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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae a Splendore solis.

VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari.

VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt.

Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo.

VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen.

IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte.

X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben.

XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß.

Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339.

Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet.

XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johann von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün-

ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae à Splendore solis.

VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari.

VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt.

Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo.

VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen.

IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte.

X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben.

XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß.

Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339.

Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet.

XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johañ von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün-

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        <p>VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo                      confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris &amp; punctionem lateris statim                      sedari.</p>
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        <p>Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo.</p>
        <p>VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht                      wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen.</p>
        <p>IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal.                      Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem                      Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden /                      in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern                      Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand                      unter ihre Hände kommen solte.</p>
        <p>X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die                      Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß                      ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande                      des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben.</p>
        <p>XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum                      Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es                      GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein                      Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter                      zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein                      Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also                      blieb es bey einer Geld-Buß.</p>
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[72/0082] ctum, si qvis in eo se conspiciat, liberari morbo Opthalmuduliae à Splendore solis. VI. Plinius lib. 34. c. 15. dicit si patiens paululum acie gladii, qvo homo confossus est, latus tangatur, dolorem pectoris & punctionem lateris statim sedari. VII. Wenn man ein Richt-Schwerd in Wein leget/ und davon einen der das Qvartan Fieber hat zu trincken gibt/ soll es solches vertreiben/ wers glaubt. Kornemann de Mirac. Mort. part. 5. cap. 17. ex Mizaldo. VIII. Wenn ihm der Kopf damit abgehauen würde/ dürffte er das Fieber wol nicht wieder kriegen/ sondern es ihn auf einmahl verlassen. IX. Sonsten schreiben Lavaaterus de Spectris part. 1. c. 17. und Natal. Taillapied. de apparit. Spirit. c. 14. daß die Scharffrichter an dem Richt-Schwerd mercken und sehen können wenn einer damit solle abgethan werden / in dem es sich von selbst bewegte/ oder des Nachtes bey ihren andern Instrumenten wanderte/ und dieselbe hin und wieder würffe/ wenn ihnen jemand unter ihre Hände kommen solte. X. Eben als wie die Frohnbothen und andere Gerichts-Diener/ so die Malefitz-Personen anschliessen und verwahren müssen/ zu berichten pflegen/ daß ehe man noch was von solcher captur gewust die eiserne Ketten/ Fessel und Bande des Nachtes geraffelt/ und ein Zeichen gegeben. XI. Graf Herman von Wied/ Bischoff zu Paderborn hat 16. Evangelische Bürger zum Tode verurtheilen lassen/ aus Anstifftung seiner Thumherren/ da schickte es GOtt daß der Scharffrichter frömmer war als die Geistliche Herren/ legte sein Schwerd nieder und sprach: Diß Richt-Schwerdist mir wieder Mörder und Ubelthäter zu gebrauchen überantworret/ und nicht wieder redliche Bürger/ GOtt und sein Wort liebhabende Leute/ sc. Hierauf geschahe ein Fußfall und Vorbitte/ also blieb es bey einer Geld-Buß. Zingreff p. 1. Apophthegm. pag. 339. Gottefrid. in der Hist. Chronic. pag. 730. allwo er diese Geschicht weitläufftiger beschreibet. XII. Anno 1534. setzten die Wiedertäufer die Stadt Münster in Westphalen in elenden Zustand/ unter welchen Johañ von Leiden/ ein Schneider aus Holland/ Item Knipperdölling und Krachting die vornehmsten waren. Da denn der Schneider Knipperdöllingen zum Bürgermeister zu Mün-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/82>, abgerufen am 10.05.2024.