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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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also den Wildbann und Jagd-Gerechtigkeiten hat/ zumahl wenn er eine gewisse Ordnung promulgiren/ und drin bey Leib und Lebens Strafe sol-Raub-Schützen und Wild-Dieben das Fällen / Stehlen und Verparthieren des Wildbrets verbothen/ und solches in seinem Lande publiciren lassen/ die That offte geschehen/ und das gestohlene Wildpret so viele ausmachte/ als die andern Dieben in Rechten gesetzte fünf Soliden betrügen/ solche gar wohl/ auch mit guten Fug und Recht am Leben straffen / und sie aufhencken lassen möchte. Wie solches wieder Ahasv. Fritschium in Corp. Jur. Venat. Forestal. ex professo nebst vielen argumenten könnte ausgeführet werden. Und obgleich einige nur bloß scheinbahre Beweißthümer von denen Dissentirenden herbey gebracht werden/ so ist doch aus denselben nichts Gründliches zu schlüssen. Indem gedachte Meynung nicht allein auf Civit sondern auch Natürl. Rechte sich gründet/ auch selbst von Grotio, Pufendorfio und andern nicht ausdrücklich verworffen wird.

LXXXII. Denn aus gemeldeter hypothesi, daß keine Proportion und Vergleichung zwischen einem wilden Thiere und einem vernünfftigen Menschen sey/ würde dieses absurdum folgen/ daß die Diebe/ welche zahme Thiere/ als Pferde/ Ochsen / Kühe/ Schweine und dergleichen stehlen/ nach den gemeinen Kayserlichen Rechten und der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. wie etliche wollen/ und bey dem Ludwel Exercit. 15. thes. 3. in fine zu sehen/ am Leben nicht gestrafft werden dörfften: Da doch im Gegentheil die Theologi und Juristen approbiren / vor recht und gut heissen/ daß wenn sie über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen/ sie allerdinges von Rechtswegen gehenckt werden.

Martin. Chemnit. 1. part. Loc. Theol. in 7. praecept. P. H. O. A. 157. 160 Carpz. Pr. Crim. q. 28. n. 37. & n. 160.

LXXXIII. Eine wichtige Ursache zu dieser Bestraffung ist sonderlich diese: damit der gemeine Frieden und Ruhestand der Menschlichen Societät erhalten/ das Ubel von der Erden weggethan/ die Kühn- und Boßheit reprimiret, Furcht und Schrecken erwecket und andere boshafftige Gesellen/ so dergleichen zu thun in Sinn haben / davon abgehalten werden mögen.

LXXXIV. Zumahl wenn die Zahl derselben sich veemehret/ da ohne dem die hohe Obrigkeit die schwere Hand auflegen muß/ damit die Verbrechen nicht allzusehr überhand nehmen.

Juxta L. 16. §. 20. ff. de poenis.

also den Wildbann und Jagd-Gerechtigkeiten hat/ zumahl wenn er eine gewisse Ordnung promulgiren/ und drin bey Leib und Lebens Strafe sol-Raub-Schützen und Wild-Dieben das Fällen / Stehlen und Verparthieren des Wildbrets verbothen/ und solches in seinem Lande publiciren lassen/ die That offte geschehen/ und das gestohlene Wildpret so viele ausmachte/ als die andern Dieben in Rechten gesetzte fünf Soliden betrügen/ solche gar wohl/ auch mit guten Fug und Recht am Leben straffen / und sie aufhencken lassen möchte. Wie solches wieder Ahasv. Fritschium in Corp. Jur. Venat. Forestal. ex professô nebst vielen argumenten könnte ausgeführet werden. Und obgleich einige nur bloß scheinbahre Beweißthümer von denen Dissentirenden herbey gebracht werden/ so ist doch aus denselben nichts Gründliches zu schlüssen. Indem gedachte Meynung nicht allein auf Civit sondern auch Natürl. Rechte sich gründet/ auch selbst von Grotio, Pufendorfio und andern nicht ausdrücklich verworffen wird.

LXXXII. Denn aus gemeldeter hypothesi, daß keine Proportion und Vergleichung zwischen einem wilden Thiere und einem vernünfftigen Menschen sey/ würde dieses absurdum folgen/ daß die Diebe/ welche zahme Thiere/ als Pferde/ Ochsen / Kühe/ Schweine und dergleichen stehlen/ nach den gemeinen Kayserlichen Rechten und der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. wie etliche wollen/ und bey dem Ludwel Exercit. 15. thes. 3. in fine zu sehen/ am Leben nicht gestrafft werden dörfften: Da doch im Gegentheil die Theologi und Juristen approbiren / vor recht und gut heissen/ daß wenn sie über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen/ sie allerdinges von Rechtswegen gehenckt werden.

Martin. Chemnit. 1. part. Loc. Theol. in 7. praecept. P. H. O. A. 157. 160 Carpz. Pr. Crim. q. 28. n. 37. & n. 160.

LXXXIII. Eine wichtige Ursache zu dieser Bestraffung ist sonderlich diese: damit der gemeine Frieden und Ruhestand der Menschlichen Societät erhalten/ das Ubel von der Erden weggethan/ die Kühn- und Boßheit reprimiret, Furcht und Schrecken erwecket und andere boshafftige Gesellen/ so dergleichen zu thun in Sinn haben / davon abgehalten werden mögen.

LXXXIV. Zumahl wenn die Zahl derselben sich veemehret/ da ohne dem die hohe Obrigkeit die schwere Hand auflegen muß/ damit die Verbrechen nicht allzusehr überhand nehmen.

Juxta L. 16. §. 20. ff. de poenis.
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also den Wildbann und                      Jagd-Gerechtigkeiten hat/ zumahl wenn er eine gewisse Ordnung promulgiren/ und                      drin bey Leib und Lebens Strafe sol-Raub-Schützen und Wild-Dieben das Fällen /                      Stehlen und Verparthieren des Wildbrets verbothen/ und solches in seinem Lande                      publiciren lassen/ die That offte geschehen/ und das gestohlene Wildpret so                      viele ausmachte/ als die andern Dieben in Rechten gesetzte fünf Soliden                      betrügen/ solche gar wohl/ auch mit guten Fug und Recht am Leben straffen /                      und sie aufhencken lassen möchte. Wie solches wieder Ahasv. Fritschium in Corp.                      Jur. Venat. Forestal. ex professô nebst vielen argumenten könnte ausgeführet                      werden. Und obgleich einige nur bloß scheinbahre Beweißthümer von denen                      Dissentirenden herbey gebracht werden/ so ist doch aus denselben nichts                      Gründliches zu schlüssen. Indem gedachte Meynung nicht allein auf Civit sondern                      auch Natürl. Rechte sich gründet/ auch selbst von Grotio, Pufendorfio und                      andern nicht ausdrücklich verworffen wird.</p>
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[495/0505] also den Wildbann und Jagd-Gerechtigkeiten hat/ zumahl wenn er eine gewisse Ordnung promulgiren/ und drin bey Leib und Lebens Strafe sol-Raub-Schützen und Wild-Dieben das Fällen / Stehlen und Verparthieren des Wildbrets verbothen/ und solches in seinem Lande publiciren lassen/ die That offte geschehen/ und das gestohlene Wildpret so viele ausmachte/ als die andern Dieben in Rechten gesetzte fünf Soliden betrügen/ solche gar wohl/ auch mit guten Fug und Recht am Leben straffen / und sie aufhencken lassen möchte. Wie solches wieder Ahasv. Fritschium in Corp. Jur. Venat. Forestal. ex professô nebst vielen argumenten könnte ausgeführet werden. Und obgleich einige nur bloß scheinbahre Beweißthümer von denen Dissentirenden herbey gebracht werden/ so ist doch aus denselben nichts Gründliches zu schlüssen. Indem gedachte Meynung nicht allein auf Civit sondern auch Natürl. Rechte sich gründet/ auch selbst von Grotio, Pufendorfio und andern nicht ausdrücklich verworffen wird. LXXXII. Denn aus gemeldeter hypothesi, daß keine Proportion und Vergleichung zwischen einem wilden Thiere und einem vernünfftigen Menschen sey/ würde dieses absurdum folgen/ daß die Diebe/ welche zahme Thiere/ als Pferde/ Ochsen / Kühe/ Schweine und dergleichen stehlen/ nach den gemeinen Kayserlichen Rechten und der peinlichen Hals Gerichts-Ordnung Caroli V. wie etliche wollen/ und bey dem Ludwel Exercit. 15. thes. 3. in fine zu sehen/ am Leben nicht gestrafft werden dörfften: Da doch im Gegentheil die Theologi und Juristen approbiren / vor recht und gut heissen/ daß wenn sie über fünf Gülden Ungarisch des besten Goldes gestohlen/ sie allerdinges von Rechtswegen gehenckt werden. Martin. Chemnit. 1. part. Loc. Theol. in 7. praecept. P. H. O. A. 157. 160 Carpz. Pr. Crim. q. 28. n. 37. & n. 160. LXXXIII. Eine wichtige Ursache zu dieser Bestraffung ist sonderlich diese: damit der gemeine Frieden und Ruhestand der Menschlichen Societät erhalten/ das Ubel von der Erden weggethan/ die Kühn- und Boßheit reprimiret, Furcht und Schrecken erwecket und andere boshafftige Gesellen/ so dergleichen zu thun in Sinn haben / davon abgehalten werden mögen. LXXXIV. Zumahl wenn die Zahl derselben sich veemehret/ da ohne dem die hohe Obrigkeit die schwere Hand auflegen muß/ damit die Verbrechen nicht allzusehr überhand nehmen. Juxta L. 16. §. 20. ff. de poenis.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/505>, abgerufen am 24.05.2024.