sachen der M. zu H. wider den fiscal zu N. 1757,solche zuge- standen ist, ausüben. die jagt kan man nach den regeln der dinstbarkeit nicht abmessen.
§ 3329
Wenn nun die jagt bei einem land-gute befind-wem die jagt auszu- üben bei ei- nem land- gute zukom- met? lich ist, wird solche demjenigen beigeleget, welcher das gut erhält. Wofern aber das gut in gemein- schaft verbleibet, ist auch die jagt gemeinschaftlich, iedoch darf nur ein jäger von einem ieden teilhaber, oder haufe im Hessen-Casselischen die jagt ausüben (§ 2519, § 2493).
§ 3330
Jmmittels wenn die jagt geteilet werden soll; alsdann wird sie einem entweder angeschlagen, oder wenn das gut geteilet wird, darf ein ieder nur auf dem seinigen jagen. Worauf man aber bei dem anschlage und der teilung einer hohen jagt zu sehen habe, sihe den § 3306.
Hundert und fünftes haubtstück von dem tafel-gute bei der brüder-teilung.
§ 3331
Den Hessischen im lande wonenden von adel ge-was das ta- fel-gut in Hessen be- deutet? het an den verwilligten ritter-steuern etwas zu gute, welches man das tafel-gut zu nennen pfle- get. Daher ist das tafel-gut eine befreiung von der ritter-steuer, wegen des ritter-gutes, das der adeliche bewonet.
§ 3332
Wegen diser sache kommen bei der steuer-stube verschidene fragen vor, die sich auf den ehemaligen ritter-dinst in person gründen.
§ 3333
bei einer teilung der jagt-gerechtigkeit.
ſachen der M. zu H. wider den fiſcal zu N. 1757,ſolche zuge- ſtanden iſt, ausuͤben. die jagt kan man nach den regeln der dinſtbarkeit nicht abmeſſen.
§ 3329
Wenn nun die jagt bei einem land-gute befind-wem die jagt auszu- uͤben bei ei- nem land- gute zukom- met? lich iſt, wird ſolche demjenigen beigeleget, welcher das gut erhaͤlt. Wofern aber das gut in gemein- ſchaft verbleibet, iſt auch die jagt gemeinſchaftlich, iedoch darf nur ein jaͤger von einem ieden teilhaber, oder haufe im Heſſen-Caſſeliſchen die jagt ausuͤben (§ 2519, § 2493).
§ 3330
Jmmittels wenn die jagt geteilet werden ſoll; alsdann wird ſie einem entweder angeſchlagen, oder wenn das gut geteilet wird, darf ein ieder nur auf dem ſeinigen jagen. Worauf man aber bei dem anſchlage und der teilung einer hohen jagt zu ſehen habe, ſihe den § 3306.
Hundert und fuͤnftes haubtſtuͤck von dem tafel-gute bei der bruͤder-teilung.
§ 3331
Den Heſſiſchen im lande wonenden von adel ge-was das ta- fel-gut in Heſſen be- deutet? het an den verwilligten ritter-ſteuern etwas zu gute, welches man das tafel-gut zu nennen pfle- get. Daher iſt das tafel-gut eine befreiung von der ritter-ſteuer, wegen des ritter-gutes, das der adeliche bewonet.
§ 3332
Wegen diſer ſache kommen bei der ſteuer-ſtube verſchidene fragen vor, die ſich auf den ehemaligen ritter-dinſt in perſon gruͤnden.
§ 3333
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bei einer teilung der jagt-gerechtigkeit.
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ausuͤben.
§ 3329
Wenn nun die jagt bei einem land-gute befind-
lich iſt, wird ſolche demjenigen beigeleget, welcher
das gut erhaͤlt. Wofern aber das gut in gemein-
ſchaft verbleibet, iſt auch die jagt gemeinſchaftlich,
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jagt auszu-
uͤben bei ei-
nem land-
gute zukom-
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§ 3330
Jmmittels wenn die jagt geteilet werden ſoll;
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nur auf dem ſeinigen jagen. Worauf man aber
bei dem anſchlage und der teilung einer hohen jagt
zu ſehen habe, ſihe den § 3306.
Hundert und fuͤnftes haubtſtuͤck
von dem tafel-gute bei der
bruͤder-teilung.
§ 3331
Den Heſſiſchen im lande wonenden von adel ge-
het an den verwilligten ritter-ſteuern etwas
zu gute, welches man das tafel-gut zu nennen pfle-
get. Daher iſt das tafel-gut eine befreiung von
der ritter-ſteuer, wegen des ritter-gutes, das der
adeliche bewonet.
was das ta-
fel-gut in
Heſſen be-
deutet?
§ 3332
Wegen diſer ſache kommen bei der ſteuer-ſtube
verſchidene fragen vor, die ſich auf den ehemaligen
ritter-dinſt in perſon gruͤnden.
§ 3333
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/283>, abgerufen am 22.11.2024.
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