Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Hätte Jemand ein Unglück auf der Jagd/ daß er etwan von einen wilden Schwein geschlagen/ oder von einem andern wilden Thier verwundet/ oder gar ertödtet würde/ erzeigen sie sich gegen deselben/ oder dessen nachgelassenen armen Wittben und Wäisen gnädig/ milde und versorgen sie. LXV. Jäger-Forst- und Wildmeister/ wenn sie Christlich sind/ und als treue Diener handlen/ und der Herrschafit nicht flattiren, oder zu allen ja sagen wollen/ können bey obigen allen viel durch ihr Zureden thun/ sonderlich aber die Herren/ wenn sie alzusehr den Jagen ergeben sind/ und drin kein Ziel noch Masse halten/ abmahnen/ und nicht selber Lust- oder andere Jagten/ ohne Noth / zur Erndte- und Bestellzeit angeben und vorschlagen/ denn wenn der Bauer an Bestellung des Ackers und trockner Einbringung der Früchte gehindert/ in Schaden gebracht wird/ und wenig einerndtet/ kan er auch wenig an Contribution, Steuren/ Schatzungen/ Geld- und Frucht-Zinsen/ auch andern Gefällen geben und erlegen/ und stehet es alsdann bey den Herrschaftlichen Cammern/ und auf den Kornböden sehr schlecht/ daß endlich Herr und Knecht Mangel leiden muß. LXVI. Es ist auch solche unzeitige Abzieh- und Verhinderung der Bauers-Leute von den Acker-Bau in Rechten/ als ein Ding/ so dem gemeinen Wesen höchst schädlich / verbothen. Auth. Agricultores C. de Pignor. L. 1. 15. 20. in fin. pr. C. de Agric. L. 1. pr. ff. de feriis. Aug. Barbos. Thes. loc. commun. cap. 48. axiom. 2.Und ihnen deshalber vor Alters viele Privilegia und Freyheiten ertheilet worden / von welchen Renatus Choppinus ein gantz Buch geschrieben/ so Anno 1582. zu Cöln am Rhein gedruckt worden. LXVII. Denn der Ackerbau wird der andern Künste Vater und Säugamme genennet / welcher/ wenn er sich wohl befindet/ alles wohl stehet/ aber wo solcher aus der Acht gelassen wird/ so lieget alles zu Wasser und Land. Es thut solcher und allein die Nahrung geben/ er hilfft/ daß wir unsere Wohnung haben/ und gibt uns fast auch allein/ wegen des Flachses und der Vieh-Zucht/ die Kleider / welche drey Stück der Mensch höchlich bedarf und von nöthen hat. Und beruhet auf den Bauren und Hirten/ als auf einem Fundament das gantze Gebäude des / gemeinen Wesens. Zeiler. Epist. 105. pag. 116. ed. in sol. Item in Handbuch von Acker-Bau/ pag. 3. & 4. Hätte Jemand ein Unglück auf der Jagd/ daß er etwan von einen wilden Schwein geschlagen/ oder von einem andern wilden Thier verwundet/ oder gar ertödtet würde/ erzeigen sie sich gegen deselben/ oder dessen nachgelassenen armen Wittben und Wäisen gnädig/ milde und versorgen sie. LXV. Jäger-Forst- und Wildmeister/ wenn sie Christlich sind/ und als treue Diener handlen/ und der Herrschafit nicht flattiren, oder zu allen ja sagen wollen/ können bey obigen allen viel durch ihr Zureden thun/ sonderlich aber die Herren/ wenn sie alzusehr den Jagen ergeben sind/ und drin kein Ziel noch Masse halten/ abmahnen/ und nicht selber Lust- oder andere Jagten/ ohne Noth / zur Erndte- und Bestellzeit angeben und vorschlagen/ denn wenn der Bauer an Bestellung des Ackers und trockner Einbringung der Früchte gehindert/ in Schaden gebracht wird/ und wenig einerndtet/ kan er auch wenig an Contribution, Steuren/ Schatzungen/ Geld- und Frucht-Zinsen/ auch andern Gefällen geben und erlegen/ und stehet es alsdann bey den Herrschaftlichen Cammern/ und auf den Kornböden sehr schlecht/ daß endlich Herr und Knecht Mangel leiden muß. LXVI. Es ist auch solche unzeitige Abzieh- und Verhinderung der Bauers-Leute von den Acker-Bau in Rechten/ als ein Ding/ so dem gemeinen Wesen höchst schädlich / verbothen. Auth. Agricultores C. de Pignor. L. 1. 15. 20. in fin. pr. C. de Agric. L. 1. pr. ff. de feriis. Aug. Barbos. Thes. loc. commun. cap. 48. axiom. 2.Und ihnen deshalber vor Alters viele Privilegia und Freyheiten ertheilet worden / von welchen Renatus Choppinus ein gantz Buch geschrieben/ so Anno 1582. zu Cöln am Rhein gedruckt worden. LXVII. Denn der Ackerbau wird der andern Künste Vater und Säugamme genennet / welcher/ wenn er sich wohl befindet/ alles wohl stehet/ aber wo solcher aus der Acht gelassen wird/ so lieget alles zu Wasser und Land. Es thut solcher und allein die Nahrung geben/ er hilfft/ daß wir unsere Wohnung haben/ und gibt uns fast auch allein/ wegen des Flachses und der Vieh-Zucht/ die Kleider / welche drey Stück der Mensch höchlich bedarf und von nöthen hat. Und beruhet auf den Bauren und Hirten/ als auf einem Fundament das gantze Gebäude des / gemeinen Wesens. Zeiler. Epist. 105. pag. 116. ed. in sol. Item in Handbuch von Acker-Bau/ pag. 3. & 4. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0501" n="491"/> <p>Hätte Jemand ein Unglück auf der Jagd/ daß er etwan von einen wilden Schwein geschlagen/ oder von einem andern wilden Thier verwundet/ oder gar ertödtet würde/ erzeigen sie sich gegen deselben/ oder dessen nachgelassenen armen Wittben und Wäisen gnädig/ milde und versorgen sie.</p> <p>LXV. Jäger-Forst- und Wildmeister/ wenn sie Christlich sind/ und als treue Diener handlen/ und der Herrschafit nicht flattiren, oder zu allen ja sagen wollen/ können bey obigen allen viel durch ihr Zureden thun/ sonderlich aber die Herren/ wenn sie alzusehr den Jagen ergeben sind/ und drin kein Ziel noch Masse halten/ abmahnen/ und nicht selber Lust- oder andere Jagten/ ohne Noth / zur Erndte- und Bestellzeit angeben und vorschlagen/ denn wenn der Bauer an Bestellung des Ackers und trockner Einbringung der Früchte gehindert/ in Schaden gebracht wird/ und wenig einerndtet/ kan er auch wenig an Contribution, Steuren/ Schatzungen/ Geld- und Frucht-Zinsen/ auch andern Gefällen geben und erlegen/ und stehet es alsdann bey den Herrschaftlichen Cammern/ und auf den Kornböden sehr schlecht/ daß endlich Herr und Knecht Mangel leiden muß.</p> <p>LXVI. 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Und beruhet auf den Bauren und Hirten/ als auf einem Fundament das gantze Gebäude des / gemeinen Wesens.</p> <p>Zeiler. Epist. 105. pag. 116. ed. in sol. Item in Handbuch von Acker-Bau/ pag. 3. & 4.</p> </div> </body> </text> </TEI> [491/0501]
Hätte Jemand ein Unglück auf der Jagd/ daß er etwan von einen wilden Schwein geschlagen/ oder von einem andern wilden Thier verwundet/ oder gar ertödtet würde/ erzeigen sie sich gegen deselben/ oder dessen nachgelassenen armen Wittben und Wäisen gnädig/ milde und versorgen sie.
LXV. Jäger-Forst- und Wildmeister/ wenn sie Christlich sind/ und als treue Diener handlen/ und der Herrschafit nicht flattiren, oder zu allen ja sagen wollen/ können bey obigen allen viel durch ihr Zureden thun/ sonderlich aber die Herren/ wenn sie alzusehr den Jagen ergeben sind/ und drin kein Ziel noch Masse halten/ abmahnen/ und nicht selber Lust- oder andere Jagten/ ohne Noth / zur Erndte- und Bestellzeit angeben und vorschlagen/ denn wenn der Bauer an Bestellung des Ackers und trockner Einbringung der Früchte gehindert/ in Schaden gebracht wird/ und wenig einerndtet/ kan er auch wenig an Contribution, Steuren/ Schatzungen/ Geld- und Frucht-Zinsen/ auch andern Gefällen geben und erlegen/ und stehet es alsdann bey den Herrschaftlichen Cammern/ und auf den Kornböden sehr schlecht/ daß endlich Herr und Knecht Mangel leiden muß.
LXVI. Es ist auch solche unzeitige Abzieh- und Verhinderung der Bauers-Leute von den Acker-Bau in Rechten/ als ein Ding/ so dem gemeinen Wesen höchst schädlich / verbothen.
Auth. Agricultores C. de Pignor. L. 1. 15. 20. in fin. pr. C. de Agric. L. 1. pr. ff. de feriis. Aug. Barbos. Thes. loc. commun. cap. 48. axiom. 2. Und ihnen deshalber vor Alters viele Privilegia und Freyheiten ertheilet worden / von welchen Renatus Choppinus ein gantz Buch geschrieben/ so Anno 1582. zu Cöln am Rhein gedruckt worden.
LXVII. Denn der Ackerbau wird der andern Künste Vater und Säugamme genennet / welcher/ wenn er sich wohl befindet/ alles wohl stehet/ aber wo solcher aus der Acht gelassen wird/ so lieget alles zu Wasser und Land. Es thut solcher und allein die Nahrung geben/ er hilfft/ daß wir unsere Wohnung haben/ und gibt uns fast auch allein/ wegen des Flachses und der Vieh-Zucht/ die Kleider / welche drey Stück der Mensch höchlich bedarf und von nöthen hat. Und beruhet auf den Bauren und Hirten/ als auf einem Fundament das gantze Gebäude des / gemeinen Wesens.
Zeiler. Epist. 105. pag. 116. ed. in sol. Item in Handbuch von Acker-Bau/ pag. 3. & 4.
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