Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.frey Schaden thun/ und den Acker/ so mit grosser Mühe und Arbeit gebauet und gebessert ist/ verderben/ und die Früchte abfressen. Daselbst lieget nicht allein der Schutz darnieder/ daß sie denen Unterthanen keine Hülffe thun / sondern man thut ihnen auch grossen Schaden/ welchen sie doch verhüten solten. Derohalben wird endlich der Türcke/ oder ein ander Jäger kommen/ der den Teutschen Fürsten beyde die Metze und die Spiesse/ so sie in der Jagd brauchen / mit Gewalt aus der Hand nehmen wird. LIX D. Mengering in Scrutin. Consc. c. r. q. 86. saget klar/ daß grosse Herren hierinne wieder das siebende Gebot handelten/ welches muthwillige Verderben der Früchte GOtt nicht würde ungestrafft lassen. LX. Ja Bocerus an obangezogenen Ort und Zoannetus de duplici venatione n. 73. setzen hinzu/ daß die Herren/ so das Abscheuen verböthen/ und den Schaden / welchen das Wildpret gethan/ nicht wieder ersetzten/ eine Tod Sünde begiengen / welche ihnen nimmermehr vergeben würde. Add. D. Fritsch de peccat. princip. Concl. 36. §. 3. pag. 182. & de poccat. venator. concl. 8. Spangenberg in tr. de usu & abusu venat. §. 3.Ferner verhüten sie auch/ daß die arme Unterthanen mit den Jagd-Frohnen nicht zu sehr übernommen/ und nicht mehr Leute darzu geboten werden/ als man nöthig hat / auf daß die andern zu Hause bleiden und nicht vergeblich das Ihrige versäumen dürffen. LXII. Ja sie lassen die Unterthanen zu rechter Zeit wieder heim/ daß sie nicht etwan/ wenn sie etliche Tage an der Jagd gestanden/ aus Mangel Lebens-Mittel / verhungern/ erkrancken/ oder im Winter gar im Schnee bestecken bleiben und erfrieren. LXIII. Denen Jägern sehen sie nicht durch die Finger/ daß sie ihrer bösen Gewonheit nach/ die Bauren (wenn sie sonst nur pariren und das Ihrige thun) grausam prügeln/ übel tractiren/ oder wohl gar mit den Pferden übern Hauffen rennen: in dem manche Jagd-bediente einen Hirsch höher halten als einen Bauren. Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jure tit. 5. n. 203. LXIV. Sie verbiethen auch/ daß bey den Hasen-Jagen/ Hetzen und Vogelbeitzen den Unterthanen bestelte Aecker nicht durchritten/ und die Frucht zerschleifft werden. frey Schaden thun/ und den Acker/ so mit grosser Mühe und Arbeit gebauet und gebessert ist/ verderben/ und die Früchte abfressen. Daselbst lieget nicht allein der Schutz darnieder/ daß sie denen Unterthanen keine Hülffe thun / sondern man thut ihnen auch grossen Schaden/ welchen sie doch verhüten solten. Derohalben wird endlich der Türcke/ oder ein ander Jäger kommen/ der den Teutschen Fürsten beyde die Metze und die Spiesse/ so sie in der Jagd brauchen / mit Gewalt aus der Hand nehmen wird. LIX D. Mengering in Scrutin. Consc. c. r. q. 86. saget klar/ daß grosse Herren hierinne wieder das siebende Gebot handelten/ welches muthwillige Verderben der Früchte GOtt nicht würde ungestrafft lassen. LX. Ja Bocerus an obangezogenen Ort und Zoannetus de duplici venatione n. 73. setzen hinzu/ daß die Herren/ so das Abscheuen verböthen/ und den Schaden / welchen das Wildpret gethan/ nicht wieder ersetzten/ eine Tod Sünde begiengen / welche ihnen nimmermehr vergeben würde. Add. D. Fritsch de peccat. princip. Concl. 36. §. 3. pag. 182. & de poccat. venator. concl. 8. Spangenberg in tr. de usu & abusu venat. §. 3.Ferner verhüten sie auch/ daß die arme Unterthanen mit den Jagd-Frohnen nicht zu sehr übernommen/ und nicht mehr Leute darzu geboten werden/ als man nöthig hat / auf daß die andern zu Hause bleiden und nicht vergeblich das Ihrige versäumen dürffen. LXII. Ja sie lassen die Unterthanen zu rechter Zeit wieder heim/ daß sie nicht etwan/ wenn sie etliche Tage an der Jagd gestanden/ aus Mangel Lebens-Mittel / verhungern/ erkrancken/ oder im Winter gar im Schnee bestecken bleiben und erfrieren. LXIII. Denen Jägern sehen sie nicht durch die Finger/ daß sie ihrer bösen Gewonheit nach/ die Bauren (wenn sie sonst nur pariren und das Ihrige thun) grausam prügeln/ übel tractiren/ oder wohl gar mit den Pferden übern Hauffen rennen: in dem manche Jagd-bediente einen Hirsch höher halten als einen Bauren. Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jure tit. 5. n. 203. LXIV. Sie verbiethen auch/ daß bey den Hasen-Jagen/ Hetzen und Vogelbeitzen den Unterthanen bestelte Aecker nicht durchritten/ und die Frucht zerschleifft werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0500" n="490"/> frey Schaden thun/ und den Acker/ so mit grosser Mühe und Arbeit gebauet und gebessert ist/ verderben/ und die Früchte abfressen. Daselbst lieget nicht allein der Schutz darnieder/ daß sie denen Unterthanen keine Hülffe thun / sondern man thut ihnen auch grossen Schaden/ welchen sie doch verhüten solten. Derohalben wird endlich der Türcke/ oder ein ander Jäger kommen/ der den Teutschen Fürsten beyde die Metze und die Spiesse/ so sie in der Jagd brauchen / mit Gewalt aus der Hand nehmen wird.</p> <p>LIX D. Mengering in Scrutin. Consc. c. r. q. 86. saget klar/ daß grosse Herren hierinne wieder das siebende Gebot handelten/ welches muthwillige Verderben der Früchte GOtt nicht würde ungestrafft lassen.</p> <p>LX. Ja Bocerus an obangezogenen Ort und Zoannetus de duplici venatione n. 73. setzen hinzu/ daß die Herren/ so das Abscheuen verböthen/ und den Schaden / welchen das Wildpret gethan/ nicht wieder ersetzten/ eine Tod Sünde begiengen / welche ihnen nimmermehr vergeben würde.</p> <p>Add.</p> <l>D. Fritsch de peccat. princip. Concl. 36. §. 3. pag. 182. & de poccat. venator. concl. 8.</l> <l>Spangenberg in tr. de usu & abusu venat. §. 3.</l> <p>Ferner verhüten sie auch/ daß die arme Unterthanen mit den Jagd-Frohnen nicht zu sehr übernommen/ und nicht mehr Leute darzu geboten werden/ als man nöthig hat / auf daß die andern zu Hause bleiden und nicht vergeblich das Ihrige versäumen dürffen.</p> <p>LXII. Ja sie lassen die Unterthanen zu rechter Zeit wieder heim/ daß sie nicht etwan/ wenn sie etliche Tage an der Jagd gestanden/ aus Mangel Lebens-Mittel / verhungern/ erkrancken/ oder im Winter gar im Schnee bestecken bleiben und erfrieren.</p> <p>LXIII. Denen Jägern sehen sie nicht durch die Finger/ daß sie ihrer bösen Gewonheit nach/ die Bauren (wenn sie sonst nur pariren und das Ihrige thun) grausam prügeln/ übel tractiren/ oder wohl gar mit den Pferden übern Hauffen rennen: in dem manche Jagd-bediente einen Hirsch höher halten als einen Bauren.</p> <p>Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jure tit. 5. n. 203.</p> <p>LXIV. Sie verbiethen auch/ daß bey den Hasen-Jagen/ Hetzen und Vogelbeitzen den Unterthanen bestelte Aecker nicht durchritten/ und die Frucht zerschleifft werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [490/0500]
frey Schaden thun/ und den Acker/ so mit grosser Mühe und Arbeit gebauet und gebessert ist/ verderben/ und die Früchte abfressen. Daselbst lieget nicht allein der Schutz darnieder/ daß sie denen Unterthanen keine Hülffe thun / sondern man thut ihnen auch grossen Schaden/ welchen sie doch verhüten solten. Derohalben wird endlich der Türcke/ oder ein ander Jäger kommen/ der den Teutschen Fürsten beyde die Metze und die Spiesse/ so sie in der Jagd brauchen / mit Gewalt aus der Hand nehmen wird.
LIX D. Mengering in Scrutin. Consc. c. r. q. 86. saget klar/ daß grosse Herren hierinne wieder das siebende Gebot handelten/ welches muthwillige Verderben der Früchte GOtt nicht würde ungestrafft lassen.
LX. Ja Bocerus an obangezogenen Ort und Zoannetus de duplici venatione n. 73. setzen hinzu/ daß die Herren/ so das Abscheuen verböthen/ und den Schaden / welchen das Wildpret gethan/ nicht wieder ersetzten/ eine Tod Sünde begiengen / welche ihnen nimmermehr vergeben würde.
Add.
D. Fritsch de peccat. princip. Concl. 36. §. 3. pag. 182. & de poccat. venator. concl. 8. Spangenberg in tr. de usu & abusu venat. §. 3. Ferner verhüten sie auch/ daß die arme Unterthanen mit den Jagd-Frohnen nicht zu sehr übernommen/ und nicht mehr Leute darzu geboten werden/ als man nöthig hat / auf daß die andern zu Hause bleiden und nicht vergeblich das Ihrige versäumen dürffen.
LXII. Ja sie lassen die Unterthanen zu rechter Zeit wieder heim/ daß sie nicht etwan/ wenn sie etliche Tage an der Jagd gestanden/ aus Mangel Lebens-Mittel / verhungern/ erkrancken/ oder im Winter gar im Schnee bestecken bleiben und erfrieren.
LXIII. Denen Jägern sehen sie nicht durch die Finger/ daß sie ihrer bösen Gewonheit nach/ die Bauren (wenn sie sonst nur pariren und das Ihrige thun) grausam prügeln/ übel tractiren/ oder wohl gar mit den Pferden übern Hauffen rennen: in dem manche Jagd-bediente einen Hirsch höher halten als einen Bauren.
Andr. Knich. de Saxon. non provoc. jure tit. 5. n. 203.
LXIV. Sie verbiethen auch/ daß bey den Hasen-Jagen/ Hetzen und Vogelbeitzen den Unterthanen bestelte Aecker nicht durchritten/ und die Frucht zerschleifft werden.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/500>, abgerufen am 26.06.2024. |