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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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darauf getreten/ daß also das Kind jämmerlich ümbkommen müssen/ welcher Grausamkeit halber/ sie auch ein grausames Urthel empfangen/ daß sie einmahl mit glüenden Zangen gerissen/ geköpfft/ und im Grabe ein Pfahl ihr durchs Hertze geschlagen worden.

Roch. d. Chron. pag. 329.

XIII. Anno 1686 den 23 Januarii ist eine Magd von Bober-Ullerdorff/ welche ihr Kind in der Geburth erwürget/ und dasselbe in einer Wasserkanne in den Bober getragen/ lebendig ein Pfahl durch das Hertze geschlagen/ und nachmahls begraben worden.

Roch. pag. 351.

XIV. Ebenmässig findet man Exempel/ daß den Kinder Mörderinnen auch in dem Margraffthum Laußnitz also gelohnet worden/ wie aus folgenden Exempeln erhellet: Als

XV. Den 1. Augusti 1573. Wurde zu Hirschfelde einer Huren von Eckartsberge / welche ihr eigen Kind ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und nachmahls begraben.

Roch in denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Laußitz pag. 401.

XVI. Anno 1603. den 7 May erstach ein Mensch von Geisdorff ihr in Unehren von einem Knecht erzeugtes Kind/ ihr aber wurd zum Lauban ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und bey dem Galgen begraben.

idem pag. 416.

XVII. Den 21. Julii 1624. ist gleichfals eine Magd/ welche ihr Hurkind ümgebracht zur Zittau enthäuptet und ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen worden.

XVIII. Eod. Anno Hatte daselbst eine Wittibe/ so vorhin 3. Männer gehabt ein unecht Kind erlauffen/ dasselbe erwürget und in einer Schachtel unters Bette gesteckt: Als nun das todte Kind gefunden worden/ hat sie sich selbst mit Gifft hingerichtet/ hierauff ist sie von den Hencker zum Galgen geführet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ und daselbst begraben worden.

idem pag. 441.

XIX. Hierher können auch gesetzet werden die 2 schreckliche Exempel so n. 15. & 16. in Capitel von Spiessen angeführer sind.

XX. In Sachen und andern angräntzenden Oerthern aber höret man heutiges Tages von solcher Straffe nicht mehr/ sondern es werden die Kinder-

darauf getreten/ daß also das Kind jämmerlich ümbkommen müssen/ welcher Grausamkeit halber/ sie auch ein grausames Urthel empfangen/ daß sie einmahl mit glüenden Zangen gerissen/ geköpfft/ und im Grabe ein Pfahl ihr durchs Hertze geschlagen worden.

Roch. d. Chron. pag. 329.

XIII. Anno 1686 den 23 Januarii ist eine Magd von Bober-Ullerdorff/ welche ihr Kind in der Geburth erwürget/ und dasselbe in einer Wasserkanne in den Bober getragen/ lebendig ein Pfahl durch das Hertze geschlagen/ und nachmahls begraben worden.

Roch. pag. 351.

XIV. Ebenmässig findet man Exempel/ daß den Kinder Mörderinnen auch in dem Margraffthum Laußnitz also gelohnet worden/ wie aus folgenden Exempeln erhellet: Als

XV. Den 1. Augusti 1573. Wurde zu Hirschfelde einer Huren von Eckartsberge / welche ihr eigen Kind ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und nachmahls begraben.

Roch in denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Laußitz pag. 401.

XVI. Anno 1603. den 7 May erstach ein Mensch von Geisdorff ihr in Unehren von einem Knecht erzeugtes Kind/ ihr aber wurd zum Lauban ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und bey dem Galgen begraben.

idem pag. 416.

XVII. Den 21. Julii 1624. ist gleichfals eine Magd/ welche ihr Hurkind ümgebracht zur Zittau enthäuptet und ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen worden.

XVIII. Eod. Anno Hatte daselbst eine Wittibe/ so vorhin 3. Männer gehabt ein unecht Kind erlauffen/ dasselbe erwürget und in einer Schachtel unters Bette gesteckt: Als nun das todte Kind gefunden worden/ hat sie sich selbst mit Gifft hingerichtet/ hierauff ist sie von den Hencker zum Galgen geführet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ und daselbst begraben worden.

idem pag. 441.

XIX. Hierher können auch gesetzet werden die 2 schreckliche Exempel so n. 15. & 16. in Capitel von Spiessen angeführer sind.

XX. In Sachen und andern angräntzenden Oerthern aber höret man heutiges Tages von solcher Straffe nicht mehr/ sondern es werden die Kinder-

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        <p>XVI. Anno 1603. den 7 May erstach ein Mensch von Geisdorff ihr in Unehren von                      einem Knecht erzeugtes Kind/ ihr aber wurd zum Lauban ein Pfahl durchs Hertze                      geschlagen und bey dem Galgen begraben.</p>
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        <p>XVIII. Eod. Anno Hatte daselbst eine Wittibe/ so vorhin 3. Männer gehabt ein                      unecht Kind erlauffen/ dasselbe erwürget und in einer Schachtel unters Bette                      gesteckt: Als nun das todte Kind gefunden worden/ hat sie sich selbst mit Gifft                      hingerichtet/ hierauff ist sie von den Hencker zum Galgen geführet/ ihr ein                      Pfahl durchs Hertze geschlagen/ und daselbst begraben worden.</p>
        <p>idem pag. 441.</p>
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[373/0383] darauf getreten/ daß also das Kind jämmerlich ümbkommen müssen/ welcher Grausamkeit halber/ sie auch ein grausames Urthel empfangen/ daß sie einmahl mit glüenden Zangen gerissen/ geköpfft/ und im Grabe ein Pfahl ihr durchs Hertze geschlagen worden. Roch. d. Chron. pag. 329. XIII. Anno 1686 den 23 Januarii ist eine Magd von Bober-Ullerdorff/ welche ihr Kind in der Geburth erwürget/ und dasselbe in einer Wasserkanne in den Bober getragen/ lebendig ein Pfahl durch das Hertze geschlagen/ und nachmahls begraben worden. Roch. pag. 351. XIV. Ebenmässig findet man Exempel/ daß den Kinder Mörderinnen auch in dem Margraffthum Laußnitz also gelohnet worden/ wie aus folgenden Exempeln erhellet: Als XV. Den 1. Augusti 1573. Wurde zu Hirschfelde einer Huren von Eckartsberge / welche ihr eigen Kind ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und nachmahls begraben. Roch in denckwürdigen Geschichten des Margraffthums Laußitz pag. 401. XVI. Anno 1603. den 7 May erstach ein Mensch von Geisdorff ihr in Unehren von einem Knecht erzeugtes Kind/ ihr aber wurd zum Lauban ein Pfahl durchs Hertze geschlagen und bey dem Galgen begraben. idem pag. 416. XVII. Den 21. Julii 1624. ist gleichfals eine Magd/ welche ihr Hurkind ümgebracht zur Zittau enthäuptet und ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen worden. XVIII. Eod. Anno Hatte daselbst eine Wittibe/ so vorhin 3. Männer gehabt ein unecht Kind erlauffen/ dasselbe erwürget und in einer Schachtel unters Bette gesteckt: Als nun das todte Kind gefunden worden/ hat sie sich selbst mit Gifft hingerichtet/ hierauff ist sie von den Hencker zum Galgen geführet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ und daselbst begraben worden. idem pag. 441. XIX. Hierher können auch gesetzet werden die 2 schreckliche Exempel so n. 15. & 16. in Capitel von Spiessen angeführer sind. XX. In Sachen und andern angräntzenden Oerthern aber höret man heutiges Tages von solcher Straffe nicht mehr/ sondern es werden die Kinder-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/383>, abgerufen am 24.11.2024.