Neun und zwanzigstes haubtstück von den feld- baum- garten-früchten. § 1395
was früchte be- deuten? und deren eintei- lungen.
Jm weitläuftigen verstande begreifen die früchte: alle nuzungen, welche einer aus einer sache, oder vermittels derselben erhebet; sie zeigen auch die ausbeute einer sache an, nach abzuge der dar- auf verwendeten kosten. Jm engeren sinne wer- den sie für die vorteile von einer sache genommen; in der engesten bedeutung aber werden die früchte der bäume, des landes, der gärten etc darunter zu erkennen gegeben. Sie werden, bekannter massen, bald durch die natur, bald vermittels des fleisses, bald durch beides zugleich befördert; wor- aus die dreifache einteilung der früchte ersprosset; wozu noch die bürgerliche kommen, als das in- teresse, der pachtzinß, die zehnten, sackfallende früchte, trockene einkünfte, renten etc, und zwar teils: vermöge eines gedinges oder gesäzes, u[.]rechtes. Die natürliche sind entweder schlechterdinges derglei- chen, oder nicht. Sie hängen, und stehen noch an den bäumen, auch auf der erde, der wise, als das graß etc, oder nicht mehr; sind bald reiffe, bald unreiffe, gesunde, ungesunde, schon eingeerndete, und ab- gesonderte, oder nicht abgesonderte, und können entweder nach den erfolgeten sterbe-fällen binnen 30 tagen abgesondert werden, oder nicht; ferner, gefällige, oder versessene, welche man mit recht fodern kan, und dem landerben gebüren; weiter, verzerete, oder noch vorhandene, erhobene, oder zu erhebende; sie gehören teils für den lehn-teils für landerben, auch die witbe. Die hängende
früchte
II buch, XXIX haubtſtuͤck,
Neun und zwanzigſtes haubtſtuͤck von den feld- baum- garten-fruͤchten. § 1395
was fruͤchte be- deuten? und deren eintei- lungen.
Jm weitlaͤuftigen verſtande begreifen die fruͤchte: alle nuzungen, welche einer aus einer ſache, oder vermittels derſelben erhebet; ſie zeigen auch die ausbeute einer ſache an, nach abzuge der dar- auf verwendeten koſten. Jm engeren ſinne wer- den ſie fuͤr die vorteile von einer ſache genommen; in der engeſten bedeutung aber werden die fruͤchte der baͤume, des landes, der gaͤrten ꝛc darunter zu erkennen gegeben. Sie werden, bekannter maſſen, bald durch die natur, bald vermittels des fleiſſes, bald durch beides zugleich befoͤrdert; wor- aus die dreifache einteilung der fruͤchte erſproſſet; wozu noch die buͤrgerliche kommen, als das in- tereſſe, der pachtzinß, die zehnten, ſackfallende fruͤchte, trockene einkuͤnfte, renten ꝛc, und zwar teils: vermoͤge eines gedinges oder geſaͤzes, u[.]rechtes. Die natuͤꝛliche ſind entweder ſchlechterdinges derglei- chen, oder nicht. Sie haͤngen, und ſtehen noch an den baͤumen, auch auf der erde, der wiſe, als das graß ꝛc, oder nicht mehr; ſind bald reiffe, bald unreiffe, geſunde, ungeſunde, ſchon eingeerndete, und ab- geſonderte, oder nicht abgeſonderte, und koͤnnen entweder nach den erfolgeten ſterbe-faͤllen binnen 30 tagen abgeſondert werden, oder nicht; ferner, gefaͤllige, oder verſeſſene, welche man mit recht fodern kan, und dem landerben gebuͤren; weiter, verzerete, oder noch vorhandene, erhobene, oder zu erhebende; ſie gehoͤren teils fuͤr den lehn-teils fuͤr landerben, auch die witbe. Die haͤngende
fruͤchte
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II buch, XXIX haubtſtuͤck,
Neun und zwanzigſtes haubtſtuͤck
von den feld- baum- garten-fruͤchten.
§ 1395
Jm weitlaͤuftigen verſtande begreifen die fruͤchte:
alle nuzungen, welche einer aus einer ſache,
oder vermittels derſelben erhebet; ſie zeigen auch
die ausbeute einer ſache an, nach abzuge der dar-
auf verwendeten koſten. Jm engeren ſinne wer-
den ſie fuͤr die vorteile von einer ſache genommen;
in der engeſten bedeutung aber werden die fruͤchte
der baͤume, des landes, der gaͤrten ꝛc darunter
zu erkennen gegeben. Sie werden, bekannter
maſſen, bald durch die natur, bald vermittels des
fleiſſes, bald durch beides zugleich befoͤrdert; wor-
aus die dreifache einteilung der fruͤchte erſproſſet;
wozu noch die buͤrgerliche kommen, als das in-
tereſſe, der pachtzinß, die zehnten, ſackfallende
fruͤchte, trockene einkuͤnfte, renten ꝛc, und zwar
teils: vermoͤge eines gedinges oder geſaͤzes, u.rechtes.
Die natuͤꝛliche ſind entweder ſchlechterdinges derglei-
chen, oder nicht. Sie haͤngen, und ſtehen noch an den
baͤumen, auch auf der erde, der wiſe, als das graß ꝛc,
oder nicht mehr; ſind bald reiffe, bald unreiffe,
geſunde, ungeſunde, ſchon eingeerndete, und ab-
geſonderte, oder nicht abgeſonderte, und koͤnnen
entweder nach den erfolgeten ſterbe-faͤllen binnen
30 tagen abgeſondert werden, oder nicht; ferner,
gefaͤllige, oder verſeſſene, welche man mit recht
fodern kan, und dem landerben gebuͤren; weiter,
verzerete, oder noch vorhandene, erhobene, oder
zu erhebende; ſie gehoͤren teils fuͤr den lehn-teils
fuͤr landerben, auch die witbe. Die haͤngende
fruͤchte
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 3. Frankfurt (Main), 1767, S. 702. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit03_1767/726>, abgerufen am 24.11.2024.
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