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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CAPUT XXIII.

Von Riemen-Schneiden aus der Missethäter Rücken und andern Orten des Leibes.

I.

WEnn Räuber und Mörder viele grausame und erschreckliche Thaten verübt/ ist an theils Orten gebräuchlich/ daß ehe und bevor sie gäntzlich abgethan und hingerichtet werden/ man ihnen/ vor ihrem Ende noch unbeschreibliche Pein und Schmertzen zu machen/ durch den Scharffrichter aus den Rücken und andern Orten des Leibes Riemen schneiden lässet.

II. Also wurden Anno 1589. den 1. September einem Maurer zu Prage/ welcher seine Mutter/ die ihn Ungehorsams halber zu enterben gedrohet/ ermordet hatte / erstlich Riemen aus dem Rücken geschnitten/ nachmahls mit Zangen gerissen / drauf gerädert/ und endlich geviertelt.

Henrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. p. 53.

III. Anno 1614. im April sind zu Prage zwey Meuchelmörder so einen Raths-Herrn in der Neustadt jämmerlich ermordet haben/ folgender Gestalt justificiret worden.

Erstlich hat man vor den Neustadter Rathhause einem iedon drey breite Riemen aus dem Rücken geschnitten/ hernach beyde auf den Roßmarckt in der n. Stadt gegen des entl. ibten Rathsherrn Haus über geführet/ alwo man einem jeden die rechte Faust abgeschlagen hat/ welche Stücke alsbald im Angesicht ihrer an den Pranger genagelt worden. Drauf hat man sie vor das alte Städter Rathhaus geführt/ und ihnen daselbst die Brüste mit glüenden Zangen vom Leibe heraus gerissen. Von dannen hat man sie wieder in die Neustadt geführet/ und ehe sie zum Galgen kommen/ hat ihnen der Scharffrichter abermahls in die Seiten etliche Zwicker gegeben mit glüenden Zangen/ auch beyde rechte Fuß-Zeen damit abgezwicket. Endlich sind sie hinaus zu gewöhnlicher Gericht-Stelle geführet/ alda sie erst von unten auf gerädert/ hernach geviertheilet/ die Viertel ausgeschelet und an Galgen geschlagen; das Eingeweyde aber in Hemde gebunden/ und gleicer Gestalt an den Galgen gehenckt worden.

Heinr. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Königreichs Böhmen/ pag. 64.

CAPUT XXIII.

Von Riemen-Schneiden aus der Missethäter Rücken und andern Orten des Leibes.

I.

WEnn Räuber und Mörder viele grausame und erschreckliche Thaten verübt/ ist an theils Orten gebräuchlich/ daß ehe und bevor sie gäntzlich abgethan und hingerichtet werden/ man ihnen/ vor ihrem Ende noch unbeschreibliche Pein und Schmertzen zu machen/ durch den Scharffrichter aus den Rücken und andern Orten des Leibes Riemen schneiden lässet.

II. Also wurden Anno 1589. den 1. September einem Maurer zu Prage/ welcher seine Mutter/ die ihn Ungehorsams halber zu enterben gedrohet/ ermordet hatte / erstlich Riemen aus dem Rücken geschnitten/ nachmahls mit Zangen gerissen / drauf gerädert/ und endlich geviertelt.

Henrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. p. 53.

III. Anno 1614. im April sind zu Prage zwey Meuchelmörder so einen Raths-Herrn in der Neustadt jämmerlich ermordet haben/ folgender Gestalt justificiret worden.

Erstlich hat man vor den Neustadter Rathhause einem iedon drey breite Riemen aus dem Rücken geschnitten/ hernach beyde auf den Roßmarckt in der n. Stadt gegen des entl. ibten Rathsherrn Haus über geführet/ alwo man einem jeden die rechte Faust abgeschlagen hat/ welche Stücke alsbald im Angesicht ihrer an den Pranger genagelt worden. Drauf hat man sie vor das alte Städter Rathhaus geführt/ und ihnen daselbst die Brüste mit glüenden Zangen vom Leibe heraus gerissen. Von dannen hat man sie wieder in die Neustadt geführet/ und ehe sie zum Galgen kommen/ hat ihnen der Scharffrichter abermahls in die Seiten etliche Zwicker gegeben mit glüenden Zangen/ auch beyde rechte Fuß-Zeen damit abgezwicket. Endlich sind sie hinaus zu gewöhnlicher Gericht-Stelle geführet/ alda sie erst von unten auf gerädert/ hernach geviertheilet/ die Viertel ausgeschelet und an Galgen geschlagen; das Eingeweyde aber in Hemde gebunden/ und gleicer Gestalt an den Galgen gehenckt worden.

Heinr. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Königreichs Böhmen/ pag. 64.

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        <p>Henrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. p. 53.</p>
        <p>III. Anno 1614. im April sind zu Prage zwey Meuchelmörder so einen Raths-Herrn in                      der Neustadt jämmerlich ermordet haben/ folgender Gestalt justificiret                      worden.</p>
        <p>Erstlich hat man vor den Neustadter Rathhause einem iedon drey breite Riemen aus                      dem Rücken geschnitten/ hernach beyde auf den Roßmarckt in der n. Stadt gegen                      des entl. ibten Rathsherrn Haus über geführet/ alwo man einem jeden die rechte                      Faust abgeschlagen hat/ welche Stücke alsbald im Angesicht ihrer an den Pranger                      genagelt worden. Drauf hat man sie vor das alte Städter Rathhaus geführt/ und                      ihnen daselbst die Brüste mit glüenden Zangen vom Leibe heraus gerissen. Von                      dannen hat man sie wieder in die Neustadt geführet/ und ehe sie zum Galgen                      kommen/ hat ihnen der Scharffrichter abermahls in die Seiten etliche Zwicker                      gegeben mit glüenden Zangen/ auch beyde rechte Fuß-Zeen damit abgezwicket.                      Endlich sind sie hinaus zu gewöhnlicher Gericht-Stelle geführet/ alda sie erst                      von unten auf gerädert/ hernach geviertheilet/ die Viertel ausgeschelet und an                      Galgen geschlagen; das Eingeweyde aber in Hemde gebunden/ und gleicer Gestalt                      an den Galgen gehenckt worden.</p>
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[352/0362] CAPUT XXIII. Von Riemen-Schneiden aus der Missethäter Rücken und andern Orten des Leibes. I. WEnn Räuber und Mörder viele grausame und erschreckliche Thaten verübt/ ist an theils Orten gebräuchlich/ daß ehe und bevor sie gäntzlich abgethan und hingerichtet werden/ man ihnen/ vor ihrem Ende noch unbeschreibliche Pein und Schmertzen zu machen/ durch den Scharffrichter aus den Rücken und andern Orten des Leibes Riemen schneiden lässet. II. Also wurden Anno 1589. den 1. September einem Maurer zu Prage/ welcher seine Mutter/ die ihn Ungehorsams halber zu enterben gedrohet/ ermordet hatte / erstlich Riemen aus dem Rücken geschnitten/ nachmahls mit Zangen gerissen / drauf gerädert/ und endlich geviertelt. Henrich Roch in der Neuen Böhmischen Chronic. p. 53. III. Anno 1614. im April sind zu Prage zwey Meuchelmörder so einen Raths-Herrn in der Neustadt jämmerlich ermordet haben/ folgender Gestalt justificiret worden. Erstlich hat man vor den Neustadter Rathhause einem iedon drey breite Riemen aus dem Rücken geschnitten/ hernach beyde auf den Roßmarckt in der n. Stadt gegen des entl. ibten Rathsherrn Haus über geführet/ alwo man einem jeden die rechte Faust abgeschlagen hat/ welche Stücke alsbald im Angesicht ihrer an den Pranger genagelt worden. Drauf hat man sie vor das alte Städter Rathhaus geführt/ und ihnen daselbst die Brüste mit glüenden Zangen vom Leibe heraus gerissen. Von dannen hat man sie wieder in die Neustadt geführet/ und ehe sie zum Galgen kommen/ hat ihnen der Scharffrichter abermahls in die Seiten etliche Zwicker gegeben mit glüenden Zangen/ auch beyde rechte Fuß-Zeen damit abgezwicket. Endlich sind sie hinaus zu gewöhnlicher Gericht-Stelle geführet/ alda sie erst von unten auf gerädert/ hernach geviertheilet/ die Viertel ausgeschelet und an Galgen geschlagen; das Eingeweyde aber in Hemde gebunden/ und gleicer Gestalt an den Galgen gehenckt worden. Heinr. Roch in den denckwürdigen Geschichten des Königreichs Böhmen/ pag. 64.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/362>, abgerufen am 24.11.2024.