Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.ne Sünde bekennen. Wenn er nun ferner biß auff 4. Ellen hinbey getreten/ habe man ihm die Kleider abgezogen / und die Männer vorwarts/ die Weiber aber von vornen und hinten bedeckt. Der Orth selbst sey zween Mann hoch gewest/ von dem der eine Zeuge den armen Sünder herab gestossen/ starb er von solchen Fall/ so war dem Gesetze ein Genügen geschehen; lebte er aber noch/ warff der andere Zeuge ihm einen schweren Stein auff die Brust/ gab er auch dann seinen Geist nicht auff/ so warff die gantze Gemeinde auff ihn zu mit Steinen. III. Hierbey ist noch zugedencken/ daß sie solche Execution gemeiniglich biß auf ein hohes Fest verschoben/ da viele Volcks zusammen kam/ damit sie desto mehr von dergleichen Ubelthaten durch Anschauen/ verdienter Straffe möchten abgeschreckt werden. Hiervon können sonderlich folgende Scribenten gelesen werden/ nemlich D. Schubart in der 18. Predigt. Contin. Catech. M. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1622. Aloys. Novarinus L. i. Schediasm. Sac. Prof. tit. c. 22. Joh. Heinr. Reizius de ritib. Civil. & Eccle si ast. Hebraeorum. lib. 5. c. 7 pag. 433. & seqq. Schickardus de Jure Reg. Hebraeor. c. 4. Theor. 15.IV. Sonst aber wollen die Juden nicht/ daß man die Ubelthäter dergestalt bey ihnen abgestraffet habe/ daß ihre Leiber zerrissen/ zerschnitten / zerqvetschet und zermalmet worden/ daß das Blut von ihnen geflossen. Drum geben sie/ sonderlich die jetzigen/ vor/ daß man vor Alters niemand lebendig gesteiniget/ sondern dieselbe erst auf einen Felsen oder andern erhabenen Orth geführet/ und von da herunter gestossen/ worbey sie ein solch geschwindes Kunststück gebrauchet/ daß in Herunterstürtzen dem zum Tode Verdammeten gleich das Genick zerbrochen/ hernach ihn beym Eingang des Kirchhofes begraben/ und von der gantzen Gemeine ein grosser Hauffen Steine auf dessen Grab geworffen / auch einen absonderlichen Stein aufgerichtet/ und des Entleibten Nahmen und Verbrechen eingehauen worden/ damit alle vorüber gehende ein Exempel dran nehmen und sich fürchten lernen möchten; V. Allein ob wohl denen solches vorgebenden Jüden einige Oerter der H. Schrifft in etwas zustatten kommen möchten/ als Genes. c. 35. v. 19. 20. lib. 2. Samuel. c. 18. v. 17. Jos. cap. 7. v. ult. c. 8. v. 29. c. 10. v. 27. Matth. c. 28. v. 2. &c. ne Sünde bekennen. Wenn er nun ferner biß auff 4. Ellen hinbey getreten/ habe man ihm die Kleider abgezogen / und die Männer vorwarts/ die Weiber aber von vornen und hinten bedeckt. Der Orth selbst sey zween Mann hoch gewest/ von dem der eine Zeuge den armen Sünder herab gestossen/ starb er von solchen Fall/ so war dem Gesetze ein Genügen geschehen; lebte er aber noch/ warff der andere Zeuge ihm einen schweren Stein auff die Brust/ gab er auch dann seinen Geist nicht auff/ so warff die gantze Gemeinde auff ihn zu mit Steinen. III. Hierbey ist noch zugedencken/ daß sie solche Execution gemeiniglich biß auf ein hohes Fest verschoben/ da viele Volcks zusammen kam/ damit sie desto mehr von dergleichen Ubelthaten durch Anschauen/ verdienter Straffe möchten abgeschreckt werden. Hiervon können sonderlich folgende Scribenten gelesen werden/ nemlich D. Schubart in der 18. Predigt. Contin. Catech. M. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1622. Aloys. Novarinus L. i. Schediasm. Sac. Prof. tit. c. 22. Joh. Heinr. Reizius de ritib. Civil. & Eccle si ast. Hebraeorum. lib. 5. c. 7 pag. 433. & seqq. Schickardus de Jure Reg. Hebraeor. c. 4. Theor. 15.IV. Sonst aber wollen die Juden nicht/ daß man die Ubelthäter dergestalt bey ihnen abgestraffet habe/ daß ihre Leiber zerrissen/ zerschnitten / zerqvetschet und zermalmet worden/ daß das Blut von ihnen geflossen. Drum geben sie/ sonderlich die jetzigen/ vor/ daß man vor Alters niemand lebendig gesteiniget/ sondern dieselbe erst auf einen Felsen oder andern erhabenen Orth geführet/ und von da herunter gestossen/ worbey sie ein solch geschwindes Kunststück gebrauchet/ daß in Herunterstürtzen dem zum Tode Verdammeten gleich das Genick zerbrochen/ hernach ihn beym Eingang des Kirchhofes begraben/ und von der gantzen Gemeine ein grosser Hauffen Steine auf dessen Grab geworffen / auch einen absonderlichen Stein aufgerichtet/ und des Entleibten Nahmen und Verbrechen eingehauen worden/ damit alle vorüber gehende ein Exempel dran nehmen und sich fürchten lernen möchten; V. Allein ob wohl denen solches vorgebenden Jüden einige Oerter der H. Schrifft in etwas zustatten kommen möchten/ als Genes. c. 35. v. 19. 20. lib. 2. Samuel. c. 18. v. 17. Jos. cap. 7. v. ult. c. 8. v. 29. c. 10. v. 27. Matth. c. 28. v. 2. &c. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0418" n="408"/> ne Sünde bekennen. Wenn er nun ferner biß auff 4. Ellen hinbey getreten/ habe man ihm die Kleider abgezogen / und die Männer vorwarts/ die Weiber aber von vornen und hinten bedeckt. Der Orth selbst sey zween Mann hoch gewest/ von dem der eine Zeuge den armen Sünder herab gestossen/ starb er von solchen Fall/ so war dem Gesetze ein Genügen geschehen; lebte er aber noch/ warff der andere Zeuge ihm einen schweren Stein auff die Brust/ gab er auch dann seinen Geist nicht auff/ so warff die gantze Gemeinde auff ihn zu mit Steinen.</p> <p>III. Hierbey ist noch zugedencken/ daß sie solche Execution gemeiniglich biß auf ein hohes Fest verschoben/ da viele Volcks zusammen kam/ damit sie desto mehr von dergleichen Ubelthaten durch Anschauen/ verdienter Straffe möchten abgeschreckt werden.</p> <p>Hiervon können sonderlich folgende Scribenten gelesen werden/ nemlich</p> <l>D. Schubart in der 18. Predigt. Contin. Catech.</l> <l>M. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1622.</l> <l>Aloys. 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Drum geben sie/ sonderlich die jetzigen/ vor/ daß man vor Alters niemand lebendig gesteiniget/ sondern dieselbe erst auf einen Felsen oder andern erhabenen Orth geführet/ und von da herunter gestossen/ worbey sie ein solch geschwindes Kunststück gebrauchet/ daß in Herunterstürtzen dem zum Tode Verdammeten gleich das Genick zerbrochen/ hernach ihn beym Eingang des Kirchhofes begraben/ und von der gantzen Gemeine ein grosser Hauffen Steine auf dessen Grab geworffen / auch einen absonderlichen Stein aufgerichtet/ und des Entleibten Nahmen und Verbrechen eingehauen worden/ damit alle vorüber gehende ein Exempel dran nehmen und sich fürchten lernen möchten;</p> <p>V. Allein ob wohl denen solches vorgebenden Jüden einige Oerter der H. Schrifft in etwas zustatten kommen möchten/ als Genes. c. 35. v. 19. 20. lib. 2. Samuel. c. 18. v. 17. Jos. cap. 7. v. ult. c. 8. v. 29. c. 10. v. 27. Matth. c. 28. v. 2. &c.</p> </div> </body> </text> </TEI> [408/0418]
ne Sünde bekennen. Wenn er nun ferner biß auff 4. Ellen hinbey getreten/ habe man ihm die Kleider abgezogen / und die Männer vorwarts/ die Weiber aber von vornen und hinten bedeckt. Der Orth selbst sey zween Mann hoch gewest/ von dem der eine Zeuge den armen Sünder herab gestossen/ starb er von solchen Fall/ so war dem Gesetze ein Genügen geschehen; lebte er aber noch/ warff der andere Zeuge ihm einen schweren Stein auff die Brust/ gab er auch dann seinen Geist nicht auff/ so warff die gantze Gemeinde auff ihn zu mit Steinen.
III. Hierbey ist noch zugedencken/ daß sie solche Execution gemeiniglich biß auf ein hohes Fest verschoben/ da viele Volcks zusammen kam/ damit sie desto mehr von dergleichen Ubelthaten durch Anschauen/ verdienter Straffe möchten abgeschreckt werden.
Hiervon können sonderlich folgende Scribenten gelesen werden/ nemlich
D. Schubart in der 18. Predigt. Contin. Catech. M. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1622. Aloys. Novarinus L. i. Schediasm. Sac. Prof. tit. c. 22. Joh. Heinr. Reizius de ritib. Civil. & Eccle si ast. Hebraeorum. lib. 5. c. 7 pag. 433. & seqq. Schickardus de Jure Reg. Hebraeor. c. 4. Theor. 15. IV. Sonst aber wollen die Juden nicht/ daß man die Ubelthäter dergestalt bey ihnen abgestraffet habe/ daß ihre Leiber zerrissen/ zerschnitten / zerqvetschet und zermalmet worden/ daß das Blut von ihnen geflossen. Drum geben sie/ sonderlich die jetzigen/ vor/ daß man vor Alters niemand lebendig gesteiniget/ sondern dieselbe erst auf einen Felsen oder andern erhabenen Orth geführet/ und von da herunter gestossen/ worbey sie ein solch geschwindes Kunststück gebrauchet/ daß in Herunterstürtzen dem zum Tode Verdammeten gleich das Genick zerbrochen/ hernach ihn beym Eingang des Kirchhofes begraben/ und von der gantzen Gemeine ein grosser Hauffen Steine auf dessen Grab geworffen / auch einen absonderlichen Stein aufgerichtet/ und des Entleibten Nahmen und Verbrechen eingehauen worden/ damit alle vorüber gehende ein Exempel dran nehmen und sich fürchten lernen möchten;
V. Allein ob wohl denen solches vorgebenden Jüden einige Oerter der H. Schrifft in etwas zustatten kommen möchten/ als Genes. c. 35. v. 19. 20. lib. 2. Samuel. c. 18. v. 17. Jos. cap. 7. v. ult. c. 8. v. 29. c. 10. v. 27. Matth. c. 28. v. 2. &c.
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