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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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lassen/ daß solche männiglich sehen können/ denen Römern und Genuesern zum Schrecken und Warung.

Zobel. Disp. inaug. de Execut. in effig. th. 14.

XV. Die Engeländer haben auch nach Hinrichtung ihres Königs Caroli I. sein Bildniß aus den grossen Saal/ wo der andern Könige Contrasaite aufgestellet / wegnehmen und in die Lücke schreiben lassen:

EXIIT TYRANNUS REGUM ULTIMUS ANNO LIBERTATIS ANGLIAE REIPUBLICAE. I. Domini 1648. 30. Januarii.

D. Becman Hist. Geograph. part. 2. c. 4 §. 11.

XVI. Soll aber die Executio in Effigie Bestand haben/ und verantwortlich seyn / wird erfodert:

1. Daß das delictum und die begangene That Capital sey/ und die Todes-Strafe verdienet habe.

2. Daß der Thäter abwesend/ und nicht zu erlangen/ oder gar tod sey.

3. Daß Process mäßig in der Sache verfahren/ und drin zu recht erkannt werde.

Zobel d. Disput. thes. 19. & seqq. Item 22. 23. & seqq. usqve 32.

XVII. Und sind solcher Straffe unterworffen:

Erstlich/ die ein dergestalt Crimen laesae Majestatis begangen/ daß sie animo hostili wieder einen Estat, oder dessen höchsten Regenten etwas attentiren und vornehmen/ daß zu Enderung/ Umkehrung und respective aus dem Wege-Räumung/ ja Ertödtung des Oberhaupts/ und dessen treuen Räthe gereichet.

Juxta L. ult. ff. l. 6. pr. C. ad Leg. Jul. Majestat. Et Paulus in L. 7. C. eod.

XVIII. Welches das Exempel Cromwels und seiner Mitgesellen in Engeland bezeuget / denn als Carolus II. Anno 1660. wieder in Engeland zum König beruffen wurde / und er in seinen Anzug auf Londen war/ thaten die Unterthanen ihm alle nur ersinnliche Ehre an/ sonderlich die zu Scherborn und in Dorcester Schire stelleten einen holen Justicien Hoff an/ und vor denselben 2. Bilder / bedeutend den gewesenen Praesidenten Bradschau und Olivier Cromwel/ deren Hände mit Blut besudelt waren. Die Richter fragten die Sinn- und Vernunfftlose Bilder / ob sie sich dem Urthel des Hofes unterwerffen wolten? Und als diese nichts antworteten/ wurden sie hoher Verrätherey/ wegen des an König Carol. 1. verübten Mords/ beschuldiget.

Das ümstehende Volck rief gleich. Justiz! Justiz! ihr Herren/ über diese blutdürstige Verräther und Mörder. Hierauf wurden sie verdammet /

lassen/ daß solche männiglich sehen können/ denen Römern und Genuesern zum Schrecken und Warung.

Zobel. Disp. inaug. de Execut. in effig. th. 14.

XV. Die Engeländer haben auch nach Hinrichtung ihres Königs Caroli I. sein Bildniß aus den grossen Saal/ wo der andern Könige Contrasaite aufgestellet / wegnehmen und in die Lücke schreiben lassen:

EXIIT TYRANNUS REGUM ULTIMUS ANNO LIBERTATIS ANGLIAE REIPUBLICAE. I. Domini 1648. 30. Januarii.

D. Becman Hist. Geograph. part. 2. c. 4 §. 11.

XVI. Soll aber die Executio in Effigie Bestand haben/ und verantwortlich seyn / wird erfodert:

1. Daß das delictum und die begangene That Capital sey/ und die Todes-Strafe verdienet habe.

2. Daß der Thäter abwesend/ und nicht zu erlangen/ oder gar tod sey.

3. Daß Process mäßig in der Sache verfahren/ und drin zu recht erkannt werde.

Zobel d. Disput. thes. 19. & seqq. Item 22. 23. & seqq. usqve 32.

XVII. Und sind solcher Straffe unterworffen:

Erstlich/ die ein dergestalt Crimen laesae Majestatis begangen/ daß sie animo hostili wieder einen Estat, oder dessen höchsten Regenten etwas attentiren und vornehmen/ daß zu Enderung/ Umkehrung und respectivè aus dem Wege-Räumung/ ja Ertödtung des Oberhaupts/ und dessen treuen Räthe gereichet.

Juxta L. ult. ff. l. 6. pr. C. ad Leg. Jul. Majestat. Et Paulus in L. 7. C. eod.

XVIII. Welches das Exempel Cromwels und seiner Mitgesellen in Engeland bezeuget / denn als Carolus II. Anno 1660. wieder in Engeland zum König beruffen wurde / und er in seinen Anzug auf Londen war/ thaten die Unterthanen ihm alle nur ersinnliche Ehre an/ sonderlich die zu Scherborn und in Dorcester Schire stelleten einen holen Justicien Hoff an/ und vor denselben 2. Bilder / bedeutend den gewesenen Praesidenten Bradschau und Olivier Cromwel/ deren Hände mit Blut besudelt waren. Die Richter fragten die Sinn- und Vernunfftlose Bilder / ob sie sich dem Urthel des Hofes unterwerffen wolten? Und als diese nichts antworteten/ wurden sie hoher Verrätherey/ wegen des an König Carol. 1. verübten Mords/ beschuldiget.

Das ümstehende Volck rief gleich. Justiz! Justiz! ihr Herren/ über diese blutdürstige Verräther und Mörder. Hierauf wurden sie verdammet /

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        <p>EXIIT TYRANNUS REGUM ULTIMUS ANNO LIBERTATIS ANGLIAE REIPUBLICAE. I. Domini 1648.                      30. Januarii.</p>
        <p>D. Becman Hist. Geograph. part. 2. c. 4 §. 11.</p>
        <p>XVI. Soll aber die Executio in Effigie Bestand haben/ und verantwortlich seyn /                      wird erfodert:</p>
        <p>1. Daß das delictum und die begangene That Capital sey/ und die Todes-Strafe                      verdienet habe.</p>
        <p>2. Daß der Thäter abwesend/ und nicht zu erlangen/ oder gar tod sey.</p>
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        <p>XVII. Und sind solcher Straffe unterworffen:</p>
        <p>Erstlich/ die ein dergestalt Crimen laesae Majestatis begangen/ daß sie animo                      hostili wieder einen Estat, oder dessen höchsten Regenten etwas attentiren und                      vornehmen/ daß zu Enderung/ Umkehrung und respectivè aus dem Wege-Räumung/ ja                      Ertödtung des Oberhaupts/ und dessen treuen Räthe gereichet.</p>
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        <l>Et Paulus in L. 7. C. eod.</l>
        <p>XVIII. Welches das Exempel Cromwels und seiner Mitgesellen in Engeland bezeuget /                      denn als Carolus II. Anno 1660. wieder in Engeland zum König beruffen wurde /                      und er in seinen Anzug auf Londen war/ thaten die Unterthanen ihm alle nur                      ersinnliche Ehre an/ sonderlich die zu Scherborn und in Dorcester Schire                      stelleten einen holen Justicien Hoff an/ und vor denselben 2. Bilder /                      bedeutend den gewesenen Praesidenten Bradschau und Olivier Cromwel/ deren Hände                      mit Blut besudelt waren. Die Richter fragten die Sinn- und Vernunfftlose Bilder                     / ob sie sich dem Urthel des Hofes unterwerffen wolten? Und als diese nichts                      antworteten/ wurden sie hoher Verrätherey/ wegen des an König Carol. 1.                      verübten Mords/ beschuldiget.</p>
        <p>Das ümstehende Volck rief gleich. Justiz! Justiz! ihr Herren/ über diese                      blutdürstige Verräther und Mörder. Hierauf wurden sie verdammet /
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[629/0639] lassen/ daß solche männiglich sehen können/ denen Römern und Genuesern zum Schrecken und Warung. Zobel. Disp. inaug. de Execut. in effig. th. 14. XV. Die Engeländer haben auch nach Hinrichtung ihres Königs Caroli I. sein Bildniß aus den grossen Saal/ wo der andern Könige Contrasaite aufgestellet / wegnehmen und in die Lücke schreiben lassen: EXIIT TYRANNUS REGUM ULTIMUS ANNO LIBERTATIS ANGLIAE REIPUBLICAE. I. Domini 1648. 30. Januarii. D. Becman Hist. Geograph. part. 2. c. 4 §. 11. XVI. Soll aber die Executio in Effigie Bestand haben/ und verantwortlich seyn / wird erfodert: 1. Daß das delictum und die begangene That Capital sey/ und die Todes-Strafe verdienet habe. 2. Daß der Thäter abwesend/ und nicht zu erlangen/ oder gar tod sey. 3. Daß Process mäßig in der Sache verfahren/ und drin zu recht erkannt werde. Zobel d. Disput. thes. 19. & seqq. Item 22. 23. & seqq. usqve 32. XVII. Und sind solcher Straffe unterworffen: Erstlich/ die ein dergestalt Crimen laesae Majestatis begangen/ daß sie animo hostili wieder einen Estat, oder dessen höchsten Regenten etwas attentiren und vornehmen/ daß zu Enderung/ Umkehrung und respectivè aus dem Wege-Räumung/ ja Ertödtung des Oberhaupts/ und dessen treuen Räthe gereichet. Juxta L. ult. ff. l. 6. pr. C. ad Leg. Jul. Majestat. Et Paulus in L. 7. C. eod. XVIII. Welches das Exempel Cromwels und seiner Mitgesellen in Engeland bezeuget / denn als Carolus II. Anno 1660. wieder in Engeland zum König beruffen wurde / und er in seinen Anzug auf Londen war/ thaten die Unterthanen ihm alle nur ersinnliche Ehre an/ sonderlich die zu Scherborn und in Dorcester Schire stelleten einen holen Justicien Hoff an/ und vor denselben 2. Bilder / bedeutend den gewesenen Praesidenten Bradschau und Olivier Cromwel/ deren Hände mit Blut besudelt waren. Die Richter fragten die Sinn- und Vernunfftlose Bilder / ob sie sich dem Urthel des Hofes unterwerffen wolten? Und als diese nichts antworteten/ wurden sie hoher Verrätherey/ wegen des an König Carol. 1. verübten Mords/ beschuldiget. Das ümstehende Volck rief gleich. Justiz! Justiz! ihr Herren/ über diese blutdürstige Verräther und Mörder. Hierauf wurden sie verdammet /

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/639>, abgerufen am 25.05.2024.