hingegen wird sie verneinet. Der 1756 vorgelege- te fall war diser:
[Abbildung]
Hir nahm der gutsherr den hof als heimgefallen zurück, und tat solchen an Harmen Spiol wieder aus. Ermeldte Katharina hergegen bat den guts- herren um die belenung. Er schlug es ihr ab. Sie klagete bei der justiz-kanzellei zu Zelle. Das urthel fil wider sie aus. Auf beschehene bitte um versendung der acten wurde das urtel bestätiget: sie könnte dann in monatsfrist dartun, daß dasigen ortes die abgefundenen kinder in den maier-gütern folgeten, denn besage des von Ludolf im IIten bande der obseruat. und des Strubende iure vil- licorum, wird inzwischen ein solches gut für eine blose coloni (colonia simplex) geachtet.
§ 3122
Der freiherr von Galen hat im Nassau-Dizi-der leih- mann kan sein erb-recht auf einen an- dern one be- willigung des lehns- herrn nicht bringen. schen einen bauern belehnet, allein dessen son war one kinder, und liese sich beigehen sein erbrecht an einem andern für 100 fl. durch eine erbgedings-folge zu bringen, welches aber, sonder einwilligung des gutsherrns nicht anginge, in betracht das lehr- gebäude von der Römischen emphyteusi auf keinem grunde ruhet.
§ 3123
H 2
LXXXVIII h. vom erbgangsrechte ꝛc.
hingegen wird ſie verneinet. Der 1756 vorgelege- te fall war diſer:
[Abbildung]
Hir nahm der gutsherr den hof als heimgefallen zuruͤck, und tat ſolchen an Harmen Spiol wieder aus. Ermeldte Katharina hergegen bat den guts- herren um die belenung. Er ſchlug es ihr ab. Sie klagete bei der juſtiz-kanzellei zu Zelle. Das urthel fil wider ſie aus. Auf beſchehene bitte um verſendung der acten wurde das urtel beſtaͤtiget: ſie koͤnnte dann in monatsfriſt dartun, daß daſigen ortes die abgefundenen kinder in den maier-guͤtern folgeten, denn beſage des von Ludolf im IIten bande der obſeruat. und des Strubende iure vil- licorum, wird inzwiſchen ein ſolches gut fuͤr eine bloſe coloni (colonia ſimplex) geachtet.
§ 3122
Der freiherr von Galen hat im Naſſau-Dizi-der leih- mann kan ſein erb-recht auf einen an- dern one be- willigung des lehns- herrn nicht bringen. ſchen einen bauern belehnet, allein deſſen ſon war one kinder, und lieſe ſich beigehen ſein erbrecht an einem andern fuͤr 100 fl. durch eine erbgedings-folge zu bringen, welches aber, ſonder einwilligung des gutsherrns nicht anginge, in betracht das lehr- gebaͤude von der Roͤmiſchen emphyteuſi auf keinem grunde ruhet.
§ 3123
H 2
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LXXXVIII h. vom erbgangsrechte ꝛc.
hingegen wird ſie verneinet. Der 1756 vorgelege-
te fall war diſer:
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Hir nahm der gutsherr den hof als heimgefallen
zuruͤck, und tat ſolchen an Harmen Spiol wieder
aus. Ermeldte Katharina hergegen bat den guts-
herren um die belenung. Er ſchlug es ihr ab.
Sie klagete bei der juſtiz-kanzellei zu Zelle. Das
urthel fil wider ſie aus. Auf beſchehene bitte um
verſendung der acten wurde das urtel beſtaͤtiget:
ſie koͤnnte dann in monatsfriſt dartun, daß daſigen
ortes die abgefundenen kinder in den maier-guͤtern
folgeten, denn beſage des von Ludolf im IIten
bande der obſeruat. und des Struben de iure vil-
licorum, wird inzwiſchen ein ſolches gut fuͤr eine
bloſe coloni (colonia ſimplex) geachtet.
§ 3122
Der freiherr von Galen hat im Naſſau-Dizi-
ſchen einen bauern belehnet, allein deſſen ſon war
one kinder, und lieſe ſich beigehen ſein erbrecht an
einem andern fuͤr 100 fl. durch eine erbgedings-folge
zu bringen, welches aber, ſonder einwilligung
des gutsherrns nicht anginge, in betracht das lehr-
gebaͤude von der Roͤmiſchen emphyteuſi auf keinem
grunde ruhet.
der leih-
mann kan
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auf einen an-
dern one be-
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des lehns-
herrn nicht
bringen.
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/167>, abgerufen am 04.05.2024.
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