münze, dem maase und gewichte gibet Bohn im kaufmanne II s. 322-415 nachricht, die vergleichung der elle mit der meisten Europäischen städte ver- hältnisse hat Marperger im kaufmanns-magazine I s. 512 mitgeteilet.
§ 4146
der verkauf wird wegen des geringen wertes nicht rückgängig.
Der kauf kan deswegen, weil das gut unter dem werte, oder aus not verkaufet ist, ordentlicher weise nicht rückgängig gemachet werden, Magde- burgische policei-ordnung cap. II § XII.
§ 4147
der käufer wird eigen- tümer, wenn ihm die sache gehorget wird.
Wenn der verkäufer dem käufer die verkaufte sache borget, erlanget diser das eigentum und ver- erbfället solches durch seinen tod auf seine erben.
§ 4148
die entrich- tung der kauf-gelter für einen an- dern bewir- ken kein ei- gentum.
Die rechte wissen davon nichts, daß wenn ich die kauf-gelter für iemanden entrichte, ich dadurch eigentümer der gekauften sache würde, vilmehr er- scheinet, daß ein mandat, oder negotiorum gestio vorgegangen sey, welche einem das eigentum nicht geben.
§ 4149
wenn der kauf für voll- kommen und giltig geach- tet wird?
Der kauf wird für vollkommen und giltig ge- achtet, wenn die käufer und verkäufer wegen der sache und des wertes einig sind, auch dasjenige be- obachtet worden ist, was die gesäze desfalls erfo- dern. Die Teutschen pflegten die berichtigung des kaufes durch darreichung der hände anzuzeigen. Daher der zuschlag, kauf-schlag bekannt ist, Man- zel in den selectis iur. Rostoch. fasc. II sp. XI. Besage der F. H. Casselischen verordnung vom jare 1732 wie es mit den kauf-tausch- und schen- kungs-brifen gehalten werden soll etc. § III ist ver- sehen, daß ehe und bevor die kauf-brife über ligende
gründe,
LIIII haubtſtuͤck
muͤnze, dem maaſe und gewichte gibet Bohn im kaufmanne II ſ. 322-415 nachricht, die vergleichung der elle mit der meiſten Europaͤiſchen ſtaͤdte ver- haͤltniſſe hat Marperger im kaufmanns-magazine I ſ. 512 mitgeteilet.
§ 4146
der verkauf wird wegen des geringen wertes nicht ruͤckgaͤngig.
Der kauf kan deswegen, weil das gut unter dem werte, oder aus not verkaufet iſt, ordentlicher weiſe nicht ruͤckgaͤngig gemachet werden, Magde- burgiſche policei-ordnung cap. II § XII.
§ 4147
der kaͤufer wird eigen- tuͤmer, wenn ihm die ſache gehorget wird.
Wenn der verkaͤufer dem kaͤufer die verkaufte ſache borget, erlanget diſer das eigentum und ver- erbfaͤllet ſolches durch ſeinen tod auf ſeine erben.
§ 4148
die entrich- tung der kauf-gelter fuͤr einen an- dern bewir- ken kein ei- gentum.
Die rechte wiſſen davon nichts, daß wenn ich die kauf-gelter fuͤr iemanden entrichte, ich dadurch eigentuͤmer der gekauften ſache wuͤrde, vilmehr er- ſcheinet, daß ein mandat, oder negotiorum geſtio vorgegangen ſey, welche einem das eigentum nicht geben.
§ 4149
wenn der kauf fuͤr voll- kommen und giltig geach- tet wird?
Der kauf wird fuͤr vollkommen und giltig ge- achtet, wenn die kaͤufer und verkaͤufer wegen der ſache und des wertes einig ſind, auch dasjenige be- obachtet worden iſt, was die geſaͤze desfalls erfo- dern. Die Teutſchen pflegten die berichtigung des kaufes durch darreichung der haͤnde anzuzeigen. Daher der zuſchlag, kauf-ſchlag bekannt iſt, Man- zel in den ſelectis iur. Roſtoch. faſc. II ſp. XI. Beſage der F. H. Caſſeliſchen verordnung vom jare 1732 wie es mit den kauf-tauſch- und ſchen- kungs-brifen gehalten werden ſoll ꝛc. § III iſt ver- ſehen, daß ehe und bevor die kauf-brife uͤber ligende
gruͤnde,
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kaufmanne II ſ. 322-415 nachricht, die vergleichung
der elle mit der meiſten Europaͤiſchen ſtaͤdte ver-
haͤltniſſe hat Marperger im kaufmanns-magazine
I ſ. 512 mitgeteilet.
§ 4146
Der kauf kan deswegen, weil das gut unter
dem werte, oder aus not verkaufet iſt, ordentlicher
weiſe nicht ruͤckgaͤngig gemachet werden, Magde-
burgiſche policei-ordnung cap. II § XII.
§ 4147
Wenn der verkaͤufer dem kaͤufer die verkaufte
ſache borget, erlanget diſer das eigentum und ver-
erbfaͤllet ſolches durch ſeinen tod auf ſeine erben.
§ 4148
Die rechte wiſſen davon nichts, daß wenn ich
die kauf-gelter fuͤr iemanden entrichte, ich dadurch
eigentuͤmer der gekauften ſache wuͤrde, vilmehr er-
ſcheinet, daß ein mandat, oder negotiorum geſtio
vorgegangen ſey, welche einem das eigentum nicht
geben.
§ 4149
Der kauf wird fuͤr vollkommen und giltig ge-
achtet, wenn die kaͤufer und verkaͤufer wegen der
ſache und des wertes einig ſind, auch dasjenige be-
obachtet worden iſt, was die geſaͤze desfalls erfo-
dern. Die Teutſchen pflegten die berichtigung des
kaufes durch darreichung der haͤnde anzuzeigen.
Daher der zuſchlag, kauf-ſchlag bekannt iſt, Man-
zel in den ſelectis iur. Roſtoch. faſc. II ſp. XI.
Beſage der F. H. Caſſeliſchen verordnung vom
jare 1732 wie es mit den kauf-tauſch- und ſchen-
kungs-brifen gehalten werden ſoll ꝛc. § III iſt ver-
ſehen, daß ehe und bevor die kauf-brife uͤber ligende
gruͤnde,
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/582>, abgerufen am 22.11.2024.
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