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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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jeder zeit auff den Nutzen des gemeinen Wesens ihr Absehn richten/ und nach demselben die Straffen solcher Gestalt mäßigen/ damit deren wahrer Zweck gebührend erhalten werde. Endlich hat hier nicht geringen Antheil die Rechts gelahrheit/ in dem sie den jenigen/ welchen die gegebene Gesetze anvertrauet sind/ nicht allein ernstlich verbeut/ solche boßhafftig zu verdrehen/ oder aus Haß und Ansehung der Person sie zu mißbrauchen/ sondern auch zeiget/ mit was für Sorgfalt selbige zu erklären und in begebenden Fällen zu applieiren sind. Umb alle obige Disciplinen und folglich umb das gemeine Beste/ wie auch die gelehrte Welt hat sich verdienet gemacht Herr Jacob Döpler, weyland Hochgräfl. Schwartzburgischer Hoff- und Cammer-Rath/ in dem er ein Theatrum Poenarum, Suppliciorum & Executionum Criminalium oder Schauplatz der Leides- und Lebens-Straffen verfertiget/ denn in solchen finden die Moralisten einen grossen Vorrath an Exempel/ deren moralität sie mit dem Maße ihrer unterschiedenen Hypothesium ausmessen können/ die Vielheit aber mannigfaltiger Gewonheiten/ so bey unterschiedenen Völckern im Schwange gangen/ und deren genaue Erwegung/ ist geschickt die Klugheit/ Straff-Gesetze zu geben oder zu erklären und recht zu gebrauchen/ in eine mehrere Vollkommenheit zu setzen. Den ersten Theil solches Schauplatzes hat der Herr Autor selbst verlegt/ weilen aber nach dessen Absterben dieses Werck an uns kommen/ so sind wir darauff bedacht gewesen/ damit der andere Theil solches nützlichen Tractats auch ehistens der gelehrten Welt mit getheilet werde/ zumahlen der seelige Herr Autor allbereit in der Vorrede deß ersten Theils dar zu Hoffnung gemachet. Und diesen hat nun der geneigte Leser bey itziger Messen in einer guten und correcten Edition zu beliebigen Gebrauch.

Er lebe wohl und bleibe gewogen

den Verlegern.

jeder zeit auff den Nutzen des gemeinen Wesens ihr Absehn richten/ und nach demselben die Straffen solcher Gestalt mäßigen/ damit deren wahrer Zweck gebührend erhalten werde. Endlich hat hier nicht geringen Antheil die Rechts gelahrheit/ in dem sie den jenigen/ welchen die gegebene Gesetze anvertrauet sind/ nicht allein ernstlich verbeut/ solche boßhafftig zu verdrehen/ oder aus Haß und Ansehung der Person sie zu mißbrauchen/ sondern auch zeiget/ mit was für Sorgfalt selbige zu erklären und in begebenden Fällen zu applieiren sind. Umb alle obige Disciplinen und folglich umb das gemeine Beste/ wie auch die gelehrte Welt hat sich verdienet gemacht Herr Jacob Döpler, weyland Hochgräfl. Schwartzburgischer Hoff- und Cammer-Rath/ in dem er ein Theatrum Poenarum, Suppliciorum & Executionum Criminalium oder Schauplatz der Leides- und Lebens-Straffen verfertiget/ denn in solchen finden die Moralisten einen grossen Vorrath an Exempel/ deren moralität sie mit dem Maße ihrer unterschiedenen Hypothesium ausmessen können/ die Vielheit aber mannigfaltiger Gewonheiten/ so bey unterschiedenen Völckern im Schwange gangen/ und deren genaue Erwegung/ ist geschickt die Klugheit/ Straff-Gesetze zu geben oder zu erklären und recht zu gebrauchen/ in eine mehrere Vollkommenheit zu setzen. Den ersten Theil solches Schauplatzes hat der Herr Autor selbst verlegt/ weilen aber nach dessen Absterben dieses Werck an uns kommen/ so sind wir darauff bedacht gewesen/ damit der andere Theil solches nützlichen Tractats auch ehistens der gelehrten Welt mit getheilet werde/ zumahlen der seelige Herr Autor allbereit in der Vorrede deß ersten Theils dar zu Hoffnung gemachet. Und diesen hat nun der geneigte Leser bey itziger Messen in einer guten und correcten Edition zu beliebigen Gebrauch.

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den Verlegern.

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[0007] jeder zeit auff den Nutzen des gemeinen Wesens ihr Absehn richten/ und nach demselben die Straffen solcher Gestalt mäßigen/ damit deren wahrer Zweck gebührend erhalten werde. Endlich hat hier nicht geringen Antheil die Rechts gelahrheit/ in dem sie den jenigen/ welchen die gegebene Gesetze anvertrauet sind/ nicht allein ernstlich verbeut/ solche boßhafftig zu verdrehen/ oder aus Haß und Ansehung der Person sie zu mißbrauchen/ sondern auch zeiget/ mit was für Sorgfalt selbige zu erklären und in begebenden Fällen zu applieiren sind. Umb alle obige Disciplinen und folglich umb das gemeine Beste/ wie auch die gelehrte Welt hat sich verdienet gemacht Herr Jacob Döpler, weyland Hochgräfl. Schwartzburgischer Hoff- und Cammer-Rath/ in dem er ein Theatrum Poenarum, Suppliciorum & Executionum Criminalium oder Schauplatz der Leides- und Lebens-Straffen verfertiget/ denn in solchen finden die Moralisten einen grossen Vorrath an Exempel/ deren moralität sie mit dem Maße ihrer unterschiedenen Hypothesium ausmessen können/ die Vielheit aber mannigfaltiger Gewonheiten/ so bey unterschiedenen Völckern im Schwange gangen/ und deren genaue Erwegung/ ist geschickt die Klugheit/ Straff-Gesetze zu geben oder zu erklären und recht zu gebrauchen/ in eine mehrere Vollkommenheit zu setzen. Den ersten Theil solches Schauplatzes hat der Herr Autor selbst verlegt/ weilen aber nach dessen Absterben dieses Werck an uns kommen/ so sind wir darauff bedacht gewesen/ damit der andere Theil solches nützlichen Tractats auch ehistens der gelehrten Welt mit getheilet werde/ zumahlen der seelige Herr Autor allbereit in der Vorrede deß ersten Theils dar zu Hoffnung gemachet. Und diesen hat nun der geneigte Leser bey itziger Messen in einer guten und correcten Edition zu beliebigen Gebrauch. Er lebe wohl und bleibe gewogen den Verlegern.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/7>, abgerufen am 28.04.2024.