Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.seyn, wovon er die letzten 2 Jahre in dem Bezir- Section 4. Er soll der General-Versammlung von Zeit Section 5. Er soll die Macht haben, Aufschub und Gna- Section 6. Der Gouverneur soll zu festgesetzten Zeiträu- Section 7. Er kann sich von allen Beamteten des Exe- Section 8. Wenn irgend ein Beamteter, dessen Ernen- ſeyn, wovon er die letzten 2 Jahre in dem Bezir- Section 4. Er ſoll der General-Verſammlung von Zeit Section 5. Er ſoll die Macht haben, Aufſchub und Gna- Section 6. Der Gouverneur ſoll zu feſtgeſetzten Zeitraͤu- Section 7. Er kann ſich von allen Beamteten des Exe- Section 8. Wenn irgend ein Beamteter, deſſen Ernen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0170" n="156"/> ſeyn, wovon er die letzten 2 Jahre in dem Bezir-<lb/> ke dieſes Staats zugebracht hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 4.</head><lb/> <p>Er ſoll der General-Verſammlung von Zeit<lb/> zu Zeit Nachricht von dem Zuſtande der Regie-<lb/> rung geben, und ihnen ſolche Maaßregeln zur Be-<lb/> rathung anempfehlen, welche er fuͤr dienſam haͤlt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 5.</head><lb/> <p>Er ſoll die Macht haben, Aufſchub und Gna-<lb/> de nach Verurtheilung zu ertheilen, ausgenommen<lb/> in Faͤllen oͤffentlicher Anklage.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 6.</head><lb/> <p>Der Gouverneur ſoll zu feſtgeſetzten Zeitraͤu-<lb/> men einen Gehalt fuͤr ſeine Dienſte ausbezahlt<lb/> erhalten, welcher jedoch waͤhrend ſeiner Dienſtzeit<lb/> weder erhoͤhet noch vermindert werden kann.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 7.</head><lb/> <p>Er kann ſich von allen Beamteten des Exe-<lb/> cutiv-Departements uͤber Dienſtſachen Bericht er-<lb/> ſtatten laſſen, und muß wachen uͤber treue Erfuͤl-<lb/> lung der Geſetze.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 8.</head><lb/> <p>Wenn irgend ein Beamteter, deſſen Ernen-<lb/> nung, vermoͤge der Conſtitution, der General-Ver-<lb/> ſammlung, oder dem Gouverneur und Senate zu-<lb/> ſtehet, außer der Verſammlungszeit ſtirbt, oder<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [156/0170]
ſeyn, wovon er die letzten 2 Jahre in dem Bezir-
ke dieſes Staats zugebracht hat.
Section 4.
Er ſoll der General-Verſammlung von Zeit
zu Zeit Nachricht von dem Zuſtande der Regie-
rung geben, und ihnen ſolche Maaßregeln zur Be-
rathung anempfehlen, welche er fuͤr dienſam haͤlt.
Section 5.
Er ſoll die Macht haben, Aufſchub und Gna-
de nach Verurtheilung zu ertheilen, ausgenommen
in Faͤllen oͤffentlicher Anklage.
Section 6.
Der Gouverneur ſoll zu feſtgeſetzten Zeitraͤu-
men einen Gehalt fuͤr ſeine Dienſte ausbezahlt
erhalten, welcher jedoch waͤhrend ſeiner Dienſtzeit
weder erhoͤhet noch vermindert werden kann.
Section 7.
Er kann ſich von allen Beamteten des Exe-
cutiv-Departements uͤber Dienſtſachen Bericht er-
ſtatten laſſen, und muß wachen uͤber treue Erfuͤl-
lung der Geſetze.
Section 8.
Wenn irgend ein Beamteter, deſſen Ernen-
nung, vermoͤge der Conſtitution, der General-Ver-
ſammlung, oder dem Gouverneur und Senate zu-
ſtehet, außer der Verſammlungszeit ſtirbt, oder
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |