schreibung vermutet wird?verschreibung zu erkennen, Peter Müller über Struvenssynt. iur. ciu. cxerc. XXIII § 42 (e) s. 1550 num. V des Iten bandes und num. VI; ob- gleich das geistliche recht und die alten Teutschen ein andres glaubeten; folglich man in dergleichen vor- bildung keinen deckel eines wucherlichen handels ge- statten kan.
§ 4185
ob bei dem wiederkaufe eine verkür- zung über die hälfte statt findet?
Ungeachtet einige rechts-lehrer im wahne ste- hen, daß beim wiederkaufe nur eine verkürzung über die hälfte plaz fände, so ist doch dise meinung widerrechtlich und Reichssazungs-widrig, besa- ge der reformation guter policei vom jare 1548 tit. 17 § 1, und des von Leyserspec. CCXXXXVII med. V s. 836 fg. auch spec. CLXXXXI med. X s. 432 T. III, des Thomasiusde vsu practico accuratae di- stinctionis inter emtionem cum pacto de retrouend. & contractum pignor. cap. IIII § X s. 59; imma- sen derjenige, welcher geltes bedürftig ist, nicht kan, wie er will; sondern muß, wie sein gläubiger es ihm fürschreibet. Der N. H. von Br. sihet sich gemüsiget seinen gläubiger S. in E. eine nam- hafte schuld-post zu bezalen. Nimand will ihm gelt vorschüssen. Ein vätter spricht: werdet ihr mir das gut wiederkäuflich gegen 6000 rtl. ver- lassen; so will ich ins mittel treten; iedoch müsset ihr versprechen, daß ihr den wiederkauf mit eurem eigenen gelte verrichten wollet. Der wiederkäufer gehet alles ein, um nur aus der not zu kommen.
§ 4186
die erben des wiederver- käufers kön- nen den wie- derkauf ver- langen.
Einem ieden von des wiederverkäufers erben stehet frei, den ganzen wiederkauf gegen den wiederkäufer zu unternemen, Mevius am a. o. num. 40, s. 325, Struve im synt. iur. ciu. exerc. XXIII § 44, wenn nur derselbe den wie- derkäufer durch eine vorstands-leistung wegen
der
LV haubtſtuͤck
ſchreibung vermutet wird?verſchreibung zu erkennen, Peter Muͤller uͤber Struvensſynt. iur. ciu. cxerc. XXIII § 42 (e) ſ. 1550 num. V des Iten bandes und num. VI; ob- gleich das geiſtliche recht und die alten Teutſchen ein andres glaubeten; folglich man in dergleichen vor- bildung keinen deckel eines wucherlichen handels ge- ſtatten kan.
§ 4185
ob bei dem wiederkaufe eine verkuͤr- zung uͤber die haͤlfte ſtatt findet?
Ungeachtet einige rechts-lehrer im wahne ſte- hen, daß beim wiederkaufe nur eine verkuͤrzung uͤber die haͤlfte plaz faͤnde, ſo iſt doch diſe meinung widerrechtlich und Reichsſazungs-widrig, beſa- ge der reformation guter policei vom jare 1548 tit. 17 § 1, und des von Leyſerſpec. CCXXXXVII med. V ſ. 836 fg. auch ſpec. CLXXXXI med. X ſ. 432 T. III, des Thomaſiusde vſu practico accuratae di- ſtinctionis inter emtionem cum pacto de retrouend. & contractum pignor. cap. IIII § X ſ. 59; imma- ſen derjenige, welcher geltes beduͤrftig iſt, nicht kan, wie er will; ſondern muß, wie ſein glaͤubiger es ihm fuͤrſchreibet. Der N. H. von Br. ſihet ſich gemuͤſiget ſeinen glaͤubiger S. in E. eine nam- hafte ſchuld-poſt zu bezalen. Nimand will ihm gelt vorſchuͤſſen. Ein vaͤtter ſpricht: werdet ihr mir das gut wiederkaͤuflich gegen 6000 rtl. ver- laſſen; ſo will ich ins mittel treten; iedoch muͤſſet ihr verſprechen, daß ihr den wiederkauf mit eurem eigenen gelte verrichten wollet. Der wiederkaͤufer gehet alles ein, um nur aus der not zu kommen.
§ 4186
die erben des wiederver- kaͤufers koͤn- nen den wie- derkauf ver- langen.
Einem ieden von des wiederverkaͤufers erben ſtehet frei, den ganzen wiederkauf gegen den wiederkaͤufer zu unternemen, Mevius am a. o. num. 40, ſ. 325, Struve im ſynt. iur. ciu. exerc. XXIII § 44, wenn nur derſelbe den wie- derkaͤufer durch eine vorſtands-leiſtung wegen
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LV haubtſtuͤck
verſchreibung zu erkennen, Peter Muͤller uͤber
Struvens ſynt. iur. ciu. cxerc. XXIII § 42 (e)
ſ. 1550 num. V des Iten bandes und num. VI; ob-
gleich das geiſtliche recht und die alten Teutſchen ein
andres glaubeten; folglich man in dergleichen vor-
bildung keinen deckel eines wucherlichen handels ge-
ſtatten kan.
ſchreibung
vermutet
wird?
§ 4185
Ungeachtet einige rechts-lehrer im wahne ſte-
hen, daß beim wiederkaufe nur eine verkuͤrzung
uͤber die haͤlfte plaz faͤnde, ſo iſt doch diſe meinung
widerrechtlich und Reichsſazungs-widrig, beſa-
ge der reformation guter policei vom jare 1548 tit.
17 § 1, und des von Leyſer ſpec. CCXXXXVII
med. V ſ. 836 fg. auch ſpec. CLXXXXI med. X ſ. 432
T. III, des Thomaſius de vſu practico accuratae di-
ſtinctionis inter emtionem cum pacto de retrouend.
& contractum pignor. cap. IIII § X ſ. 59; imma-
ſen derjenige, welcher geltes beduͤrftig iſt, nicht
kan, wie er will; ſondern muß, wie ſein glaͤubiger
es ihm fuͤrſchreibet. Der N. H. von Br. ſihet
ſich gemuͤſiget ſeinen glaͤubiger S. in E. eine nam-
hafte ſchuld-poſt zu bezalen. Nimand will ihm
gelt vorſchuͤſſen. Ein vaͤtter ſpricht: werdet ihr
mir das gut wiederkaͤuflich gegen 6000 rtl. ver-
laſſen; ſo will ich ins mittel treten; iedoch muͤſſet
ihr verſprechen, daß ihr den wiederkauf mit eurem
eigenen gelte verrichten wollet. Der wiederkaͤufer
gehet alles ein, um nur aus der not zu kommen.
§ 4186
Einem ieden von des wiederverkaͤufers erben
ſtehet frei, den ganzen wiederkauf gegen den
wiederkaͤufer zu unternemen, Mevius am a.
o. num. 40, ſ. 325, Struve im ſynt. iur. ciu.
exerc. XXIII § 44, wenn nur derſelbe den wie-
derkaͤufer durch eine vorſtands-leiſtung wegen
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/596>, abgerufen am 22.11.2024.
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