Leipzig, 1724, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fabricius_oratorie_1724/505>, abgerufen am 23.11.2024.
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