Der fremde weinkauf im Riedeselischen eräuget sich, dafern ein gut entweder ganz, oder ein stück davon an einen fremden verkaufet wird. Alsdann haben der käufer und verkäufer von dem zins- oder pacht-gute den 10ten pfennig des kauf-schillin- ges zu erlegen.
§ 4431
Beim geschwisterlichen verkaufe hat der käufer seinen anteil frei.
§ 4432
die verglei- che der Riedeseli- schen unter- tanen
Laut vergleiches vom 18ten febr. 1755 zalen die Riedeselischen untertanen zum Frischborne und zu Allenrode wegen des geschwisterlichen weinkaufes nur drei herren-gulden vom 100, und zwar sonder schäzung des gutes, indem der älterliche anschlag zur maasregel dinen soll. Nicht minder ist die farende haabe vom herren-weinkaufe frei. Bei den übrigen güter-veräusserungen werden 10 vom 100 entrichtet.
§ 4433
des weinkau- fes halber,
Die Riedeselische gemeine Dirlammen ver- gliche sich 1754 vom geschwisterlichen herren-wein- kaufe 5 Frankfurter gulden vom 100 zu bezalen. Beim fremden weinkaufe sind 10 herren-gulden vom 100 zu lifern. Sihe die beilagen zur ge- druckten quadruplic in sachen des gerichtes Engel- rod wider die herren Riedesel so wohl freiherren zu Eisenbach.
§ 4434
woher dise abgiften zu leiten sind?
Dise abgiften sind teils ausflüsse der ehemali- gen, oder noch vorwärenden leibeigenschaft, teils die wirkung, daß der bauer kein erbrecht hatte, und dem nach seinem guts-herrn für die einwilligung etwas abgeben muste.
§ 4435
LXIIII haubtſtuͤck vom pachten,
§ 4430
der fremde weinkauf,
Der fremde weinkauf im Riedeſeliſchen eraͤuget ſich, dafern ein gut entweder ganz, oder ein ſtuͤck davon an einen fremden verkaufet wird. Alsdann haben der kaͤufer und verkaͤufer von dem zins- oder pacht-gute den 10ten pfennig des kauf-ſchillin- ges zu erlegen.
§ 4431
Beim geſchwiſterlichen verkaufe hat der kaͤufer ſeinen anteil frei.
§ 4432
die verglei- che der Riedeſeli- ſchen unter- tanen
Laut vergleiches vom 18ten febr. 1755 zalen die Riedeſeliſchen untertanen zum Friſchborne und zu Allenrode wegen des geſchwiſterlichen weinkaufes nur drei herren-gulden vom 100, und zwar ſonder ſchaͤzung des gutes, indem der aͤlterliche anſchlag zur maasregel dinen ſoll. Nicht minder iſt die farende haabe vom herren-weinkaufe frei. Bei den uͤbrigen guͤter-veraͤuſſerungen werden 10 vom 100 entrichtet.
§ 4433
des weinkau- fes halber,
Die Riedeſeliſche gemeine Dirlammen ver- gliche ſich 1754 vom geſchwiſterlichen herren-wein- kaufe 5 Frankfurter gulden vom 100 zu bezalen. Beim fremden weinkaufe ſind 10 herren-gulden vom 100 zu lifern. Sihe die beilagen zur ge- druckten quadruplic in ſachen des gerichtes Engel- rod wider die herren Riedeſel ſo wohl freiherren zu Eiſenbach.
§ 4434
woher diſe abgiften zu leiten ſind?
Diſe abgiften ſind teils ausfluͤſſe der ehemali- gen, oder noch vorwaͤrenden leibeigenſchaft, teils die wirkung, daß der bauer kein erbrecht hatte, und dem nach ſeinem guts-herrn fuͤr die einwilligung etwas abgeben muſte.
§ 4435
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LXIIII haubtſtuͤck vom pachten,
§ 4430
Der fremde weinkauf im Riedeſeliſchen eraͤuget
ſich, dafern ein gut entweder ganz, oder ein ſtuͤck
davon an einen fremden verkaufet wird. Alsdann
haben der kaͤufer und verkaͤufer von dem zins-
oder pacht-gute den 10ten pfennig des kauf-ſchillin-
ges zu erlegen.
§ 4431
Beim geſchwiſterlichen verkaufe hat der kaͤufer
ſeinen anteil frei.
§ 4432
Laut vergleiches vom 18ten febr. 1755 zalen die
Riedeſeliſchen untertanen zum Friſchborne und zu
Allenrode wegen des geſchwiſterlichen weinkaufes
nur drei herren-gulden vom 100, und zwar ſonder
ſchaͤzung des gutes, indem der aͤlterliche anſchlag
zur maasregel dinen ſoll. Nicht minder iſt die
farende haabe vom herren-weinkaufe frei. Bei
den uͤbrigen guͤter-veraͤuſſerungen werden 10 vom
100 entrichtet.
§ 4433
Die Riedeſeliſche gemeine Dirlammen ver-
gliche ſich 1754 vom geſchwiſterlichen herren-wein-
kaufe 5 Frankfurter gulden vom 100 zu bezalen.
Beim fremden weinkaufe ſind 10 herren-gulden
vom 100 zu lifern. Sihe die beilagen zur ge-
druckten quadruplic in ſachen des gerichtes Engel-
rod wider die herren Riedeſel ſo wohl freiherren
zu Eiſenbach.
§ 4434
Diſe abgiften ſind teils ausfluͤſſe der ehemali-
gen, oder noch vorwaͤrenden leibeigenſchaft, teils die
wirkung, daß der bauer kein erbrecht hatte, und
dem nach ſeinem guts-herrn fuͤr die einwilligung
etwas abgeben muſte.
§ 4435
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/686>, abgerufen am 22.11.2024.
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