Daraus entsprosse die erbfolge aus fürsehungwoher die erbfolge aus fürsehung entstanden ist? der anherren (ex pacto et providentia majorum) bei den stamm- und lehn-gütern. Unterdessen war durch die teilung der lehne die erbfolge der seiten- verwandten in abgang geraten. Für dise war demnach keine erbfolge mehr übrig. Gleichwie man nun von seiten der verwandten in der neben- lini sich durch das geding, oder die mitbelehnschaft helfen muste; angesehen dise nichts anders, als ein pactum successorium ist; also haben die seiten-ver- wandten des manns-stammes durch dergleichen erbfolge-gedinge, welche man gan-erbschaften nen- nete, sich die thüre zur stamms-folge öfnen müssen. Der markgraf Friderich, der gebissene, wuste kein ander mittel zu den ländern Friderichs, herrns zu Dresden und Friderichs Tuta zu gelangen, als vermittels eines erbfolge-gedinges, (pacti successorii), nach ausweise des herrn appellations-rates von Wilcke Ticemannus s. 377 und 104.
§ 3001
Die so genannte gemeine erbfolge ist noch unterdie erbfolge unter den bürgern und bauern, den bürger- und bauerleuten gebräuchlich, wenn nämlich einem kinde das gut oder haus angeschla- gen und die übrigen abgefunden, oder abgemehret werden. Jn Westfalen und verschidenen andern landen bekömmt das jüngste kind das haus und die güter, wie unten gezeiget werden soll. So war es ehedem auch in Hessen.
§ 3002
Die successio ist aber entweder solitaria, oderwie vilerlet die erbschaft ist? linealis, oder communis, oder aus einem gedinge und fürsehung, und rüret entweder aus dem ge- blüts-rechte, oder dem gesäze, der gemeinschaft, oder
testa-
von den erbſchaften one lezten willen.
§ 3000
Daraus entſproſſe die erbfolge aus fuͤrſehungwoher die erbfolge aus fuͤrſehung entſtanden iſt? der anherren (ex pacto et providentia majorum) bei den ſtamm- und lehn-guͤtern. Unterdeſſen war durch die teilung der lehne die erbfolge der ſeiten- verwandten in abgang geraten. Fuͤr diſe war demnach keine erbfolge mehr uͤbrig. Gleichwie man nun von ſeiten der verwandten in der neben- lini ſich durch das geding, oder die mitbelehnſchaft helfen muſte; angeſehen diſe nichts anders, als ein pactum ſucceſſorium iſt; alſo haben die ſeiten-ver- wandten des manns-ſtammes durch dergleichen erbfolge-gedinge, welche man gan-erbſchaften nen- nete, ſich die thuͤre zur ſtamms-folge oͤfnen muͤſſen. Der markgraf Friderich, der gebiſſene, wuſte kein ander mittel zu den laͤndern Friderichs, herrns zu Dresden und Friderichs Tuta zu gelangen, als vermittels eines erbfolge-gedinges, (pacti ſucceſſorii), nach ausweiſe des herrn appellations-rates von Wilcke Ticemannus ſ. 377 und 104.
§ 3001
Die ſo genannte gemeine erbfolge iſt noch unterdie erbfolge unter den buͤrgern und bauern, den buͤrger- und bauerleuten gebraͤuchlich, wenn naͤmlich einem kinde das gut oder haus angeſchla- gen und die uͤbrigen abgefunden, oder abgemehret werden. Jn Weſtfalen und verſchidenen andern landen bekoͤmmt das juͤngſte kind das haus und die guͤter, wie unten gezeiget werden ſoll. So war es ehedem auch in Heſſen.
§ 3002
Die ſucceſſio iſt aber entweder ſolitaria, oderwie vilerlet die erbſchaft iſt? linealis, oder communis, oder aus einem gedinge und fuͤrſehung, und ruͤret entweder aus dem ge- bluͤts-rechte, oder dem geſaͤze, der gemeinſchaft, oder
teſta-
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von den erbſchaften one lezten willen.
§ 3000
Daraus entſproſſe die erbfolge aus fuͤrſehung
der anherren (ex pacto et providentia majorum)
bei den ſtamm- und lehn-guͤtern. Unterdeſſen war
durch die teilung der lehne die erbfolge der ſeiten-
verwandten in abgang geraten. Fuͤr diſe war
demnach keine erbfolge mehr uͤbrig. Gleichwie
man nun von ſeiten der verwandten in der neben-
lini ſich durch das geding, oder die mitbelehnſchaft
helfen muſte; angeſehen diſe nichts anders, als ein
pactum ſucceſſorium iſt; alſo haben die ſeiten-ver-
wandten des manns-ſtammes durch dergleichen
erbfolge-gedinge, welche man gan-erbſchaften nen-
nete, ſich die thuͤre zur ſtamms-folge oͤfnen muͤſſen.
Der markgraf Friderich, der gebiſſene, wuſte kein
ander mittel zu den laͤndern Friderichs, herrns zu
Dresden und Friderichs Tuta zu gelangen, als
vermittels eines erbfolge-gedinges, (pacti ſucceſſorii),
nach ausweiſe des herrn appellations-rates von
Wilcke Ticemannus ſ. 377 und 104.
woher die
erbfolge aus
fuͤrſehung
entſtanden
iſt?
§ 3001
Die ſo genannte gemeine erbfolge iſt noch unter
den buͤrger- und bauerleuten gebraͤuchlich, wenn
naͤmlich einem kinde das gut oder haus angeſchla-
gen und die uͤbrigen abgefunden, oder abgemehret
werden. Jn Weſtfalen und verſchidenen andern
landen bekoͤmmt das juͤngſte kind das haus und
die guͤter, wie unten gezeiget werden ſoll. So war
es ehedem auch in Heſſen.
die erbfolge
unter den
buͤrgern und
bauern,
§ 3002
Die ſucceſſio iſt aber entweder ſolitaria, oder
linealis, oder communis, oder aus einem gedinge
und fuͤrſehung, und ruͤret entweder aus dem ge-
bluͤts-rechte, oder dem geſaͤze, der gemeinſchaft, oder
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wie vilerlet
die erbſchaft
iſt?
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/111>, abgerufen am 24.11.2024.
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