zen, ausreissen, iederzeit härter bestrafet, als wenn es an anderen gemeinen orten geschihet. Die günsti- ge freiheiten werden bald aus lauter gnade, oder vermittels eines gedinges vergönnet, auch erhal- ten, und bewirken dem begnadigten ein recht wi- der andere, damit dise ihn darin nicht beeinträch- tigen. Diweil aber die privilegien gattungen der gesäze sind; gleichwohl dise verkündet werden müs- sen (§ 36); so ist daraus leicht abzunemen: daß die privilegien ebenfalls bekannt gemachet werden sollen. Wie dises wegen der kaiserlichen privile- gien und deren behändigung bei den höchsten Reichsgerichten geschehe, bemerket der Freiherr von Senkenberg in der vorläufigen einleitung etc. s. 127 fg. und vom K. R. Kammergerichte der Wezlarische practicant s. 144 s. 145. Wozu noch kömmt: daß man die befreiungen nicht vermute; sondern sie erweißlich gemachet werden müssen. Nicht zu gedenken: daß sie von andern, welchen sie entgegen sind, als gehässige dinge angesehen werden. Das gehässige wird auf mancherlei weisse betrachtet, teils, was der natürlichen frei- heit entgegen ist, teils, wenn die sache in den gese- zen keinen grund hat. Beides hat die wirkung: daß die vermutung, nach der regel, mehr für das gegenteil streite; mithin im zweiffel dasselbe ehen- der zu beschränken, als auszudenen, und zu er- strecken sei. Gleichwie aber sowohl ein gemeines gesäz nach gelegenheit der zeiten, auch umstände, bald aufgehoben, bald beschränket werden kan; allso kan sich dises auch bei den privilegien, als besonderen gesäzen, eräugen; wiewohl sie auch durch den nichtgebrauch, oder neuere darwider ein- gefürte gewonheiten erlöschen können, Johann Andr. Frommannde reuocatione priuilegiorum licita, Tüb. 1704, 4t. Jnzwischen vermag der
Kaiser
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und landesordn. auch gnadenbrifen.
zen, ausreiſſen, iederzeit haͤrter beſtrafet, als wenn es an anderen gemeinen orten geſchihet. Die guͤnſti- ge freiheiten werden bald aus lauter gnade, oder vermittels eines gedinges vergoͤnnet, auch erhal- ten, und bewirken dem begnadigten ein recht wi- der andere, damit diſe ihn darin nicht beeintraͤch- tigen. Diweil aber die privilegien gattungen der geſaͤze ſind; gleichwohl diſe verkuͤndet werden muͤſ- ſen (§ 36); ſo iſt daraus leicht abzunemen: daß die privilegien ebenfalls bekannt gemachet werden ſollen. Wie diſes wegen der kaiſerlichen privile- gien und deren behaͤndigung bei den hoͤchſten Reichsgerichten geſchehe, bemerket der Freiherr von Senkenberg in der vorlaͤufigen einleitung ꝛc. ſ. 127 fg. und vom K. R. Kammergerichte der Wezlariſche practicant ſ. 144 ſ. 145. Wozu noch koͤmmt: daß man die befreiungen nicht vermute; ſondern ſie erweißlich gemachet werden muͤſſen. Nicht zu gedenken: daß ſie von andern, welchen ſie entgegen ſind, als gehaͤſſige dinge angeſehen werden. Das gehaͤſſige wird auf mancherlei weiſſe betrachtet, teils, was der natuͤrlichen frei- heit entgegen iſt, teils, wenn die ſache in den geſe- zen keinen grund hat. Beides hat die wirkung: daß die vermutung, nach der regel, mehr fuͤr das gegenteil ſtreite; mithin im zweiffel daſſelbe ehen- der zu beſchraͤnken, als auszudenen, und zu er- ſtrecken ſei. Gleichwie aber ſowohl ein gemeines geſaͤz nach gelegenheit der zeiten, auch umſtaͤnde, bald aufgehoben, bald beſchraͤnket werden kan; allſo kan ſich diſes auch bei den privilegien, als beſonderen geſaͤzen, eraͤugen; wiewohl ſie auch durch den nichtgebrauch, oder neuere darwider ein- gefuͤrte gewonheiten erloͤſchen koͤnnen, Johann Andr. Frommannde reuocatione priuilegiorum licita, Tuͤb. 1704, 4t. Jnzwiſchen vermag der
Kaiſer
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und landesordn. auch gnadenbrifen.
zen, ausreiſſen, iederzeit haͤrter beſtrafet, als wenn es
an anderen gemeinen orten geſchihet. Die guͤnſti-
ge freiheiten werden bald aus lauter gnade, oder
vermittels eines gedinges vergoͤnnet, auch erhal-
ten, und bewirken dem begnadigten ein recht wi-
der andere, damit diſe ihn darin nicht beeintraͤch-
tigen. Diweil aber die privilegien gattungen der
geſaͤze ſind; gleichwohl diſe verkuͤndet werden muͤſ-
ſen (§ 36); ſo iſt daraus leicht abzunemen: daß
die privilegien ebenfalls bekannt gemachet werden
ſollen. Wie diſes wegen der kaiſerlichen privile-
gien und deren behaͤndigung bei den hoͤchſten
Reichsgerichten geſchehe, bemerket der Freiherr
von Senkenberg in der vorlaͤufigen einleitung ꝛc.
ſ. 127 fg. und vom K. R. Kammergerichte der
Wezlariſche practicant ſ. 144 ſ. 145. Wozu noch
koͤmmt: daß man die befreiungen nicht vermute;
ſondern ſie erweißlich gemachet werden muͤſſen.
Nicht zu gedenken: daß ſie von andern, welchen
ſie entgegen ſind, als gehaͤſſige dinge angeſehen
werden. Das gehaͤſſige wird auf mancherlei
weiſſe betrachtet, teils, was der natuͤrlichen frei-
heit entgegen iſt, teils, wenn die ſache in den geſe-
zen keinen grund hat. Beides hat die wirkung:
daß die vermutung, nach der regel, mehr fuͤr das
gegenteil ſtreite; mithin im zweiffel daſſelbe ehen-
der zu beſchraͤnken, als auszudenen, und zu er-
ſtrecken ſei. Gleichwie aber ſowohl ein gemeines
geſaͤz nach gelegenheit der zeiten, auch umſtaͤnde,
bald aufgehoben, bald beſchraͤnket werden kan;
allſo kan ſich diſes auch bei den privilegien, als
beſonderen geſaͤzen, eraͤugen; wiewohl ſie auch
durch den nichtgebrauch, oder neuere darwider ein-
gefuͤrte gewonheiten erloͤſchen koͤnnen, Johann
Andr. Frommann de reuocatione priuilegiorum
licita, Tuͤb. 1704, 4t. Jnzwiſchen vermag der
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/91>, abgerufen am 24.11.2024.
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