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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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vocentur. (& post) Qvive milites sollicitaverit, concitaveritve, qvo Seditio tumultusve adversus Remp. fiat.

XXIII. Dergleichen Exempel haben wir ebenfals in Dennemarck an Graf Corvitz von Ulefeld/ welcher nicht allein ein Crimen laesae Majestatis, sondern auch Rebellionis wieder den König begangen/ und viele schädliches Dinges/ contra des Königs Person/ Familie und das Reich vorgenommen/ und dannenhero Anno 1663. den 21. Julii zu Coppenhagen zur Todes-Straffe verurtheilet worden/ weil er aber nicht gegenwärtig/ auch nicht zuerlangen gewesen/ ist die Execution an seinem Bildniß vollstrecket worden.

XXIV. Der Innhalt des Blut-Urthels war dieser:

1. Daß er aller seiner Dignität/ Ehr und Würden beraubt/ auch sein und seiner Descendenten Wappen (doch denen andern dieses Stamms und Nahmens ohne Praejudiz und Vorwurff) durch den Scharffrichter zerbrochen /

2. Der Kopff und rechte Hand ihm abgeschlagen/ und öffentlich aufgehenckt.

3. Sein Leib in vier Theile zerschnitten/ und auf die vier Ecken des Schlosses gesteckt.

4. Sein und seiner Kinder Güter/ was dran nach Abzug der richtigen und geständigen Schulden übrig bleiben würde/ confisciret und eingezogen werden.

5. Seine Kinder im Königreich Dennemarck oder allen zugehörigen Landen nicht gelitten/ sondern ausserhalb derselben sich auffhalten.

6. Eins von seinen Häusern und Schlössern/ welches der König benennen würde / rasiret und abgebrochen/ auch nimmermehr wieder aufgebauet/ sondern eine Seule gegen über aufgerichtet/ und dran die Ursache dessen verzeichnet werden / mit

7. den Zusatz/ daß derselbe eine gewisse Summa Geldes bekommen solte/ der den Ulefeld lebendig oder tod bringen würde.

XXV. Anno 1572. im November ist dergleichen dem berühmten Admiral und See-Held Caspar Coligni in Franckreich/ wie wohl unschuldiger Weise/ begegnet/ wie bey dem Thuano lib. 53. Hist. fol. 845. zu lesen: Verba ipsius Historici huc afferre lubet:

vocentur. (& post) Qvive milites sollicitaverit, concitaveritve, qvo Seditio tumultusve adversus Remp. fiat.

XXIII. Dergleichen Exempel haben wir ebenfals in Dennemarck an Graf Corvitz von Ulefeld/ welcher nicht allein ein Crimen laesae Majestatis, sondern auch Rebellionis wieder den König begangen/ und viele schädliches Dinges/ contra des Königs Person/ Familie und das Reich vorgenommen/ und dannenhero Anno 1663. den 21. Julii zu Coppenhagen zur Todes-Straffe verurtheilet worden/ weil er aber nicht gegenwärtig/ auch nicht zuerlangen gewesen/ ist die Execution an seinem Bildniß vollstrecket worden.

XXIV. Der Innhalt des Blut-Urthels war dieser:

1. Daß er aller seiner Dignität/ Ehr und Würden beraubt/ auch sein und seiner Descendenten Wappen (doch denen andern dieses Stamms und Nahmens ohne Praejudiz und Vorwurff) durch den Scharffrichter zerbrochen /

2. Der Kopff und rechte Hand ihm abgeschlagen/ und öffentlich aufgehenckt.

3. Sein Leib in vier Theile zerschnitten/ und auf die vier Ecken des Schlosses gesteckt.

4. Sein und seiner Kinder Güter/ was dran nach Abzug der richtigen und geständigen Schulden übrig bleiben würde/ confisciret und eingezogen werden.

5. Seine Kinder im Königreich Dennemarck oder allen zugehörigen Landen nicht gelitten/ sondern ausserhalb derselben sich auffhalten.

6. Eins von seinen Häusern und Schlössern/ welches der König benennen würde / rasiret und abgebrochen/ auch nimmermehr wieder aufgebauet/ sondern eine Seule gegen über aufgerichtet/ und dran die Ursache dessen verzeichnet werden / mit

7. den Zusatz/ daß derselbe eine gewisse Summa Geldes bekommen solte/ der den Ulefeld lebendig oder tod bringen würde.

XXV. Anno 1572. im November ist dergleichen dem berühmten Admiral und See-Held Caspar Coligni in Franckreich/ wie wohl unschuldiger Weise/ begegnet/ wie bey dem Thuano lib. 53. Hist. fol. 845. zu lesen: Verba ipsius Historici huc afferre lubet:

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        <p>1. Daß er aller seiner Dignität/ Ehr und Würden beraubt/ auch sein und seiner                      Descendenten Wappen (doch denen andern dieses Stamms und Nahmens ohne Praejudiz                      und Vorwurff) durch den Scharffrichter zerbrochen /</p>
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        <p>4. Sein und seiner Kinder Güter/ was dran nach Abzug der richtigen und                      geständigen Schulden übrig bleiben würde/ confisciret und eingezogen                      werden.</p>
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        <p>7. den Zusatz/ daß derselbe eine gewisse Summa Geldes bekommen solte/ der den                      Ulefeld lebendig oder tod bringen würde.</p>
        <p>XXV. Anno 1572. im November ist dergleichen dem berühmten Admiral und See-Held                      Caspar Coligni in Franckreich/ wie wohl unschuldiger Weise/ begegnet/ wie bey                      dem Thuano lib. 53. Hist. fol. 845. zu lesen: Verba ipsius Historici huc afferre                      lubet:</p>
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[632/0642] vocentur. (& post) Qvive milites sollicitaverit, concitaveritve, qvo Seditio tumultusve adversus Remp. fiat. XXIII. Dergleichen Exempel haben wir ebenfals in Dennemarck an Graf Corvitz von Ulefeld/ welcher nicht allein ein Crimen laesae Majestatis, sondern auch Rebellionis wieder den König begangen/ und viele schädliches Dinges/ contra des Königs Person/ Familie und das Reich vorgenommen/ und dannenhero Anno 1663. den 21. Julii zu Coppenhagen zur Todes-Straffe verurtheilet worden/ weil er aber nicht gegenwärtig/ auch nicht zuerlangen gewesen/ ist die Execution an seinem Bildniß vollstrecket worden. XXIV. Der Innhalt des Blut-Urthels war dieser: 1. Daß er aller seiner Dignität/ Ehr und Würden beraubt/ auch sein und seiner Descendenten Wappen (doch denen andern dieses Stamms und Nahmens ohne Praejudiz und Vorwurff) durch den Scharffrichter zerbrochen / 2. Der Kopff und rechte Hand ihm abgeschlagen/ und öffentlich aufgehenckt. 3. Sein Leib in vier Theile zerschnitten/ und auf die vier Ecken des Schlosses gesteckt. 4. Sein und seiner Kinder Güter/ was dran nach Abzug der richtigen und geständigen Schulden übrig bleiben würde/ confisciret und eingezogen werden. 5. Seine Kinder im Königreich Dennemarck oder allen zugehörigen Landen nicht gelitten/ sondern ausserhalb derselben sich auffhalten. 6. Eins von seinen Häusern und Schlössern/ welches der König benennen würde / rasiret und abgebrochen/ auch nimmermehr wieder aufgebauet/ sondern eine Seule gegen über aufgerichtet/ und dran die Ursache dessen verzeichnet werden / mit 7. den Zusatz/ daß derselbe eine gewisse Summa Geldes bekommen solte/ der den Ulefeld lebendig oder tod bringen würde. XXV. Anno 1572. im November ist dergleichen dem berühmten Admiral und See-Held Caspar Coligni in Franckreich/ wie wohl unschuldiger Weise/ begegnet/ wie bey dem Thuano lib. 53. Hist. fol. 845. zu lesen: Verba ipsius Historici huc afferre lubet:

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/642>, abgerufen am 25.11.2024.