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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die vorgesetzte Dienstbehörde.
leistete und ihn insultirte, die Anwendung seiner Gewalt
zugestanden habe, also ein Vergehen von seiner Seite
nicht vorliege," erwiderte der Kriminalrath wohlgefällig,
"ganz wie ich die Sache von vornherein betrachtete. Und
der Doktor hat vorgestern die Stadt verlassen müssen,
obwohl er sich sehr auf sein Indigenat und seine Rechte
als Landeskind berief. Indeß eine polizeiliche Ver¬
fügung -- "

"Hat mit Rechten nichts zu schaffen," bemerkte der
Maler.

"Die Polizeibehörde muß jedoch diesmal wohl ganz
bestimmte Gründe gehabt haben," sagte der Kriminal¬
rath, "denn der Doktor hat auf seine Beschwerde beim
Ministerium den Bescheid bekommen, daß es bei der
Verfügung der Polizeibehörde sein Bewenden haben
müsse." --

"Man weiß ja, was eine Beschwerde in dem Laby¬
rinth unserer Bureau-Wege erreichen kann, wo ein Drit¬
ter bei einem Beamten gegen einen Beamten, bei der
Polizei gegen die Polizei Schutz sucht," warf der Maler
ein" "Ueberdies scheinen die Gründe bei des Doktors
Ausweisung nicht sehr dringend gewesen zu sein, denn
der Polizeidirektor sagte ihm, daß man das Dekret, wohl

Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde.
leiſtete und ihn inſultirte, die Anwendung ſeiner Gewalt
zugeſtanden habe, alſo ein Vergehen von ſeiner Seite
nicht vorliege,“ erwiderte der Kriminalrath wohlgefaͤllig,
„ganz wie ich die Sache von vornherein betrachtete. Und
der Doktor hat vorgeſtern die Stadt verlaſſen muͤſſen,
obwohl er ſich ſehr auf ſein Indigenat und ſeine Rechte
als Landeskind berief. Indeß eine polizeiliche Ver¬
fuͤgung — “

„Hat mit Rechten nichts zu ſchaffen,“ bemerkte der
Maler.

„Die Polizeibehoͤrde muß jedoch diesmal wohl ganz
beſtimmte Gruͤnde gehabt haben,“ ſagte der Kriminal¬
rath, „denn der Doktor hat auf ſeine Beſchwerde beim
Miniſterium den Beſcheid bekommen, daß es bei der
Verfuͤgung der Polizeibehoͤrde ſein Bewenden haben
muͤſſe.“ —

„Man weiß ja, was eine Beſchwerde in dem Laby¬
rinth unſerer Bureau-Wege erreichen kann, wo ein Drit¬
ter bei einem Beamten gegen einen Beamten, bei der
Polizei gegen die Polizei Schutz ſucht,“ warf der Maler
ein“ „Ueberdies ſcheinen die Gruͤnde bei des Doktors
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[123/0137] Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde. leiſtete und ihn inſultirte, die Anwendung ſeiner Gewalt zugeſtanden habe, alſo ein Vergehen von ſeiner Seite nicht vorliege,“ erwiderte der Kriminalrath wohlgefaͤllig, „ganz wie ich die Sache von vornherein betrachtete. Und der Doktor hat vorgeſtern die Stadt verlaſſen muͤſſen, obwohl er ſich ſehr auf ſein Indigenat und ſeine Rechte als Landeskind berief. Indeß eine polizeiliche Ver¬ fuͤgung — “ „Hat mit Rechten nichts zu ſchaffen,“ bemerkte der Maler. „Die Polizeibehoͤrde muß jedoch diesmal wohl ganz beſtimmte Gruͤnde gehabt haben,“ ſagte der Kriminal¬ rath, „denn der Doktor hat auf ſeine Beſchwerde beim Miniſterium den Beſcheid bekommen, daß es bei der Verfuͤgung der Polizeibehoͤrde ſein Bewenden haben muͤſſe.“ — „Man weiß ja, was eine Beſchwerde in dem Laby¬ rinth unſerer Bureau-Wege erreichen kann, wo ein Drit¬ ter bei einem Beamten gegen einen Beamten, bei der Polizei gegen die Polizei Schutz ſucht,“ warf der Maler ein“ „Ueberdies ſcheinen die Gruͤnde bei des Doktors Ausweiſung nicht ſehr dringend geweſen zu ſein, denn der Polizeidirektor ſagte ihm, daß man das Dekret, wohl

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/137>, abgerufen am 23.11.2024.