Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.werker mit fremden weniger bedürfen *). Sollte man ich *) Es ist übrigens bekannt genug, daß auch ohne
Reichsschluß und Association jeder Reichsstand diese, so wie andere Versügungen in Handwerkssachen, in seinem Lande allein zu treffen, vollkommen befugt ist, da dieses Recht allerdings mit zur Landesho- heit gehört, und nur wegen der Schwierigkeit der Ausführung in einzelnen und besonders kleinen Staaten, ohne Concurrenz der übrigen und benach- barten, zu einem Gegenstande der reichstäglichen Berathschlagung gemacht ist. Die Stände haben sich nicht nur diese ihre Befugniß, nach Befinden besondere Ordnungen und Einrichtungen wegen der Handwerke zu machen, sondern auch das Recht die Zünste ganz abzuschaffen, ausdrücklich vorbehal- ten, wie dieses noch 1672, da das Project des erst 1731 mit der Kayserlichen Ratifikation versehenen Reichsschlusses entworfen wurde, geschehen ist. Merkwürdig, wie ich aus den Comitialacten dieses Jahrs ersehen habe, ist, daß damals mehrere Stim- men sehr nachdrücklich sich für die gänzliche und allgemeine Abschaffung der Zünfte erklärten, die sie der Indüstrie und Nabrung der Unterthanen sehr nachtheilig bielten. werker mit fremden weniger beduͤrfen *). Sollte man ich *) Es iſt uͤbrigens bekannt genug, daß auch ohne
Reichsſchluß und Aſſociation jeder Reichsſtand dieſe, ſo wie andere Verſuͤgungen in Handwerksſachen, in ſeinem Lande allein zu treffen, vollkommen befugt iſt, da dieſes Recht allerdings mit zur Landesho- heit gehoͤrt, und nur wegen der Schwierigkeit der Ausfuͤhrung in einzelnen und beſonders kleinen Staaten, ohne Concurrenz der uͤbrigen und benach- barten, zu einem Gegenſtande der reichstaͤglichen Berathſchlagung gemacht iſt. Die Staͤnde haben ſich nicht nur dieſe ihre Befugniß, nach Befinden beſondere Ordnungen und Einrichtungen wegen der Handwerke zu machen, ſondern auch das Recht die Zuͤnſte ganz abzuſchaffen, ausdruͤcklich vorbehal- ten, wie dieſes noch 1672, da das Project des erſt 1731 mit der Kayſerlichen Ratifikation verſehenen Reichsſchluſſes entworfen wurde, geſchehen iſt. Merkwuͤrdig, wie ich aus den Comitialacten dieſes Jahrs erſehen habe, iſt, daß damals mehrere Stim- men ſehr nachdruͤcklich ſich fuͤr die gaͤnzliche und allgemeine Abſchaffung der Zuͤnfte erklaͤrten, die ſie der Induͤſtrie und Nabrung der Unterthanen ſehr nachtheilig bielten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0293" n="285"/> werker mit fremden weniger beduͤrfen <note place="foot" n="*)">Es iſt uͤbrigens bekannt genug, daß auch ohne<lb/> Reichsſchluß und Aſſociation jeder Reichsſtand dieſe,<lb/> ſo wie andere Verſuͤg<choice><sic>n</sic><corr>u</corr></choice>ngen in Handwerksſachen, in<lb/> ſeinem Lande allein zu treffen, vollkommen befugt<lb/> iſt, da dieſes Recht allerdings mit zur Landesho-<lb/> heit gehoͤrt, und nur wegen der Schwierigkeit der<lb/> Ausfuͤhrung in einzelnen und beſonders kleinen<lb/> Staaten, ohne Concurrenz der uͤbrigen und benach-<lb/> barten, zu einem Gegenſtande der reichstaͤglichen<lb/> Berathſchlagung gemacht iſt. Die Staͤnde haben<lb/> ſich nicht nur dieſe ihre Befugniß, nach Befinden<lb/> beſondere Ordnungen und Einrichtungen wegen der<lb/> Handwerke zu machen, ſondern auch das Recht die<lb/><hi rendition="#fr">Zuͤnſte ganz abzuſchaffen</hi>, ausdruͤcklich vorbehal-<lb/> ten, wie dieſes noch 1672, da das Project des erſt<lb/> 1731 mit der Kayſerlichen Ratifikation verſehenen<lb/> Reichsſchluſſes entworfen wurde, geſchehen iſt.<lb/> Merkwuͤrdig, wie ich aus den Comitialacten dieſes<lb/> Jahrs erſehen habe, iſt, daß damals mehrere Stim-<lb/> men ſehr nachdruͤcklich ſich fuͤr die gaͤnzliche und<lb/> allgemeine Abſchaffung der Zuͤnfte erklaͤrten, die<lb/> ſie der Induͤſtrie und Nabrung der Unterthanen ſehr<lb/> nachtheilig bielten.</note>. Sollte man<lb/> indeß hiebey noch anfangs Bedenken finden, ſo wuͤr-<lb/> de zunaͤchſt noch der gelindere Weg offen bleiben, den<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ich</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [285/0293]
werker mit fremden weniger beduͤrfen *). Sollte man
indeß hiebey noch anfangs Bedenken finden, ſo wuͤr-
de zunaͤchſt noch der gelindere Weg offen bleiben, den
ich
*) Es iſt uͤbrigens bekannt genug, daß auch ohne
Reichsſchluß und Aſſociation jeder Reichsſtand dieſe,
ſo wie andere Verſuͤgungen in Handwerksſachen, in
ſeinem Lande allein zu treffen, vollkommen befugt
iſt, da dieſes Recht allerdings mit zur Landesho-
heit gehoͤrt, und nur wegen der Schwierigkeit der
Ausfuͤhrung in einzelnen und beſonders kleinen
Staaten, ohne Concurrenz der uͤbrigen und benach-
barten, zu einem Gegenſtande der reichstaͤglichen
Berathſchlagung gemacht iſt. Die Staͤnde haben
ſich nicht nur dieſe ihre Befugniß, nach Befinden
beſondere Ordnungen und Einrichtungen wegen der
Handwerke zu machen, ſondern auch das Recht die
Zuͤnſte ganz abzuſchaffen, ausdruͤcklich vorbehal-
ten, wie dieſes noch 1672, da das Project des erſt
1731 mit der Kayſerlichen Ratifikation verſehenen
Reichsſchluſſes entworfen wurde, geſchehen iſt.
Merkwuͤrdig, wie ich aus den Comitialacten dieſes
Jahrs erſehen habe, iſt, daß damals mehrere Stim-
men ſehr nachdruͤcklich ſich fuͤr die gaͤnzliche und
allgemeine Abſchaffung der Zuͤnfte erklaͤrten, die
ſie der Induͤſtrie und Nabrung der Unterthanen ſehr
nachtheilig bielten.
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