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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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LVII. Und von Philota einem Macedonischen Fürsten setzet Curtius lib. 6. c. 15. daß als Alexander Magnus im Zorn gesagt/ man solte ihn tödten/ demselben strack die Augen verbunden/ und also weggeführet worden.

LVIII. Nach publicirten Urthel wurden die Cruciarii entweder im Gefängniß/ oder im Gerichts-Hause an eine Seulen gebunden und jämmerlich mit Ruthen und Peitschen gegeisselt und gestrichen: Zuweilen geschahe auch solches in Hinnausführen nach der Richtstat.

Lipsius d. lib. 2. c. 4. Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 1. c. 8. n. 18. & 19.

LIX. Wenn die Geisel- und Peitschung zum Ende/ thät man ihnen das Tuch oder die Binde vom Gesichte wieder weg/ daß ein jeder sie ansehen konte.

Kipping d. tr. exerc. 4. pag. 44.

LX. Und wenn man sie zum Richtplatz führen wolte/ legte man ihnen das Creutz vorn/ wo das Qverholtz war/ auf die Achseln/ welches sie bis an den Ort/ da sie abgethan wurden/ tragen musten.

Lipsius de Cruce lib. 2. c. 5.

LXI. Kipping aber in mehrbesagten tractat de Cruce Exercit. 8. hält davor/ sie hätten nicht das gantze Creutz getragen/ denn solches wäre auch unmüglich gewesen/ weil sie sich wegen des Geisselns und Peitchens schon sehr verblutet gehabt/ auch abgemattet gewesen/ daß keine Kräffte bey ihnen mehr übrig/ ein solch grosses/ langes und schweres Bloch auf den Schultern und Rücken fortzuschleppen; Sie hätten ja drunter niederfallen und sterben müssen/ ehe sie an die Richtstat gelanget: sondern man hätte ihnen nur das Vorder oder Qverholtz / so Antenna genennet wurde/ aufgeleget/ welches hernach an das Crucilium, oder das grosse lange Holtz/ so in die Erden schon gepflantzet gewesen/ und des armen Sünders erwartet/ geschlagen und gehefftet worden.

LXII. Worbey er auch die vortrefliche Mahler und Kupfferstecher als Albert Dürren, Sadlern/ Ruben, Merianen, Henrich Goltzen und andere eines Irrthums beschuldiget/ daß sie dem HErrn Christo das Creutze auf den Schultern und Rücken liegend/ gebildet/ da sie doch die Arme an das Qverholtz gebunden / hätten mahlen und stechen sollen.

LXIII. Darbey ferner anführende/ daß Johannes Stephanus Menochius vorgebe/ man habe dem HErrn Christo unterwegens durch Simonem das Creutz abnehmen/ und es bis an die Schedelstat tragen lassen. Thomas Cajetanus wolte/ daß der HErr Christus vorn das Creutze/ Simon Cyre-

LVII. Und von Philota einem Macedonischen Fürsten setzet Curtius lib. 6. c. 15. daß als Alexander Magnus im Zorn gesagt/ man solte ihn tödten/ demselben strack die Augen verbunden/ und also weggeführet worden.

LVIII. Nach publicirten Urthel wurden die Cruciarii entweder im Gefängniß/ oder im Gerichts-Hause an eine Seulen gebunden und jämmerlich mit Ruthen und Peitschen gegeisselt und gestrichen: Zuweilen geschahe auch solches in Hinnausführen nach der Richtstat.

Lipsius d. lib. 2. c. 4. Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 1. c. 8. n. 18. & 19.

LIX. Wenn die Geisel- und Peitschung zum Ende/ thät man ihnen das Tuch oder die Binde vom Gesichte wieder weg/ daß ein jeder sie ansehen konte.

Kipping d. tr. exerc. 4. pag. 44.

LX. Und wenn man sie zum Richtplatz führen wolte/ legte man ihnen das Creutz vorn/ wo das Qverholtz war/ auf die Achseln/ welches sie bis an den Ort/ da sie abgethan wurden/ tragen musten.

Lipsius de Cruce lib. 2. c. 5.

LXI. Kipping aber in mehrbesagten tractat de Cruce Exercit. 8. hält davor/ sie hätten nicht das gantze Creutz getragen/ denn solches wäre auch unmüglich gewesen/ weil sie sich wegen des Geisselns und Peitchens schon sehr verblutet gehabt/ auch abgemattet gewesen/ daß keine Kräffte bey ihnen mehr übrig/ ein solch grosses/ langes und schweres Bloch auf den Schultern und Rücken fortzuschleppen; Sie hätten ja drunter niederfallen und sterben müssen/ ehe sie an die Richtstat gelanget: sondern man hätte ihnen nur das Vorder oder Qverholtz / so Antenna geneñet wurde/ aufgeleget/ welches hernach an das Crucilium, oder das grosse lange Holtz/ so in die Erden schon gepflantzet gewesen/ und des armen Sünders erwartet/ geschlagen und gehefftet worden.

LXII. Worbey er auch die vortrefliche Mahler und Kupfferstecher als Albert Dürren, Sadlern/ Ruben, Merianen, Henrich Goltzen und andere eines Irrthums beschuldiget/ daß sie dem HErrn Christo das Creutze auf den Schultern und Rücken liegend/ gebildet/ da sie doch die Arme an das Qverholtz gebunden / hätten mahlen und stechen sollen.

LXIII. Darbey ferner anführende/ daß Johannes Stephanus Menochius vorgebe/ man habe dem HErrn Christo unterwegens durch Simonem das Creutz abnehmen/ und es bis an die Schedelstat tragen lassen. Thomas Cajetanus wolte/ daß der HErr Christus vorn das Creutze/ Simon Cyre-

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        <p>Lipsius de Cruce lib. 2. c. 5.</p>
        <p>LXI. Kipping aber in mehrbesagten tractat de Cruce Exercit. 8. hält davor/ sie                      hätten nicht das gantze Creutz getragen/ denn solches wäre auch unmüglich                      gewesen/ weil sie sich wegen des Geisselns und Peitchens schon sehr verblutet                      gehabt/ auch abgemattet gewesen/ daß keine Kräffte bey ihnen mehr übrig/ ein                      solch grosses/ langes und schweres Bloch auf den Schultern und Rücken                      fortzuschleppen; Sie hätten ja drunter niederfallen und sterben müssen/ ehe sie                      an die Richtstat gelanget: sondern man hätte ihnen nur das Vorder oder Qverholtz                     / so Antenna genen&#x0303;et wurde/ aufgeleget/ welches hernach an das                      Crucilium, oder das grosse lange Holtz/ so in die Erden schon gepflantzet                      gewesen/ und des armen Sünders erwartet/ geschlagen und gehefftet worden.</p>
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[509/0519] LVII. Und von Philota einem Macedonischen Fürsten setzet Curtius lib. 6. c. 15. daß als Alexander Magnus im Zorn gesagt/ man solte ihn tödten/ demselben strack die Augen verbunden/ und also weggeführet worden. LVIII. Nach publicirten Urthel wurden die Cruciarii entweder im Gefängniß/ oder im Gerichts-Hause an eine Seulen gebunden und jämmerlich mit Ruthen und Peitschen gegeisselt und gestrichen: Zuweilen geschahe auch solches in Hinnausführen nach der Richtstat. Lipsius d. lib. 2. c. 4. Matth. Stephani de Jurisdict. lib. 1. c. 8. n. 18. & 19. LIX. Wenn die Geisel- und Peitschung zum Ende/ thät man ihnen das Tuch oder die Binde vom Gesichte wieder weg/ daß ein jeder sie ansehen konte. Kipping d. tr. exerc. 4. pag. 44. LX. Und wenn man sie zum Richtplatz führen wolte/ legte man ihnen das Creutz vorn/ wo das Qverholtz war/ auf die Achseln/ welches sie bis an den Ort/ da sie abgethan wurden/ tragen musten. Lipsius de Cruce lib. 2. c. 5. LXI. Kipping aber in mehrbesagten tractat de Cruce Exercit. 8. hält davor/ sie hätten nicht das gantze Creutz getragen/ denn solches wäre auch unmüglich gewesen/ weil sie sich wegen des Geisselns und Peitchens schon sehr verblutet gehabt/ auch abgemattet gewesen/ daß keine Kräffte bey ihnen mehr übrig/ ein solch grosses/ langes und schweres Bloch auf den Schultern und Rücken fortzuschleppen; Sie hätten ja drunter niederfallen und sterben müssen/ ehe sie an die Richtstat gelanget: sondern man hätte ihnen nur das Vorder oder Qverholtz / so Antenna geneñet wurde/ aufgeleget/ welches hernach an das Crucilium, oder das grosse lange Holtz/ so in die Erden schon gepflantzet gewesen/ und des armen Sünders erwartet/ geschlagen und gehefftet worden. LXII. Worbey er auch die vortrefliche Mahler und Kupfferstecher als Albert Dürren, Sadlern/ Ruben, Merianen, Henrich Goltzen und andere eines Irrthums beschuldiget/ daß sie dem HErrn Christo das Creutze auf den Schultern und Rücken liegend/ gebildet/ da sie doch die Arme an das Qverholtz gebunden / hätten mahlen und stechen sollen. LXIII. Darbey ferner anführende/ daß Johannes Stephanus Menochius vorgebe/ man habe dem HErrn Christo unterwegens durch Simonem das Creutz abnehmen/ und es bis an die Schedelstat tragen lassen. Thomas Cajetanus wolte/ daß der HErr Christus vorn das Creutze/ Simon Cyre-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/519>, abgerufen am 24.05.2024.