handelungen unter den lebendigen auf den notfall noch einen kaiserlichen öffentlichen notarien.
§ 3958
Hirüber schreibet er noch dasjenige, was ihmwas er zum protocole zu bringen hat? und seinen gezeugen in die sinnen fället, zum proto- cole fleisig und eigenhändig nider, gebrauchet auch weder abkürzungen, noch zeichen, und fertiget aus sotanem protocole eins, oder merere instrumenten, gegen zimliche gebür, wobei er die zeit, die stunde, den ort und die weise bemerket; auch hat er, was an die höchste Reichs-gerichte gehet, auf perga- ment, nebst anzeigung der erfodernissen, auf dem rande behörig auszustellen, mit der verwarnung, daß, wo er bei seinen verrichtungen die treue und den guten glauben nicht iederzeit vordringen lässet, die in den lehn-händeln, auch in bürgerlichen und wechsel-sachen ihn die erstattung des schadens, auch nach befinden diejenigen strafen treffen werden, welche in den rechten und Reichs-sazungen deshal- ber verordnet sind, kaiserliche notariats-ordnung § 39.
§ 3959
Es ist ihm auch nicht erlaubet, clauseln und cau-wie es mit den clauseln telen für sich seinen instrumenten einzuverleiben, sondern die ihn erfodernde sind vorher daran zu er- innern, und ihnen solche clauseln oder cautelen zu erklären, auch deren willens-meinung deshalber zu erwarten.
§ 3960
Darneben darf er in denen händeln, darin erund sachwal- tung, als ein notarius gebrauchet worden ist, für einen schriftsteller, oder advocaten und anwalt nicht di- nen, kammer-gerichts-ordnung 1555 tit. 39 § 2.
§ 3961
II teil. G g
notarien, und deren inſtrumenten.
handelungen unter den lebendigen auf den notfall noch einen kaiſerlichen oͤffentlichen notarien.
§ 3958
Hiruͤber ſchreibet er noch dasjenige, was ihmwas er zum protocole zu bringen hat? und ſeinen gezeugen in die ſinnen faͤllet, zum proto- cole fleiſig und eigenhaͤndig nider, gebrauchet auch weder abkuͤrzungen, noch zeichen, und fertiget aus ſotanem protocole eins, oder merere inſtrumenten, gegen zimliche gebuͤr, wobei er die zeit, die ſtunde, den ort und die weiſe bemerket; auch hat er, was an die hoͤchſte Reichs-gerichte gehet, auf perga- ment, nebſt anzeigung der erfoderniſſen, auf dem rande behoͤrig auszuſtellen, mit der verwarnung, daß, wo er bei ſeinen verrichtungen die treue und den guten glauben nicht iederzeit vordringen laͤſſet, die in den lehn-haͤndeln, auch in buͤrgerlichen und wechſel-ſachen ihn die erſtattung des ſchadens, auch nach befinden diejenigen ſtrafen treffen werden, welche in den rechten und Reichs-ſazungen deshal- ber verordnet ſind, kaiſerliche notariats-ordnung § 39.
§ 3959
Es iſt ihm auch nicht erlaubet, clauſeln und cau-wie es mit den clauſeln telen fuͤr ſich ſeinen inſtrumenten einzuverleiben, ſondern die ihn erfodernde ſind vorher daran zu er- innern, und ihnen ſolche clauſeln oder cautelen zu erklaͤren, auch deren willens-meinung deshalber zu erwarten.
§ 3960
Darneben darf er in denen haͤndeln, darin erund ſachwal- tung, als ein notarius gebrauchet worden iſt, fuͤr einen ſchriftſteller, oder advocaten und anwalt nicht di- nen, kammer-gerichts-ordnung 1555 tit. 39 § 2.
§ 3961
II teil. G g
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notarien, und deren inſtrumenten.
handelungen unter den lebendigen auf den notfall
noch einen kaiſerlichen oͤffentlichen notarien.
§ 3958
Hiruͤber ſchreibet er noch dasjenige, was ihm
und ſeinen gezeugen in die ſinnen faͤllet, zum proto-
cole fleiſig und eigenhaͤndig nider, gebrauchet auch
weder abkuͤrzungen, noch zeichen, und fertiget aus
ſotanem protocole eins, oder merere inſtrumenten,
gegen zimliche gebuͤr, wobei er die zeit, die ſtunde,
den ort und die weiſe bemerket; auch hat er, was
an die hoͤchſte Reichs-gerichte gehet, auf perga-
ment, nebſt anzeigung der erfoderniſſen, auf dem
rande behoͤrig auszuſtellen, mit der verwarnung,
daß, wo er bei ſeinen verrichtungen die treue und
den guten glauben nicht iederzeit vordringen laͤſſet,
die in den lehn-haͤndeln, auch in buͤrgerlichen und
wechſel-ſachen ihn die erſtattung des ſchadens, auch
nach befinden diejenigen ſtrafen treffen werden,
welche in den rechten und Reichs-ſazungen deshal-
ber verordnet ſind, kaiſerliche notariats-ordnung
§ 39.
was er zum
protocole zu
bringen hat?
§ 3959
Es iſt ihm auch nicht erlaubet, clauſeln und cau-
telen fuͤr ſich ſeinen inſtrumenten einzuverleiben,
ſondern die ihn erfodernde ſind vorher daran zu er-
innern, und ihnen ſolche clauſeln oder cautelen zu
erklaͤren, auch deren willens-meinung deshalber zu
erwarten.
wie es mit
den clauſeln
§ 3960
Darneben darf er in denen haͤndeln, darin er
als ein notarius gebrauchet worden iſt, fuͤr einen
ſchriftſteller, oder advocaten und anwalt nicht di-
nen, kammer-gerichts-ordnung 1555 tit. 39 § 2.
und ſachwal-
tung,
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II teil. G g
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/513>, abgerufen am 22.11.2024.
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